§ 91 SGB VI

Berechnen Sie die Aufteilung der Witwenrente bei Mehrfachehe. Der Rechner ermittelt die anteiligen Rentenbeträge für bis zu drei Berechtigte nach dem Prinzip der proportionalen Ehedaueraufteilung gemäß § 91 SGB VI. Alle Werte für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Wenn ein Versicherter mehrfach verheiratet war, stellt sich nach seinem Tod die Frage, wie die Witwenrente unter mehreren Berechtigten aufgeteilt wird. § 91 SGB VI enthält hierfür eine klare Regelung: Die Witwenrente wird proportional zur Ehedauer aufgeteilt. Dabei wird die gesamte Ehedauer mit dem Verstorbenen — also die Summe aller Ehedauern aller Berechtigten — als Basis verwendet. Jede Berechtigte erhält dann den Anteil, der ihrer Ehedauer entspricht.

Anwendungsvoraussetzungen des § 91 SGB VI

Die Aufteilungsregel greift, wenn mindestens zwei Personen gleichzeitig Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus den Anwartschaften desselben Verstorbenen haben. Dies ist typischerweise bei Mehrfachehen der Fall. Auch geschiedene Ehegatten können unter den Voraussetzungen der §§ 243, 243a SGB VI (Wiederheiratsklausel, Ehescheidung vor dem 01.07.1977 oder Unterhaltsanspruch) anspruchsberechtigt sein. Das Sterbevierteljahr (erste drei Monate nach dem Tod, Rentenartfaktor mind. 1,0) ist von der Aufteilungsregel ausgenommen — hier kann es rechnerisch theoretisch zur doppelten Auszahlung kommen, was in der Praxis durch Verwaltungsvorschriften geregelt wird.

Berechnungsbeispiel

Eine Versicherte war erst 10 Jahre (120 Monate) und danach 5 Jahre (60 Monate) mit dem Verstorbenen verheiratet. Die Gesamtehedauer beträgt 180 Monate. Person 1 erhält 120/180 = 2/3, Person 2 erhält 60/180 = 1/3 der hypothetischen Gesamtwitwenrente. Bei einer angenommenen Gesamtwitwenrente von 900 € wären das 600 € für Person 1 und 300 € für Person 2. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die exakten Beträge auf Monatsbasis.

Häufig gestellte Fragen zur Witwenrenten-Aufteilung

Wann werden Witwenrenten auf mehrere Personen aufgeteilt?

Wenn ein Verstorbener mehrfach verheiratet war, können aus seinen Rentenanwartschaften mehrere Hinterbliebene gleichzeitig Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben. § 91 SGB VI regelt die Aufteilung anteilig nach der Ehedauer. Das gilt sowohl für aktuelle als auch für geschiedene Ehen (unter bestimmten Voraussetzungen).

Wie wird der Anteil der einzelnen Witwe berechnet?

Jede Berechtigte erhält den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis ihrer Ehedauer mit dem Verstorbenen zur Gesamtdauer aller Ehen entspricht. Bei einer Ehedauer von 120 Monaten (Person 1) und 60 Monaten (Person 2) ergibt sich: Person 1 erhält 2/3, Person 2 erhält 1/3 der Gesamtwitwenrente.

Gilt die Aufteilung auch in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall?

Nein. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall erhalten Witwen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen Rentenartfaktor von mindestens 1,0 (Sterbevierteljahr). Die Aufteilungsregel des § 91 gilt erst danach mit dem abgesenkten Rentenartfaktor von 0,55 (große Witwenrente).

Wird die geschiedene Ehefrau berücksichtigt?

Geschiedene Ehegatten haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche nach §§ 243, 243a SGB VI (geschiedene Witwen/Witwer). Wenn mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind, findet § 91 SGB VI Anwendung. Die Ehedauer bis zur Scheidung wird dabei als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Was passiert, wenn eine Berechtigte wieder heiratet?

Bei Wiederheirat endet der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Die Person erhält ggf. eine einmalige Rentenabfindung nach § 107 SGB VI in Höhe des 24-fachen Monatsbeitrags. Der Anteil der verbleibenden Berechtigten erhöht sich entsprechend der neuen Verhältnisse.

Können auch mehr als drei Personen Anspruch haben?

Theoretisch ja — wenn der Verstorbene mehr als zweimal verheiratet war, können entsprechend viele Personen anspruchsberechtigt sein. Das Berechnungsprinzip bleibt dasselbe: Jede Berechtigte erhält ihren Anteil proportional zur Ehedauer. Dieser Rechner unterstützt bis zu drei Berechtigte; bei weiteren Personen ist das Prinzip identisch.

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