Sonderausgabenabzug für schutzwürdige Kulturgüter: 9 % p.a. für 10 Jahre — Erhaltungsmaßnahmen an Denkmälern, Kunstgegenständen und Archiven steuerlich geltend machen.
Rechtsgrundlage
- § 10g Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter nach § 10g EStG
§ 10g EStG fördert die private Pflege von Kulturgütern durch einen steuerlichen Sonderausgabenabzug. Steuerpflichtige, die schutzwürdige Kulturgüter wie denkmalgeschützte Gebäude, Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Archive erhalten, können ihre Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen über 10 Jahre mit jeweils 9 % als Sonderausgaben abziehen. Öffentliche oder private Zuwendungen werden dabei von den abzugsfähigen Aufwendungen abgezogen.
Was sind schutzwürdige Kulturgüter nach § 10g EStG?
Der Begriff umfasst mehrere Kategorien: Gebäude, die als Baudenkmale eingetragen sind, bewegliche Kulturgüter wie historisch bedeutsame Kunstgegenstände und Sammlungen sowie Bibliotheken und Archive von allgemeinem öffentlichen Interesse. Die zuständige Landesbehörde stellt eine Bescheinigung über die Schutzwürdigkeit aus.
Abzugsfähige Aufwendungen — Kürzung um Zuwendungen
Eine Besonderheit von § 10g EStG ist die Kürzungsregelung: Erhaltene öffentliche Zuwendungen (z. B. Zuschüsse vom Denkmalschutzamt) sowie private Zuwendungen Dritter sind von den Aufwendungen abzuziehen, bevor der Sonderausgabenabzug berechnet wird. Damit soll eine Doppelförderung verhindert werden.
Abgrenzung zu § 10f EStG
§ 10f EStG gilt speziell für eigengenutzte Gebäude (Baudenkmale oder Sanierungsgebiete), während § 10g EStG breiter gefasst ist und auch bewegliche Kulturgüter, Kunstsammlungen, Archive und Bibliotheken einschließt. Für Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, ist § 10f die speziellere Regelung.
Steuerlicher Vorteil im Überblick
Bei Aufwendungen von 50.000 € und keinen Zuwendungen ergibt sich ein jährlicher Sonderausgabenabzug von 4.500 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % entspricht das 1.890 € Steuerersparnis pro Jahr — über 10 Jahre insgesamt 18.900 €. Die Förderung macht die kostspielige Erhaltung von Kulturgütern wirtschaftlich attraktiver.
Häufige Fragen
Welche Kulturgüter fallen unter § 10g EStG?
Denkmalgeschützte Gebäude, historisch bedeutsame bewegliche Kunstgegenstände, Bibliotheken und Archive von allgemeinem öffentlichen Interesse sowie andere schutzwürdige Kulturgüter — jeweils mit Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
Wie hoch ist der Steuerabzug nach § 10g EStG?
9 % der abzugsfähigen Aufwendungen pro Jahr über das Abschlussjahr der Maßnahme und 9 Folgejahre. Insgesamt können maximal 90 % der abzugsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Was sind abzugsfähige Aufwendungen nach § 10g?
Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen abzüglich erhaltener öffentlicher und privater Zuwendungen. Die Kürzung um Zuwendungen verhindert eine Doppelförderung.
Müssen öffentliche Zuwendungen abgezogen werden?
Ja. Öffentliche Zuwendungen (staatliche Zuschüsse, Denkmalschutzförderung) sowie private Zuwendungen Dritter werden von den Aufwendungen abgezogen, bevor der Abzug berechnet wird (§ 10g Abs. 1 EStG).
Gilt § 10g auch für Kunstgegenstände und Archive?
Ja. § 10g gilt für alle schutzwürdigen Kulturgüter — nicht nur Gebäude. Kunstgegenstände, Sammlungen, Archive und Bibliotheken von allgemeinem öffentlichen Interesse sind einbezogen.