§ 22 FRG — Fremdrentengesetz

Berechnen Sie die Entgeltpunkte für ausländische Beschäftigungszeiten nach § 22 des Fremdrentengesetzes. Der Rechner berücksichtigt Leistungsgruppen (1–5), den gesetzlichen Faktor 1,2 × 0,6 und den optionalen Nachweis-Abzug von 1/6.

Fremdrentengesetz Entgeltpunkte Rechner 2026 (§ 22 FRG)

Entgeltpunkte für ausländische Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Fremdrentengesetz Entgeltpunkte 2026 — § 22 FRG erklärt

Das Fremdrentengesetz (FRG) regelt die rentenrechtliche Anerkennung von Beschäftigungszeiten, die außerhalb Deutschlands zurückgelegt wurden — insbesondere für Spätaussiedler aus den ehemaligen Ostblockstaaten und Personen aus Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Nach § 22 FRG werden für diese Zeiten Entgeltpunkte berechnet, die in die gesetzliche Rentenversicherung einfließen.

Berechnungsformel nach § 22 Abs. 4 FRG

Die Entgeltpunkte brutto werden nach folgender Formel ermittelt: EP = (Jahresverdienst_Anlage14 × 1,2 × 0,6 / aktueller_Rentenwert) × Beschäftigungsjahre. Der Faktor 1,2 erhöht den Verdienst um ein Fünftel (§ 22 Abs. 1 FRG), der Faktor 0,6 ist der gesetzlich festgelegte Abschlag nach § 22 Abs. 4 FRG. Der aktuelle Rentenwert West beträgt 2026 39,32 €.

Leistungsgruppen nach Anlage 14 FRG

Die Anlage 14 zum FRG unterteilt Beschäftigte in fünf Leistungsgruppen je nach beruflicher Qualifikation. Gruppe 1 (leitende Angestellte, Akademiker) erhält den vollen Verdienst, Gruppe 5 (Hilfsarbeiter) nur 60 % des Verdiensts. Die Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit im Ausland und muss belegt werden. Bei unklarer Qualifikation erfolgt oft eine Einordnung in Gruppe 3 oder 4.

Nachweis-Abzug nach § 22 Abs. 3 FRG

Können Beschäftigungszeiten nicht lückenlos nachgewiesen werden, erfolgt nach § 22 Abs. 3 FRG ein Abzug von 1/6 auf die errechneten Entgeltpunkte. Wer 10 EP brutto hätte, bekommt nur 8,33 EP. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert als Nachweis Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsausweise oder amtliche Bescheinigungen des Herkunftslandes.

Wer hat Anspruch auf FRG-Leistungen?

Anspruchsberechtigt sind vor allem: Spätaussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FRG), Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit ausländischen Beschäftigungszeiten, sowie Personen mit Zeiten in Vertreibungsgebieten nach § 1 BVFG. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Status beim Rentenantrag.

Geschätzte monatliche Rente

Die geschätzte Rente aus FRG-Zeiten ergibt sich aus EP_final × aktuellem Rentenwert. Bei 5 Entgeltpunkten entspricht das 5 × 39,32 € = 196,60 € monatlich. Diese Schätzung berücksichtigt keine sonstigen Rentenanteile, Zugangsfaktoren oder Rentenarten. Die tatsächliche Rente wird im Rentenbescheid individuell festgestellt.

Häufige Fragen zum Fremdrentengesetz (§ 22 FRG)

Wer profitiert vom Fremdrentengesetz?

Das Fremdrentengesetz (FRG) gilt vor allem für Spätaussiedler aus Osteuropa sowie für Personen, die in Ländern gearbeitet haben, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat. Es ermöglicht die Anerkennung ausländischer Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung.

Wie werden Entgeltpunkte nach § 22 FRG berechnet?

Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die Entgeltpunkte aus dem maßgeblichen Jahresverdienst (Anlage 14) multipliziert mit dem Faktor 1,2 (Erhöhung um 1/5) und dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) geteilt durch den aktuellen Rentenwert (2026: 39,32 €) berechnet, dann mal die Beschäftigungsjahre.

Was bedeutet Leistungsgruppe im FRG?

Die Leistungsgruppen 1–5 in der Anlage 14 FRG spiegeln die berufliche Qualifikation und Position wider. Gruppe 1 (höchste Qualifikation, z. B. leitende Angestellte) erhält den vollen EP-Betrag, Gruppe 5 nur 60 %. Die Einordnung erfolgt anhand der Tätigkeit im Ausland.

Was passiert ohne Nachweis der Beschäftigungszeiten?

Ohne ausreichenden Nachweis der Beschäftigungszeiten wird nach § 22 Abs. 3 FRG ein Abzug von 1/6 auf die Entgeltpunkte vorgenommen. Das entspricht einem Faktor von 5/6. Mit lückenlosem Nachweis entfällt dieser Abzug vollständig.

Welcher Rentenwert gilt 2026 für die FRG-Berechnung?

Für 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert (West) 39,32 € je Entgeltpunkt (§ 77 SGB VI). Dieser Wert wird jährlich durch Rechtsverordnung angepasst und ist Grundlage für die Berechnung der geschätzten monatlichen Rente aus FRG-Zeiten.

Ist diese Berechnung rechtsverbindlich?

Nein. Dieser Rechner dient nur zur Orientierung und ersetzt keine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihren DRV-Träger oder nutzen den offiziellen Rentenbescheid.

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