Berechnen Sie den Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Ihr Bundesland. Die prozentuale Bundesbeteiligung nach § 1 BBFESTV_2016 variiert je nach Bundesland — Bayern und Baden-Württemberg erhalten 28,8 %, Berlin 28,5 %, alle übrigen Länder 26,6 %.
Rechtsgrundlage
- § 1 Bundesbeteiligungsfestsetzungsverordnung 2016 (BBFESTV_2016) (BBFESTV_2016) ↗
Prozentualer Bundesanteil an den KdU-Kosten je Bundesland
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 46 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II (SGB II) (SGB II) ↗
Rechtsgrundlage für die Bundesbeteiligung an KdU-Kosten
Gültig ab: 1. 1. 2023
Bundesbeteiligung an KdU-Kosten 2026 — Grundlagen und Berechnung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind ein zentraler Bestandteil der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Bürgergeldempfänger erhalten die angemessenen Kosten ihrer Unterkunft und Heizung erstattet. Dabei beteiligt sich der Bund nach § 46 Abs. 5 SGB II an diesen Aufwendungen, die die Jobcenter tragen.
Rechtsgrundlage: BBFESTV_2016
Die Bundesbeteiligungsfestsetzungsverordnung 2016 (BBFESTV_2016) legt in § 1 die konkreten Prozentsätze für jedes Bundesland fest. Diese Sätze gelten für das jeweilige Haushaltsjahr und können durch Änderungsverordnungen angepasst werden. Die Festsetzung erfolgt auf Basis der tatsächlichen KdU-Ausgaben und politischer Verhandlungen zwischen Bund und Ländern.
Unterschiedliche Sätze je Bundesland
Nicht alle Bundesländer erhalten denselben Bundesbeteiligungssatz. Für 2026 gelten folgende Regelungen: Bayern und Baden-Württemberg erhalten einen erhöhten Satz von 28,8 %, Berlin erhält 28,5 %, während alle übrigen Bundesländer den Standardsatz von 26,6 % erhalten. Diese Differenzierung spiegelt unterschiedliche regionale Mietpreisniveaus und politische Vereinbarungen wider.
Finanzierungsaufteilung zwischen Bund und Ländern
Der vom Bund nicht übernommene Anteil der KdU-Kosten wird von den Ländern und Kommunen getragen. Bei einem Bundesbeteiligungssatz von 26,6 % verbleiben 73,4 % der Kosten bei den Ländern bzw. Kommunen. Diese Aufteilung ist für die kommunale Haushaltsplanung von erheblicher Bedeutung, da KdU-Kosten einen wesentlichen Teil der Sozialausgaben der Kommunen ausmachen.
Praktische Bedeutung für Jobcenter und Kommunen
Jobcenter und kommunale Träger nutzen die Bundesbeteiligung zur Refinanzierung ihrer Ausgaben. Die korrekte Berechnung des Bundesanteils ist dabei für die Haushaltsplanung und die Mittelanforderung beim Bund von Bedeutung. Dieser Rechner unterstützt bei der schnellen Ermittlung der Aufteilung für konkrete KdU-Beträge.
Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen
Die BBFESTV_2016 gilt ausschließlich für die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II im Rahmen des Bürgergelds. Bei Sozialhilfeleistungen nach SGB XII sowie bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten abweichende Finanzierungsregelungen, die gesondert zu berechnen sind.
Häufige Fragen zur KdU-Bundesbeteiligung
Was ist die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung?
Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 SGB II an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), die die Jobcenter im Rahmen des Bürgergelds tragen. Der genaue Prozentsatz wird jährlich durch die BBFESTV_2016 für jedes Bundesland festgesetzt.
Warum unterscheiden sich die Sätze je nach Bundesland?
Die Bundesbeteiligungssätze variieren, weil der Bund in strukturschwächeren Regionen eine höhere Last übernimmt. Sonderregelungen für Bayern, Baden-Württemberg und Berlin spiegeln politische Aushandlungsprozesse wider.
Gilt dieser Satz für alle KdU-Leistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe)?
Die BBFESTV_2016 gilt ausschließlich für die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II (Bürgergeld). Bei der Sozialhilfe (SGB XII) gelten andere Regelungen.
Wie wird der Bundesanteil berechnet?
Bundesanteil = KdU-Gesamtkosten × Bundesbeteiligungssatz. Den Rest (Landesanteil) tragen die Länder bzw. Kommunen. Dieser Rechner zeigt sowohl Bundesanteil als auch Landesanteil.
Wie oft wird der Bundesbeteiligungssatz aktualisiert?
Die Bundesbeteiligungsfestsetzungsverordnung wird bei Bedarf angepasst. Zuletzt wurde sie durch die BBFESTV_2016 grundlegend neu gefasst. Änderungen werden im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht.
Für welches Jahr gilt dieser Rechner?
Dieser Rechner basiert auf den Sätzen der BBFESTV_2016, die für das Jahr 2026 Gültigkeit haben. Bei Änderungen wird der Rechner zeitnah aktualisiert.