§ 257 SGB V

Wie hoch ist Ihr GKV-Beitragszuschuss als Selbstständiger? Unser Rechner ermittelt den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V — maximal die Hälfte Ihres GKV-Beitrags, begrenzt auf Ihr Einkommen × 14,6 % / 2 — sowie die Jahreseinsparung für 2026.

KV-Beitragszuschuss Selbstständige Rechner 2026

Beitragszuschuss zur GKV nach § 257 SGB V für Selbstständige

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

KV-Beitragszuschuss für Selbstständige 2026 — § 257 SGB V

Der **KV-Beitragszuschuss für Selbstständige** nach **§ 257 SGB V** ist eine wichtige Sozialleistung, die freiwillig GKV-versicherten Selbstständigen zugutekommt. Da Selbstständige keinen Arbeitgeber haben, der die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge übernimmt, schafft § 257 SGB V einen Ausgleich — allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer Begrenzung. <h3>Anspruchsvoraussetzungen nach § 257 SGB V</h3> Anspruchsberechtigt sind Selbstständige, die **freiwillig in der GKV versichert** sind und keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Der Zuschuss soll sicherstellen, dass hauptberuflich Selbstständige nicht schlechter gestellt sind als Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge trägt. Ein Anspruch besteht nur auf den Beitrag zur GKV — nicht auf den Zusatzbeitrag. <h3>Berechnung des Zuschusses — zwei Grenzen</h3> Die Berechnung des Zuschusses erfolgt durch eine **Doppelgrenze**: Der tatsächliche Zuschuss ist der kleinere Wert aus (1) der **Hälfte des gezahlten GKV-Beitrags** und (2) dem **höchsten Zuschuss**, der sich aus dem Einkommen × allgemeinem Beitragssatz (14,6 %) / 2 ergibt. Dies verhindert, dass der Zuschuss den Betrag übersteigt, den ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer mit gleichem Einkommen zahlen würde. <h3>Beitragssatz 2026</h3> Der **allgemeine Beitragssatz** der GKV beträgt 2026 **14,6 %** nach § 241 SGB V. Selbstständige zahlen bei freiwilliger GKV-Versicherung in der Regel den ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) oder den allgemeinen Satz plus kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für die Berechnung des Zuschusses nach § 257 SGB V ist stets der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % maßgeblich. <h3>Zusammenspiel mit § 61 SGB XI (Pflegeversicherung)</h3> Analog zu § 257 SGB V sieht **§ 61 SGB XI** einen Beitragszuschuss für die soziale Pflegeversicherung vor. Selbstständige, die in der SPV pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, können auch hier einen Zuschuss beantragen. Die Systematik ist identisch: Der Zuschuss entspricht höchstens der Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags. <h3>Steuerliche Behandlung der GKV-Beiträge</h3> Die von Selbstständigen getragenen GKV-Beiträge (nach Abzug des Zuschusses) können als **Sonderausgaben** nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Der Beitrag zur Basisabsicherung (ohne Krankengeld-Komponente) ist in voller Höhe absetzbar. Der Beitragszuschuss selbst ist keine steuerpflichtige Einnahme, sondern mindert den abziehbaren Sonderausgabenbetrag.

Häufige Fragen zum GKV-Beitragszuschuss für Selbstständige

Wer hat Anspruch auf den GKV-Beitragszuschuss nach § 257 SGB V?

Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V haben Selbstständige und andere Personen, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind und sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Voraussetzung ist, dass sie hauptberuflich selbstständig tätig sind und deshalb keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aus der sie Arbeitgeberanteile erhalten würden.

Wie wird der Beitragszuschuss berechnet?

Der Beitragszuschuss berechnet sich nach § 257 SGB V als das Minimum aus zwei Werten: (1) der Hälfte des tatsächlich gezahlten GKV-Beitrags und (2) dem höchsten Zuschuss, der dem Einkommen × allgemeinem Beitragssatz (14,6 %) / 2 entspricht. Damit wird sichergestellt, dass der Zuschuss weder den halben Beitrag noch die Hälfte des Betrags übersteigt, den ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer gleichen Einkommens zahlen würde.

Gilt der Beitragszuschuss auch für den Zusatzbeitrag der Krankenkasse?

Nein — der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bezieht sich auf den **allgemeinen Beitragssatz** von 14,6 % und nicht auf den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag ist von den Versicherten vollständig selbst zu tragen. Bei der Berechnung des höchsten Zuschusses wird nur der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.

Gibt es auch einen Zuschuss für die Pflegeversicherung?

Ja — nach § 61 SGB XI haben Selbstständige, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, ebenfalls Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Die Berechnung erfolgt analog zu § 257 SGB V auf Basis des Pflegeversicherungsbeitrags. Wer Kinder hat, zahlt einen geringeren Beitrag (Kinderlosenzuschlag bleibt beim Versicherten).

Wie beantrage ich den Beitragszuschuss?

Der Beitragszuschuss wird bei der zuständigen Behörde beantragt — in der Regel beim Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenkasse, je nach Beschäftigungsstatus. Für Selbstständige, die aufgrund einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit anspruchsberechtigt sind, ist oft ein Nachweis der selbstständigen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung, Steuerbescheid) erforderlich.

Ist der Beitragszuschuss steuerpflichtig?

Der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ist eine Sozialleistung und grundsätzlich steuerfrei, soweit er die tatsächlichen Beiträge zur Basisabsicherung nicht übersteigt. Gleichzeitig mindern die GKV-Beiträge (abzüglich Zuschuss) als Sonderausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage. Es empfiehlt sich, die steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater abzuklären.

Verwandte Rechner