§ 45 SGB V

Wie viel Kinderkrankengeld steht Ihnen 2026 zu? Unser Rechner ermittelt Ihren Tagessatz nach § 45 SGB V — als 90 % Ihres Nettolohns oder 70 % Ihres Bruttolohns (jeweils der niedrigere Wert) — und berechnet die Gesamtleistung für Ihre beantragten Pflegetage.

Kinderkrankengeld Rechner 2026

§ 45 SGB V — 15 Tage/Kind (Regelfall), 30 Tage für Alleinerziehende

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Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kinderkrankengeld 2026 — Berechnung, Anspruch und Dauer

Kinderkrankengeld 2026 — Grundlagen des Anspruchs

Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die berufstätigen Eltern ermöglicht, ihr krankes Kind zu betreuen, ohne vollständig auf Einkommen verzichten zu müssen. Der Anspruch besteht, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einer ärztlichen Betreuung bedarf und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

Anspruchstage 2026 — Regelfall und Sonderfälle

Im Regelfall stehen jedem Elternteil für 2026 15 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr zur Verfügung, bei mehreren Kindern maximal 35 Arbeitstage gesamt. Alleinerziehende erhalten doppelt so viele Tage: 30 Tage pro Kind, maximal 70 Tage. Ist ein Kind behindert und auf Betreuung angewiesen, verdoppeln sich alle Kontingente nochmals (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB V). Diese Regelung gilt unabhängig vom Alter des behinderten Kindes, sofern die Behinderung vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist.

Berechnung der Höhe — 70 % Brutto oder 90 % Netto

Die Berechnung des Kinderkrankengeldes folgt derselben Formel wie das reguläre Krankengeld nach § 47 SGB V: Der Tagessatz beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts, jedoch maximal 70 % des beitragspflichtigen Regelentgelts (Bruttoentgelt). Es gilt stets der niedrigere der beiden Werte. Das Bruttoentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze KV begrenzt: 2026 beträgt diese 5.512,50 €/Monat (= 183,75 €/Tag). Das maximale Kinderkrankengeld liegt damit bei ca. 128,63 €/Tag (183,75 × 70 %).

Sozialversicherung und Steuern

Auf das Kinderkrankengeld fallen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an (Arbeitnehmeranteil). Die Krankenkasse übernimmt die Arbeitgeberbeiträge. Das Kinderkrankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber wie das reguläre Krankengeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG — es erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen im selben Kalenderjahr.

Antragstellung und Nachweise

Das Kinderkrankengeld ist bei der eigenen Krankenkasse zu beantragen. Erforderlich sind: ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes (AU-Bescheinigung für das Kind), Nachweis der Betreuungsnotwendigkeit und in der Regel eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitsausfall. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, da rückwirkende Ansprüche nur begrenzt möglich sind.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld

Wie viele Tage Kinderkrankengeld stehen mir 2026 zu?

Im Regelfall haben Eltern 2026 Anspruch auf 15 Arbeitstage pro Kind und Jahr (§ 45 Abs. 2 SGB V). Bei mehreren Kindern gilt eine Obergrenze von 35 Arbeitstagen pro Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage pro Kind, maximal 70 Tage gesamt. Ist ein Kind behindert und auf Betreuung angewiesen, verdoppeln sich die Kontingente.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld 2026?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts, jedoch maximal 70 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 SGB V). Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte. Das Bruttoentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze KV begrenzt: 2026 sind das 5.512,50 €/Monat = 183,75 €/Tag, was einem maximalen Kinderkrankengeld von rund 128,63 €/Tag entspricht.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gesetzlich krankenversicherte Elternteile, deren Kind unter 12 Jahre alt ist (bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist). Das Kind muss im eigenen Haushalt leben und ebenfalls gesetzlich versichert sein. Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der GKV.

Kann ich Kinderkrankengeld auch im Homeoffice beantragen?

Nein. Kinderkrankengeld setzt voraus, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes tatsächlich notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Wer im Homeoffice arbeiten kann, hat in der Regel keinen Anspruch. Die Krankenkasse kann einen Nachweis der ärztlich attestierten Betreuungsnotwendigkeit verlangen.

Zählen Wochenenden und Feiertage beim Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld wird in Arbeitstagen bemessen. Wochenenden und gesetzliche Feiertage zählen nicht als Fehltage im Sinne des § 45 SGB V. Der tatsächliche Tagessatz wird aber auf Basis von Kalendertagen berechnet (Monatslohn ÷ 30). Fällt die Erkrankung des Kindes auf einen Feiertag oder Wochenende, wird dafür kein Kinderkrankengeld gewährt.

Was passiert, wenn das Jahres-Kontingent erschöpft ist?

Sind alle Anspruchstage für das laufende Kalenderjahr verbraucht, gibt es kein weiteres Kinderkrankengeld. Das Kontingent wird jährlich zum 1. Januar neu aufgefüllt. In dringenden Fällen kann ggf. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder unbezahlter Urlaub in Betracht kommen. Einige Tarifverträge regeln weitergehende Ansprüche.

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