§ 68 ALG

Wie hoch ist Ihr Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte? Unser Rechner ermittelt Ihren monatlichen Eigenbeitrag und Beitragszuschuss nach § 32 ALG — abhängig von Einkommen und Familienstand.

Alterssicherung der Landwirte Beitrag Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 23. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Alterssicherung der Landwirte 2026 — Beitrag und Zuschuss nach ALG

Die **Alterssicherung der Landwirte (ALG)** ist das eigenständige Rentenversicherungssystem für landwirtschaftliche Unternehmer in Deutschland. Sie schützt Landwirte vor den wirtschaftlichen Risiken des Alters und der Erwerbsminderung. <h3>Regelbeitrag nach § 68 ALG</h3> Der monatliche Regelbeitrag beträgt 2026 einheitlich **280 € pro Monat**. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die einkommensabhängige Beiträge erhebt, ist der ALG-Beitrag ein Festbetrag. Dieser wird jährlich durch die Bundesregierung per Verordnung festgesetzt und orientiert sich an der Lohnentwicklung. Die Verwaltung obliegt der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). <h3>Beitragszuschuss nach § 32 ALG</h3> Versicherte mit niedrigem Einkommen haben Anspruch auf einen staatlichen **Beitragszuschuss**, der die finanzielle Belastung abfedern soll. Der Zuschuss kann bis zu **60 % des Regelbeitrags** betragen — 2026 also maximal 168 €/Monat. Er schmilzt linear ab, wenn das Jahreseinkommen die maßgebliche Grenze übersteigt: - **Alleinstehende**: maximaler Zuschuss bis 16.200 €/Jahr Einkommen - **Verheiratete / eheähnlich Lebende**: Grenze bei 32.400 €/Jahr (§ 32 Abs. 2 ALG) Liegt das Einkommen über der jeweiligen Grenze, entfällt der Zuschuss vollständig, und der Landwirt trägt den vollen Regelbeitrag von 280 € allein. <h3>Versicherungspflicht und Befreiung</h3> Versicherungspflichtig sind landwirtschaftliche Unternehmer, die eine Mindestgröße der Fläche bewirtschaften (in den meisten Bundesländern 5 ha). Mitarbeitende Ehegatten werden ebenfalls einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich — etwa bei Doppelversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. <h3>Leistungen der Alterssicherung</h3> Die ALG bietet folgende Leistungen: Altersrente (regulär ab 67 Jahren), Rente wegen Erwerbsminderung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, vorzeitige Altersrente unter bestimmten Voraussetzungen sowie Maßnahmen zur Rehabilitation. Die Rentenhöhe hängt von den geleisteten Beitragsjahren und dem persönlichen Beitragsanteil ab. <h3>Praktische Bedeutung für Nebenerwerbslandwirte</h3> Auch Nebenerwerbslandwirte können der Versicherungspflicht unterliegen, wenn ihre Fläche die Mindestgröße erreicht. Für sie ist der Beitragszuschuss oft besonders relevant, da das landwirtschaftliche Einkommen häufig gering ist. Der Rechner hilft, die tatsächliche jährliche Belastung und den möglichen Staatszuschuss schnell zu ermitteln.

Häufige Fragen zur Alterssicherung der Landwirte

Wer ist zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) pflichtig?

Pflichtmitglieder sind Landwirte, die eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 5 Hektar (in den meisten Bundesländern) bewirtschaften, und ihre mitarbeitenden Ehegatten (§ 1 ALG). Gartenbau und Weinbau gelten ebenfalls als Landwirtschaft. Nebenerwerbslandwirte unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls der Versicherungspflicht.

Wie hoch ist der Regelbeitrag 2026?

Der Regelbeitrag beträgt 2026 einheitlich 280 € pro Monat (§ 68 ALG). Dieser Betrag gilt bundesweit für alle Pflichtversicherten gleich — es gibt keinen Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern mehr, seit die Angleichung abgeschlossen ist.

Wer hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss?

Versicherte mit geringem Einkommen erhalten einen Zuschuss nach § 32 ALG. Der Zuschuss beträgt maximal 60 % des Regelbeitrags (2026: bis zu 168 €/Monat) und wird bei steigendem Einkommen linear abgeschmolzen. Alleinstehende erhalten keinen Zuschuss mehr ab 16.200 €/Jahr, Verheiratete ab 32.400 €/Jahr.

Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Befreiung möglich (§ 3 ALG): etwa wenn der Landwirt bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert ist, oder wenn der Betrieb unter eine bestimmte Mindestgröße fällt. Die Befreiung muss bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt werden.

Was unterscheidet die ALG von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die ALG ist eine eigenständige landwirtschaftliche Sozialversicherung — keine Ersatzkasse, sondern ein Pflichtversicherungssystem mit eigenen Leistungen. Der Beitrag ist ein einheitlicher Festbetrag (kein Prozentsatz des Einkommens). Die ALG zahlt Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Leistungen zur Rehabilitation. Verwaltungsträger sind die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Wie wirkt sich das Einkommen des Ehegatten auf den Beitragszuschuss aus?

Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Versicherten wird das Gesamteinkommen beider Partner berücksichtigt. Die Einkommensgrenze für den Zuschuss ist mit 32.400 €/Jahr doppelt so hoch wie für Alleinstehende (16.200 €/Jahr). Das gemeinsame Einkommen bestimmt die Zuschussquote nach § 32 Abs. 2 ALG.

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