§ 45b SGB XI

Wie viel Entlastungsbetrag steht Ihnen noch zu? Wählen Sie den Pflegegrad und geben Sie an, wie viele Monate bereits verbraucht wurden — der Rechner ermittelt den verbleibenden Betrag nach § 45b SGB XI sowie den übertragbaren Anteil ins Folgejahr.

Entlastungsbetrag Pflegeversicherung 2026

§ 45b SGB XI — 125 €/Monat für alle Pflegegrade 1–5

Monate
📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: Was Pflegebedürftige wissen müssen

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine wichtige Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Er beträgt 125 € monatlich (1.500 € jährlich) und steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Für wen gilt der Entlastungsbetrag?

Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen. Dies umfasst:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 — hier ist der Entlastungsbetrag die einzige Sachleistung der Pflegeversicherung
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 — zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und anderen Leistungen
  • Personen in vollstationären Einrichtungen — nur eingeschränkt, da der Betrag anders anzurechnen ist

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nur für anerkannte Entlastungsleistungen verwendet werden. Dazu gehören laut § 45b Abs. 1 SGB XI:

  • Leistungen von ambulanten Pflegediensten für hauswirtschaftliche Versorgung
  • Leistungen von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
  • Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
  • Betreuungs- und Entlastungsangebote nach Landesrecht (§ 45a SGB XI)

Übertragung nicht verbrauchter Beträge

Ein besonderer Vorteil des Entlastungsbetrags: Nicht verbrauchte Mittel aus dem zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres können in das erste Halbjahr des darauffolgenden Jahres übertragen werden. Dies ermöglicht eine flexible Planung und Nutzung der Mittel. Maximal übertragbar sind 750 € (6 Monate × 125 €). Nicht verbrauchte Mittel aus dem ersten Halbjahr verfallen hingegen zum 30. Juni.

Wie beantragt man den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Pflegebedürftige müssen entsprechende Leistungserbringer in Anspruch nehmen und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe des monatlichen Betrags von 125 €. Wichtig: Es erfolgt keine Barauszahlung, sondern ausschließlich Kostenerstattung auf Nachweis (Originalrechnungen anerkannter Anbieter).

Unterschied zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Der Entlastungsbetrag ist von anderen Pflegeleistungen zu unterscheiden: Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird als Geldleistung an Pflegebedürftige gezahlt, die sich selbst organisieren. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden direkt an ambulante Pflegedienste abgerechnet. Der Entlastungsbetrag ergänzt diese Leistungen und ist speziell für haushaltsnahe Unterstützung und Betreuungsangebote vorgesehen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 125 € monatlich (1.500 € jährlich) für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5. Er dient zur Finanzierung von Entlastungsleistungen wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder Tagesbetreuung.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag kann für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden: ambulante Pflegedienste für hauswirtschaftliche Versorgung, Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen, Kurzzeitpflege oder teilstationäre Pflege.

Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?

Ja, nicht verbrauchte Beträge können auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das bedeutet, bis zu 750 € (6 Monate × 125 €) aus dem zweiten Halbjahr können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.

Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gilt für alle Pflegegrade 1 bis 5. Bei Pflegegrad 1 ist er sogar die einzige Sachleistung der Pflegeversicherung.

Wie wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Der Entlastungsbetrag wird nicht als Geldleistung ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet anerkannte Entlastungsleistungen auf Nachweis bis maximal 125 € monatlich.

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