Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen steuerlich absetzen: Höchstbetrag 12.348 € (Grundfreibetrag 2026), zeitanteilig und nach Eigeneinkünften des Empfängers.
Rechtsgrundlage
- § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG
§ 33a EStG ermöglicht es, Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres — für 2026 sind das 12.348 €. Dieser Betrag gilt pro unterhaltsberechtigte Person und kann zeitanteilig angesetzt werden, wenn die Unterhaltspflicht nicht das ganze Jahr besteht.
Wer ist gesetzlich unterhaltsberechtigt nach § 33a?
Zum gesetzlich unterhaltsberechtigten Personenkreis gehören Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern), Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie in bestimmten Fällen geschiedene Ehepartner. Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, sind grundsätzlich ausgeschlossen. § 33a ist daher typisch für Unterhaltszahlungen an Eltern oder andere bedürftige Verwandte.
Anrechnung von Eigeneinkünften des Empfängers
Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den Abzugsbetrag angerechnet — jedoch erst ab einem Betrag von 624 € pro Jahr (Anrechnungsfreigrenze, zeitanteilig nach Monaten). Übersteigt das eigene Einkommen diese Grenze, kürzt der übersteigende Betrag den abzugsfähigen Unterhalt.
Zeitanteilige Berechnung
Besteht die Unterhaltspflicht nicht das ganze Jahr (z. B. wegen Tod des Empfängers, Änderung der Bedürftigkeit oder erstmaliger Unterhaltspflicht), wird der Höchstbetrag auf 1/12 pro Monat begrenzt. Gleiches gilt für die Anrechnungsfreigrenze (624 € / 12 × Monate).
Verhältnis zum Kindergeld und Kinderfreibetrag
Für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, greift § 33a Abs. 1 nicht. Die Steuervorteile für Kinder sind abschließend in §§ 31, 32 EStG geregelt. § 33a ist daher typischerweise für Unterhaltszahlungen an bedürftige Elternteile oder andere Verwandte relevant.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Unterhalt nach § 33a EStG 2026?
12.348 € pro unterhaltsberechtigter Person und Jahr — entspricht dem Grundfreibetrag 2026 nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Betrag wird jährlich angepasst.
Wer zählt als gesetzlich unterhaltsberechtigt nach § 33a?
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern), Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und geschiedene Ehegatten — soweit keine speziellere Regelung (Kindergeld, Kinderfreibetrag) greift.
Wie werden Eigeneinkünfte des Empfängers angerechnet?
Eigene Einkünfte und Bezüge bis 624 € p.a. (zeitanteilig) sind anrechnungsfrei. Jeder Euro über dieser Freigrenze kürzt den abzugsfähigen Betrag entsprechend.
Kann ich Unterhalt an meine Eltern nach § 33a EStG absetzen?
Ja, sofern die Eltern gesetzlich unterhaltsberechtigt und tatsächlich bedürftig sind. Die Bedürftigkeit (keine ausreichenden eigenen Einkünfte) muss nachgewiesen werden.
Wie berechnet sich der zeitanteilige Abzug bei § 33a?
Für jeden Monat mit Unterhaltspflicht wird 1/12 des Jahreshöchstbetrags angesetzt. Bei 6 Monaten Unterhaltspflicht ergibt sich ein Höchstbetrag von 6.174 € (12.348 € / 2).