§ 56 SGB III

Berechnen Sie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III. Der Rechner berücksichtigt Wohnsituation, Ausbildungsvergütung und Freibetrag und ermittelt den monatlichen Förderbetrag der Bundesagentur für Arbeit.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit für Auszubildende, die eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren und deren Ausbildungsvergütung den Lebensunterhalt nicht vollständig deckt. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 56 ff. SGB III.

Der monatliche Bedarf setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: Unterkunftsbedarf (385 € bei auswärtiger Unterkunft, 168 € bei Wohnen bei Eltern), Ernährungsbedarf (312 €) und Bedarf für Lernmittel und Fahrtkosten (65 €). Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 762 € monatlich bei auswärtiger Unterkunft.

Von der Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag von 290 € abgezogen. Das verbleibende anzurechnende Einkommen mindert den BAB-Betrag. Bei einer Ausbildungsvergütung von 800 € und auswärtiger Unterkunft ergibt sich: Bedarf 762 € − (800 € − 290 €) = 252 € BAB monatlich.

BAB ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt — möglichst vor Beginn der Ausbildung.

Häufig gestellte Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe

Wer hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

Anspruch auf BAB haben Auszubildende, die eine betriebliche Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolvieren und nicht mehr bei ihren Eltern wohnen können. Voraussetzung ist außerdem, dass die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken (§ 56 SGB III).

Wie hoch ist der BAB-Bedarfssatz 2026?

Der monatliche Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus: Unterkunftsbedarf (auswärts: 385 €, bei Eltern: 168 €), Ernährungsbedarf (312 €) und Bedarf für Lernmittel/Fahrtkosten (65 €). Der Gesamtbedarf beträgt bei auswärtiger Unterkunft 762 €, bei Wohnen bei den Eltern 545 € monatlich.

Welches Einkommen wird auf BAB angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird auf den BAB-Bedarf angerechnet, jedoch erst nach Abzug eines Freibetrags von 290 € monatlich (Standardwert). Das verbleibende anzurechnende Einkommen mindert den BAB-Betrag entsprechend.

Kann ich BAB beantragen, wenn ich noch bei meinen Eltern wohne?

Ja, aber nur wenn das Wohnen bei den Eltern zumutbar ist. Der Bedarfssatz ist bei Wohnen bei den Eltern mit 168 € (statt 385 €) für Unterkunft niedriger. Wenn die Ausbildungsstätte mehr als 20 km vom Elternhaus entfernt ist, gilt auswärtiger Wohnbedarf.

Wie wird BAB beantragt?

BAB wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt — in der Regel bei der Agentur für Arbeit, die für die Ausbildungsstätte zuständig ist. Der Antrag sollte vor Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Förderung kann rückwirkend ab Beginn des Ausbildungsmonats gewährt werden.

Ist BAB steuerfrei?

Ja — Berufsausbildungsbeihilfe ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. BAB ist zudem keine Sozialleistung im Sinne des SGB II — der Bezug von BAB schließt den Bezug von Bürgergeld in der Regel aus.

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