§§ 7–8 Bürgergeld-V

Berechnen Sie, wie viel Vermögen beim Bürgergeld geschützt ist. Der Schonbetrag beträgt 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft. Zusätzlich sind ein KFZ bis 7.500 €, selbst genutztes Wohneigentum und Riester-/Rürup-Rente vollständig geschützt (Bürgergeld-V §§ 7–8, SGB II § 12).

Bürgergeld Schonvermögen Rechner 2026 (Bürgergeld-V §§ 7–8)

15.000 € Schonbetrag je Person — KFZ bis 7.500 € — Eigenheim und Altersvorsorge vollständig geschützt

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schonvermögen beim Bürgergeld — was ist geschützt?

Das Bürgergeld (früher ALG II) ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung — wer über ausreichend Vermögen verfügt, erhält zunächst keine Leistungen. Die genauen Regelungen zum geschützten Vermögen (Schonvermögen) finden sich in der Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V), insbesondere in den §§ 7 und 8. Diese Vorschriften bestimmen, welches Vermögen beim Antragsverfahren nicht berücksichtigt wird und welche Bewertungsmaßstäbe gelten.

Schonbetrag 15.000 € je Person (§ 7 Bürgergeld-V)

Der zentrale Freibetrag beträgt 15.000 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. Bei einem Einpersonenhaushalt sind damit 15.000 € geschützt. Bei einem Paar verdoppelt sich der Betrag auf 30.000 €. Familien mit Kindern haben entsprechend höhere Schonbeträge — pro Kind kommen weitere 15.000 € hinzu. Dieser Schonbetrag gilt für liquide Mittel wie Konten, Sparbücher, Bargeld und Wertpapiere.

KFZ-Freibetrag und weitere Schutztatbestände

Neben dem Personenschonbetrag ist ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 € geschützt. Diese Grenze soll sicherstellen, dass Bürgergeldbeziehende ihre Mobilität für die Jobsuche erhalten. Fahrzeuge mit höherem Wert oder Zweitfahrzeuge können dagegen als einzusetzendes Vermögen gewertet werden.

Vollständig und ohne Betragsbegrenzung geschützt sind: selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 SGB II) sowie staatlich geförderte Altersvorsorge wie Riester-Rente, Rürup-Rente und betriebliche Altersvorsorge (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Diese Regelungen sollen verhindern, dass Betroffene ihre Altersvorsorge oder ihr Zuhause aufgeben müssen.

Vermögensbewertung nach § 8 Bürgergeld-V

Die Bewertung von Vermögensgegenständen richtet sich nach dem aktuellen Verkehrswert (Marktwert). Bestehende Schulden, die auf einem Vermögensgegenstand lasten, werden dabei abgezogen — maßgeblich ist der Nettowert. Bei Bankguthaben entspricht der Wert dem Kontostand. Bei Wertpapieren wird der aktuelle Börsenwert zugrunde gelegt. Für Immobilien gilt der Verkehrswert abzüglich eingetragener Grundschulden.

Häufige Fragen zum Bürgergeld-Schonvermögen

Wie hoch ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?

Der Schonbetrag beträgt 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Bürgergeld-V). Bei einem Paar sind also 30.000 €, bei einer Familie mit 2 Kindern 60.000 € geschützt. Dieses Vermögen muss vor dem Bezug von Bürgergeld nicht aufgebraucht werden.

Ist ein KFZ beim Bürgergeld geschützt?

Ja. Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist bis zu einem Wert von 7.500 € geschützt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V). „Angemessen" bedeutet in der Regel ein einfaches Alltagsfahrzeug. Luxusfahrzeuge oder Zweitautos können dagegen als einzusetzendes Vermögen gewertet werden.

Gilt das Eigenheim als Vermögen beim Bürgergeld?

Ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe ist vollständig vom Vermögenseinsatz ausgenommen (§ 12 Abs. 3 SGB II). Als angemessen gilt in der Regel eine Wohnfläche bis ca. 130 m² (Eigentumswohnung) oder bis 140 m² (Einfamilienhaus) — abhängig von der Personenzahl. Das Eigenheim muss nicht verkauft werden, solange es angemessen ist.

Ist Riester- oder Rürup-Rente beim Bürgergeld geschützt?

Ja, staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente, Rürup-Rente, BAV) ist vollständig geschützt — ohne Betragsbegrenzung. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II für alle Altersvorsorgeprodukte, die nicht vor dem Rentenalter verfügbar sind.

Was bedeutet Vermögensbewertung nach § 8 Bürgergeld-V?

Die Vermögensbewertung erfolgt nach dem Verkehrswert (aktueller Marktpreis). Schulden, die auf einem Vermögensgegenstand lasten (z.B. Restschuld bei Wertpapieren), werden abgezogen. Maßgeblich ist also der Nettowert. Bei Immobilien wird der Verkehrswert minus etwaige eingetragene Grundschulden berechnet.

Was passiert, wenn mein Vermögen den Schonbetrag übersteigt?

Übersteigt das liquide Vermögen den Schonbetrag, muss dieses zunächst aufgebraucht werden, bevor Bürgergeld beantragt werden kann. Der Betrag, der über dem Schonbetrag liegt, ist als „einzusetzendes Vermögen" anzurechnen. Es gibt jedoch Ausnahmen für laufende Verbindlichkeiten und spezielle Härtefallfreibeträge.

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