§ 25 BAföG

Berechnen Sie die BAföG-Förderung unter Berücksichtigung des Elterneinkommens nach § 25 BAföG. Der Rechner ermittelt den anwendbaren Elternfreibetrag, die Geschwisterzuschläge und die resultierende monatliche BAföG-Förderung.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

BAföG Elterneinkommen nach § 25 BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) fördert Studierende und Auszubildende, deren Eltern nicht in der Lage sind, den Ausbildungsunterhalt vollständig zu tragen. Die Elterneinkommensanrechnung nach § 24 und § 25 BAföG ist der Kernmechanismus zur Berechnung der Förderungshöhe.

Grundlage ist das Jahreseinkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr. Davon werden Freibeträge nach § 25 BAföG abgezogen: 2.415 € monatlich bei verheirateten Eltern (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und 1.605 € monatlich bei Alleinstehenden (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Geschwisterkind erhöht sich der Freibetrag um 730 € monatlich (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG).

Von dem Elterneinkommen, das die Freibeträge übersteigt, werden 50 % auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Dieser Bedarf beträgt nach der BAföG-Reform 2024 für auswärts wohnende Studierende 992 € monatlich (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG).

Ein Beispiel: Verheiratete Eltern mit einem Jahreseinkommen von 60.000 € (= 5.000 € monatlich). Freibetrag 2.415 €, Überschuss 2.585 €, Anrechnung 50 % = 1.292,50 €. Bedarf 992 € − angerechnete 1.292,50 € = 0 € BAföG. Bei niedrigerem Einkommen ergibt sich entsprechend ein positiver Förderungsbetrag.

Wichtig: Bei erheblichem Einkommensverlust (z. B. Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) kann ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt werden. Das Amt berücksichtigt dann das laufende Einkommen statt des Vorjahreseinkommens.

Häufig gestellte Fragen zur BAföG-Elterneinkommensanrechnung

Wie viel Einkommen dürfen Eltern haben, damit BAföG bewilligt wird?

Es gibt keinen festen Grenzwert — die Freibeträge nach § 25 BAföG hängen vom Familienstand ab: 2.415 € monatlich für verheiratete Eltern, 1.605 € für Alleinerziehende. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 730 €. Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 50 % auf den BAföG-Bedarf angerechnet.

Welches Einkommen wird bei den Eltern berücksichtigt?

Maßgeblich ist das Jahreseinkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr (§ 24 Abs. 1 BAföG). Dazu zählen Arbeitslohn, Gewerbeeinkünfte, Renten und andere Einkommensarten. Bestimmte Abzüge (z. B. Steuern, Sozialversicherung) mindern das anrechenbare Einkommen.

Was passiert, wenn sich das Einkommen der Eltern stark verändert hat?

Wenn das Einkommen im laufenden Jahr voraussichtlich erheblich niedriger ist als im Vorjahr, kann auf Antrag das aktuelle Einkommen berücksichtigt werden (§ 24 Abs. 3 BAföG — Aktualisierungsantrag).

Wie hoch ist der BAföG-Bedarfssatz 2026 für auswärts Wohnende?

Nach der BAföG-Reform 2024 beträgt der Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende 992 € monatlich (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Davon wird das angerechnete Elterneinkommen abgezogen.

Erhöht sich der Freibetrag für Geschwister?

Ja. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erhöht sich der Freibetrag für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (Geschwisterkind) um 730 € monatlich. Das entlastet Familien mit mehreren Kindern in Ausbildung.

Müssen Eltern BAföG zurückzahlen, wenn ihr Kind BAföG bekommt?

Nein — BAföG ist eine staatliche Förderung. Der Studierende selbst muss den Darlehensanteil (50 % des BAföG) zurückzahlen, nicht die Eltern. Der Zuschussanteil (50 %) muss nie zurückgezahlt werden.

Verwandte Rechner