Veräußerungsgewinn bei Betriebsverkauf oder Betriebsaufgabe nach § 16 EStG berechnen: Freibetrag bis 45.000 € für Inhaber ab 55 Jahren oder dauerhaft Berufsunfähige.
Rechtsgrundlage
- § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG — Betriebsaufgabe und -veräußerung
§ 16 EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Hierunter fällt der Verkauf eines Einzelunternehmens ebenso wie die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften. Die Besonderheit liegt im Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, der für ältere Unternehmer und Berufsunfähige eine erhebliche Steuerentlastung bieten kann.
Berechnung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 EStG)
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich des Buchwerts des Betriebs und der Veräußerungskosten (Notar, Makler, Rechtsanwalt, Steuerberater). Auf diesen Betrag kann der Freibetrag nach Abs. 4 angerechnet werden.
Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG — 45.000 €
Der Freibetrag beträgt 45.000 € und steht nur Steuerpflichtigen zu, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind. Er kann nur einmal im Leben beansprucht werden und schmilzt linear ab, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt — bei 181.000 € ist er vollständig aufgebraucht.
Fünftelregel nach § 34 EStG
Der nach Freibetrag verbleibende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zählt als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. Steuerpflichtige können einmalig den halben Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen oder die Fünftelregel nach § 34 Abs. 1 EStG anwenden — eine steuerliche Beratung ist empfehlenswert.
Abgrenzung § 16 zu § 17 EStG
§ 16 EStG gilt für Betriebsveräußerungen und Mitunternehmeranteile, § 17 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ab 1 % Beteiligungsquote — mit dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) und einem Freibetrag von 9.060 €.
Häufige Fragen
Wann gilt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG?
Der Freibetrag gilt für Steuerpflichtige, die im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind. Er kann nur einmal im Leben beansprucht werden.
Wie hoch ist der Freibetrag bei Betriebsveräußerung?
45.000 € gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG. Bei Veräußerungsgewinnen über 136.000 € schmilzt er linear ab und entfällt bei Gewinnen von 181.000 € oder mehr vollständig.
Was ist der Unterschied zwischen § 16 und § 17 EStG?
§ 16 gilt für Betriebe und Mitunternehmeranteile (voller Steuersatz, Freibetrag 45.000 €), § 17 für GmbH-Anteile (Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig, Freibetrag 9.060 €).
Kann ich die Fünftelregel nach § 34 auf den Veräußerungsgewinn anwenden?
Ja. Der Veräußerungsgewinn nach § 16 zählt als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. Die Fünftelregel (Abs. 1) oder der halbe Steuersatz (Abs. 3, einmalig) können beantragt werden.
Ab welchem Gewinn entfällt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4?
Bei Veräußerungsgewinnen von 181.000 € oder mehr ist der Freibetrag vollständig aufgebraucht. Zwischen 136.000 € und 181.000 € schmilzt er linear ab.