§ 7 AAÜG — Entgeltbegrenzung DDR-Zusatzversorgung

Mit diesem Rechner ermitteln Sie den bereinigten Jahresverdienst für DDR-Zusatzversorgungszeiten nach § 7 AAÜG. Das Gesetz begrenzt das anrechenbare Entgelt durch Jahreshöchstverdienste (Anlage 3 und 6) und sichert ein Mindestentgelt (Anlage 5). Geben Sie Ihren tatsächlichen DDR-Jahresverdienst, das Versorgungssystem und das Beschäftigungsjahr ein.

Letzte Aktualisierung: 3. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

AAÜG Entgeltbegrenzung 2026 — DDR-Zusatzversorgungssysteme

Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 regelt die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik. Kern des Gesetzes ist die Festlegung, welche Entgelte für die Rentenberechnung berücksichtigt werden dürfen.

Was sind Zusatzversorgungssysteme der DDR?

In der DDR existierten neben der Sozialversicherung zahlreiche betriebliche und staatliche Zusatzversorgungssysteme. Die wichtigsten waren die Allgemeine Zusatzversorgung (AVS), die für Beschäftigte im staatlichen Sektor galt, und die Intelligenz-Sonderversorgung, die Fach- und Führungskräfte in Wissenschaft, Kultur und staatlicher Verwaltung absicherte. Die Anlagen 1 und 2 des AAÜG listen insgesamt über 50 solcher Systeme auf.

Begrenzung nach § 7 AAÜG

§ 7 AAÜG i.V.m. Anlage 3 und 6 legt für jedes Versorgungssystem und jedes Kalenderjahr einen Jahreshöchstverdienst in DDR-Mark fest. Entgelte oberhalb dieser Grenze werden nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt. Dies dient der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit gegenüber Beschäftigten, die in der Sozialversicherung niedrigere Beiträge zahlten.

Für 1989 gelten folgende Höchstgrenzen: AVS — 35.000 M/Jahr, Intelligenz-Sonderversorgung — 50.000 M/Jahr. Für frühere Jahre sind die Grenzen entsprechend der Lohnentwicklung in der DDR niedriger angesetzt.

Mindestentgelt nach Anlage 5 AAÜG

Anlage 5 AAÜG garantiert ein Mindestentgelt von 7.200 M/Jahr (600 M/Monat). War das tatsächliche Entgelt geringer — beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigung oder krankheitsbedingten Ausfällen —, wird das Mindestentgelt für die Entgeltpunktberechnung angesetzt. Dies sichert eine Mindestrente auch für Zeiten mit sehr niedrigem Verdienst.

Berechnung der Entgeltpunkte

Aus dem bereinigten Jahresverdienst werden Entgeltpunkte (Ost) berechnet, indem das bereinigte Entgelt durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres dividiert wird. Die jährlichen Durchschnittsentgelte sind in Anlage 1 des SGB VI festgelegt. Die Entgeltpunkte fließen dann in die allgemeine Rentenformel ein.

Verfassungsrechtliche Entwicklung

Das AAÜG war Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59) wurde die grundsätzliche Verfassungskonformität der Entgeltbegrenzungen bestätigt, jedoch für bestimmte Personengruppen — insbesondere im ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit — weitreichende Einschränkungen angeordnet. Für reguläre AVS-Versicherte bleibt die Begrenzung in der Regel rechtsgültig.

Praktische Bedeutung

Betroffene Rentner sollten ihre Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung sorgfältig prüfen. Ungeklärte AAÜG-Zeiten können durch ein Kontenklärungsverfahren nacherfasst werden. Der vorliegende Rechner gibt eine vereinfachte Schätzung auf Basis der gesetzlichen Tabellenwerte — für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Häufige Fragen zur AAÜG-Entgeltbegrenzung

Was ist die AAÜG-Entgeltbegrenzung?

Das AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) regelt die Überführung von DDR-Zusatzversorgungsansprüchen in die gesetzliche Rentenversicherung. § 7 AAÜG begrenzt das anrechenbare Entgelt auf Höchstgrenzen aus Anlage 3 bzw. 6 und legt ein Mindestentgelt nach Anlage 5 fest.

Welche Versorgungssysteme unterliegen der Begrenzung?

Die Entgeltbegrenzung gilt für alle in den Anlagen 1 und 2 des AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme der DDR, insbesondere die Allgemeine Zusatzversorgung (AVS), die Intelligenz-Sonderversorgung und andere Sondersysteme. Jedes System hat eigene Höchstgrenzen.

Was bedeutet das Mindestentgelt nach Anlage 5 AAÜG?

Das Mindestentgelt von 7.200 Mark/Jahr (600 Mark/Monat) stellt sicher, dass auch Zeiten mit sehr niedrigem Einkommen rentenrechtlich berücksichtigt werden. Lag das tatsächliche Entgelt darunter, wird das Mindestentgelt für die Rentenberechnung angesetzt.

Wie wirkt sich die Begrenzung auf die Rentenberechnung aus?

Aus dem bereinigten Jahresverdienst werden Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Je höher der bereinigte Verdienst, desto mehr Entgeltpunkte — bis zur Begrenzung durch den Höchstverdienst. Die Entgeltpunkte fließen in die Rentenformel ein.

Kann ich die Höchstverdienstgrenzen anfechten?

Die Entgeltgrenzen des AAÜG wurden mehrfach vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Grundsätzlich sind sie verfassungskonform. In Einzelfällen — insbesondere bei bestimmten Sonderversorgungssystemen — haben Gerichte Anpassungen angeordnet. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann individuelle Fälle prüfen.

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