Berechnen Sie Ihr maßgebliches Nettoeinkommen für die Elterngeldberechnung nach BEEG § 2c. Das Netto ergibt sich aus dem Bruttogehalt abzüglich SV-Pauschale (21,9 %) und pauschalierter Lohnsteuer nach Steuerklasse — unabhängig von der tatsächlichen KV-Zugehörigkeit.
Elterngeld Einkommensberechnung (BEEG § 2c)
Maßgebliches Nettoeinkommen für Elterngeld berechnen
Rechtsgrundlage
- § 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit — SV-Pauschale 21,9 %
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Höhe des Elterngeldes — 65–67 % des Nettoeinkommens, max. 1.800 €
Gültig ab: 1. 1. 2024
Elterngeld Einkommensberechnung nach BEEG § 2c (2026)
Das Elterngeld wird nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf Basis des maßgeblichen Nettoeinkommens berechnet. Dieses Nettoeinkommen ermittelt sich nicht aus dem tatsächlichen Nettolohn, sondern nach einem pauschalierten Verfahren gemäß § 2c BEEG.
Das pauschalierte Berechnungsverfahren nach § 2c BEEG
Vom Durchschnittsbrutto der letzten 12 Monate (vor dem Geburtsmonat, exklusive Ausschlussmonate) werden pauschal abgezogen: erstens die SV-Pauschale von 21,9 % für Sozialversicherungsbeiträge (einheitlich, unabhängig von GKV/PKV), zweitens eine pauschale Lohnsteuer anhand einer vereinfachten Steuerklassentabelle. Das Ergebnis ist das maßgebliche Nettoeinkommen.
Ausschlussmonate und Bemessungszeitraum
Monate mit Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Elterngeld (vorherige Kinder) oder Kurzarbeitergeld werden aus dem 12-Monats-Zeitraum herausgerechnet und durch ältere Monate ersetzt. Ziel ist es, verzerrende Einkommenseinbrüche vor der Geburt zu neutralisieren.
Elterngeldberechnung: 65–67 % des Nettos
Auf Basis des ermittelten Nettoeinkommens berechnet sich das Basiselterngeld: Bei Nettoeinkommen über 1.200 € beträgt die Ersatzrate 65 %. Zwischen 1.000 € und 1.200 € Netto steigt sie auf bis zu 67 % (Geringverdienerregelung). Unterhalb von 1.000 € Netto kann sich die Quote weiter erhöhen. Die Höchstgrenze liegt bei 1.800 €/Monat.
Steuerklassenwechsel vor der Geburt
Ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel (spätestens 7 Monate vor der Geburt, damit 12 volle Monate mit der neuen Klasse im Bemessungszeitraum liegen) kann das maßgebliche Nettoeinkommen und damit das Elterngeld erhöhen. Besonders vorteilhaft: Steuerklasse III statt I/IV für den höher verdienenden Elternteil.
Häufige Fragen zur Elterngeld-Einkommensberechnung
Wie wird das Einkommen für Elterngeld berechnet?
Das maßgebliche Nettoeinkommen für Elterngeld ermittelt sich nach § 2c BEEG: Vom Bruttogehalt der letzten 12 Monate werden eine einheitliche SV-Pauschale von 21,9 % und eine pauschale Lohnsteuer nach Steuerklasse abgezogen. Das ergibt das Nettoeinkommen als Berechnungsbasis für das Elterngeld.
Was ist die SV-Pauschale bei der Elterngeldberechnung?
Die SV-Pauschale beträgt einheitlich 21,9 % des Bruttoeinkommens (§ 2c Abs. 2 BEEG). Diese Pauschale gilt unabhängig davon, ob man gesetzlich (GKV) oder privat (PKV) krankenversichert ist. Sie vereinfacht die Berechnung erheblich.
Welche Monate fließen in die Elterngeldberechnung ein?
Grundsätzlich die letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Jedoch werden bestimmte Monate ausgeschlossen: Monate mit Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Elterngeld aus einer Vorgängergeburt oder Kurzarbeitergeld. Diese Ausschlussmonate werden nicht mitgezählt und durch ältere Monate ersetzt.
Wie viel Elterngeld bekommt man?
Das Basiselterngeld beträgt 65–67 % des maßgeblichen Nettoeinkommens. Bei Nettoeinkommen unter 1.000 € erhöht sich die Quote auf bis zu 100 %. Bei Nettoeinkommen über 1.200 € beträgt der Satz 65 %. Die maximale Höhe des Basiselterngeldes ist auf 1.800 € begrenzt.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld wird für bis zu 14 Monate gezahlt (maximal 1.800 €/Monat). ElterngeldPlus wird doppelt so lang (28 Monate) gezahlt, aber nur in halber Höhe (max. 900 €/Monat). ElterngeldPlus ist besonders für Eltern sinnvoll, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten.