§§ 1–2 BEITRVV — Berechnungsgrundsätze und -vorgang

Berechnen Sie Ihren Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2026 präzise nach den Vorgaben der Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV): Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber getrennt ausgewiesen.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2026

Beitragsberechnung nach §§ 1–2 BEITRVV — KV, PV, RV, AV

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2026 — Berechnung nach BEITRVV

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) ist die Summe aller Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Er setzt sich aus vier Zweigen zusammen: Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Die Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV)regelt in §§ 1 und 2 die genauen Berechnungsgrundsätze und den Berechnungsvorgang.

Beitragssätze 2026 im Überblick

Der KV-Beitragssatz beträgt 2026 allgemein 14,6 % (§ 247 SGB V), zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (Ø 1,7 %). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte (je ca. 8,15 %). Die Pflegeversicherung (PV) beläuft sich auf 3,4 % für Versicherte mit Kindern und 4,0 % für Kinderlose (§ 55 SGB XI). Der AG-Anteil beträgt stets 1,7 %, der AN-Anteil variiert je nach Kinderlosigkeit.

In der Rentenversicherung gilt 2026 ein Beitragssatz von 18,6 % (§ 158 SGB VI), je hälftig auf AN und AG verteilt (je 9,3 %). Die Arbeitslosenversicherungerhebt 2,6 % (§ 341 SGB III), ebenfalls je hälftig (je 1,3 %).

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsberechnung ist auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt. Für KV und PV gilt 2026 eine BBG von 66.150 €/Jahr (5.512,50 €/Monat). Für RV und AV beträgt die BBG 96.600 €/Jahr (8.050 €/Monat) — seit 2025 einheitlich für West und Ost. Einkommen oberhalb der BBG bleibt beitragsfrei.

Berechnungsverfahren nach BEITRVV

§ 1 BEITRVV legt die allgemeinen Grundsätze fest: Beiträge werden auf volle Cent gerundet, bei einem Ergebnis ab 0,5 Cent aufgerundet. § 2 BEITRVV regelt den Berechnungsvorgang: Ausgangsgröße ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das auf die jeweiligen BBG zu begrenzen ist. Die Rundung erfolgt je Beitragsart separat.

Abführungspflicht des Arbeitgebers

Nach § 28e SGB IV ist der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er zieht den AN-Anteil vom Bruttolohn ab und führt die Summe (AN + AG) monatlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag an die Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse) ab. Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat drohen bei Verzug (§ 24 SGB IV).

Häufige Fragen zur Sozialversicherungsbeitragsberechnung

Was ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag?

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) umfasst alle vier Zweige der Sozialversicherung: Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Er wird vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt und setzt sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen.

Wie hoch sind die Beitragssätze 2026?

KV: 14,6% allg. Beitrag + Ø 1,7% Zusatzbeitrag (je 8,15% AN/AG); PV: 3,4% mit Kindern (je 1,7% AN/AG), 4,0% kinderlos (AN 2,3%, AG 1,7%); RV: 18,6% (je 9,3%); AV: 2,6% (je 1,3%). Der Gesamtsatz (ohne Zusatzbeitrag) beträgt 39,2% des beitragspflichtigen Entgelts.

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2026?

KV/PV: 66.150 €/Jahr = 5.512,50 €/Monat. RV/AV: 96.600 €/Jahr = 8.050 €/Monat (seit 2025 einheitlich für West und Ost). Einkommen über der BBG ist beitragsfrei — der Arbeitgeber schuldet für den übersteigenden Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge.

Was regelt die BEITRVV?

Die Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV) regelt die Grundsätze der Beitragsberechnung und -zahlung. § 1 BEITRVV enthält die allgemeinen Berechnungsgrundsätze (Rundungsregeln, Mindestbemessungsgrundlagen). § 2 BEITRVV regelt den konkreten Berechnungsvorgang — insbesondere die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts.

Wer ist für die Zahlung zuständig?

Der Arbeitgeber ist nach § 28e SGB IV verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse) zu zahlen. Er zieht den Arbeitnehmeranteil vom Bruttoentgelt ab und ergänzt ihn um den Arbeitgeberanteil. Die Abführung erfolgt monatlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag.

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