§ 16b SGB II

Berechnen Sie das maximale Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Das Einstiegsgeld unterstützt Bürgergeld-Empfänger finanziell beim Übergang in eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit — bis zu 50 % des Regelbedarfs (281,50 € monatlich) für maximal 24 Monate.

Einstiegsgeld Bürgergeld Rechner 2026 (§ 16b SGB II)

Einstiegsgeld berechnen: bis zu 50 % des Regelbedarfs für max. 24 Monate

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einstiegsgeld 2026 — § 16b SGB II erklärt

Das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) ist eine wichtige Brückenleistung für Bürgergeld-Empfänger, die eine Arbeit aufnehmen oder sich selbstständig machen. Es soll den finanziellen Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, solange das eigene Einkommen noch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu sichern. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung — das Jobcenter entscheidet über Gewährung, Höhe und Dauer.

Berechnung: 50 % des Regelbedarfs als Höchstgrenze

Die gesetzliche Höchstgrenze des Einstiegsgeldes beträgt 50 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II. Für 2026 liegt der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) bei 563 €. Das ergibt ein maximales monatliches Einstiegsgeld von 281,50 €. In der Praxis setzt das Jobcenter häufig niedrigere Beträge an — zum Beispiel 20 bis 30 % des Regelbedarfs — und orientiert sich dabei an der Einkommenslücke und der Motivationssituation.

Bezugsdauer: maximal 24 Monate

Das Einstiegsgeld kann für maximal 24 Monate gewährt werden. Das Jobcenter legt die Dauer im Einzelfall nach den Umständen fest. Typische Förderdauern liegen zwischen 6 und 12 Monaten. Wer die Beschäftigung vorzeitig aufgibt oder nicht mehr bürgergeld-berechtigt ist, verliert den Anspruch auf Einstiegsgeld. Eine Verlängerung ist innerhalb des 24-Monats-Rahmens möglich, wenn die Erwerbssituation es erfordert.

Einstiegsgeld bei Selbstständigkeit

Besonders relevant ist das Einstiegsgeld für Gründer aus der Hilfebedürftigkeit heraus. Bei einer Selbstständigkeit kann das Einstiegsgeld zusätzlich zu einem etwaigen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) gewährt werden. Das Jobcenter prüft in diesem Fall die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Gründung anhand eines Businessplans. Die Förderung läuft also neben dem Bürgergeld, solange der Lebensunterhalt noch nicht aus der selbstständigen Tätigkeit gedeckt werden kann.

Anrechnung und steuerliche Behandlung

Das Einstiegsgeld wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet — es kommt also zusätzlich zu etwaigen Restleistungen. Aus der Arbeit erzieltes Einkommen wird nach den normalen Freibetragsregelungen angerechnet. Das Einstiegsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Es muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Häufige Fragen zum Einstiegsgeld

Was ist das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II?

Das Einstiegsgeld ist eine Förderleistung nach § 16b SGB II, die Bürgergeld-Empfänger bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit finanziell unterstützt. Es ist eine Ermessensleistung — das Jobcenter entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls, ob und in welcher Höhe es gewährt wird.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld 2026?

Das Einstiegsgeld beträgt maximal 50 % des Regelbedarfs nach § 20 SGB II. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 €. Das maximale monatliche Einstiegsgeld beträgt daher 281,50 €. Das Jobcenter kann je nach Situation auch einen niedrigeren Betrag festsetzen — zum Beispiel 20–30 % des Regelbedarfs.

Wie lange wird das Einstiegsgeld gezahlt?

Das Einstiegsgeld kann für maximal 24 Monate gewährt werden (§ 16b Abs. 1 SGB II). Die tatsächliche Dauer legt das Jobcenter im Einzelfall fest. In der Praxis beträgt die Förderdauer oft 6 bis 12 Monate. Die Förderung endet vorzeitig, wenn der Bürgergeld-Anspruch entfällt (z.B. weil das Einkommen ausreichend ist).

Kann ich Einstiegsgeld bei Selbstständigkeit beantragen?

Ja. Das Einstiegsgeld kann auch für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewährt werden. In diesem Fall kann es zusätzlich zur Förderung durch einen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) beantragt werden. Für Selbstständige ist besonders wichtig, dass das Jobcenter die Tragfähigkeit der Gründung prüft und das Einstiegsgeld nach Ermessen bewilligt.

Was muss ich beim Antrag auf Einstiegsgeld beachten?

Der Antrag auf Einstiegsgeld muss vor Beginn der Beschäftigung oder Selbstständigkeit beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Rückwirkende Bewilligungen sind nicht möglich. Es empfiehlt sich, frühzeitig Beratung beim Fallmanager des Jobcenters zu suchen und alle Unterlagen zur geplanten Tätigkeit vorzulegen. Das Einstiegsgeld wird nur in Verbindung mit Bürgergeld-Anspruch gewährt.

Wird das Einstiegsgeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Nein. Das Einstiegsgeld ist eine zweckgebundene Förderleistung und wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet (§ 11a Abs. 3 SGB II). Es kommt also on top zu etwaigen Restleistungen des Bürgergelds. Das aus der Arbeit erzielte Einkommen wird dagegen nach den üblichen Freibetragsregelungen auf das Bürgergeld angerechnet.

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