§ 17 EStG

GmbH-Anteile veräußert? Steuerpflichtigen Gewinn berechnen: Teileinkünfteverfahren (60 %) + Freibetrag 9.060 € für erstmalige Veräußerungen nach § 17 EStG.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Veräußerungsgewinn bei GmbH-Anteilen nach § 17 EStG

§ 17 EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) durch natürliche Personen. Die Regelung greift, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahestehende Person innerhalb der letzten 5 Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beteiligung von mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft gehalten hat.

Teileinkünfteverfahren — nur 60 % steuerpflichtig

Ein wesentliches Merkmal von § 17 EStG ist das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Danach sind 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei — es unterliegen nur 60 % der Einkommensteuer. Das Teileinkünfteverfahren soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer der GmbH + Einkommensteuer des Gesellschafters) abmildern.

Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG — 9.060 €

Für erstmalige Veräußerungen gilt ein Freibetrag von 9.060 €. Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben genutzt werden. Er schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 36.100 € linear ab — bei höheren Gewinnen entfällt er vollständig (€-für-€ Einschleifung).

Abgrenzung § 17 zu § 20 EStG (Abgeltungsteuer)

§ 20 EStG (Abgeltungsteuer 25 %) gilt für Beteiligungen unter 1 %. Bei § 17-Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren (60 % × persönlicher Steuersatz). Für Beteiligungen unter 1 % gibt es keinen Freibetrag nach § 17 Abs. 3 und keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.

Verluste aus § 17 EStG

Auch Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen fallen unter § 17 EStG. Sie können mit anderen Einkünften verrechnet werden — jedoch ebenfalls nur zu 60 % (Teileinkünfteverfahren gilt symmetrisch).

Häufige Fragen

Wie wird der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG berechnet?

Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn. Nach Abzug des Freibetrags (ggf.) werden 60 % als steuerpflichtige Einkünfte angesetzt.

Was ist das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG?

Das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) macht 60 % des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig und 40 % steuerfrei. Es soll die Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer + ESt) abmildern.

Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?

9.060 €, nutzbar nur einmal im Leben. Er schmilzt ab einem Gewinn von 36.100 € linear ab und entfällt vollständig bei höheren Gewinnen.

Ab welcher Beteiligungsquote gilt § 17 EStG?

§ 17 gilt, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahestehende Person innerhalb der letzten 5 Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1 % beteiligt war.

Was ist der Unterschied zwischen § 17 und § 20 EStG bei Anteilen?

§ 20 (Abgeltungsteuer 25 %) gilt für Beteiligungen unter 1 %; § 17 (Teileinkünfteverfahren) für Beteiligungen ab 1 %. Bei § 17 gibt es einen Freibetrag, bei § 20 nicht.

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