Berechnen Sie den Erstattungsbetrag für Rentenversicherungsbeiträge von in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigten Personen. Grundlage sind 80 % der monatlichen Bezugsgröße West (§ 162 Nr. 2 SGB VI) und der RV-Beitragssatz 2026 von 18,6 %. Alle Werte gemäß § 1 AUFWERSTV, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 1 Aufwendungserstattungsverordnung (AUFWERSTV) ↗
Erstattungsbetrag für Rentenversicherungsbeiträge von WfbM-Beschäftigten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 162 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragspflichtige Einnahmen der Werkstattbeschäftigten — 80 % der Bezugsgröße
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind anerkannte Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, die Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Beschäftigte in WfbM genießen umfassenden Rentenversicherungsschutz, obwohl ihr tatsächliches Arbeitsentgelt häufig sehr gering ist. Grundlage dafür ist § 162 Nr. 2 SGB VI, der für WfbM-Beschäftigte 80 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als beitragspflichtige Einnahmen festlegt.
Rentenversicherungsbeiträge in der WfbM
Die Pflichtversicherung von WfbM-Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Anders als bei regulären Arbeitnehmern wird die Beitragsgrundlage nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt abgeleitet, sondern auf 80 % der Bezugsgröße festgesetzt. Bei einer Bezugsgröße West von 3.535 Euro monatlich in 2026 ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von 2.828 Euro. Der allgemeine RV-Beitragssatz von 18,6 % wird auf diesen Betrag angewandt, woraus sich ein monatlicher RV-Beitrag von ca. 526 Euro je Person ergibt. Dieser Betrag wird zwischen Werkstatt, Rehabilitationsträger und in manchen Fällen dem Beschäftigten aufgeteilt.
Erstattungsverfahren nach AUFWERSTV
Die Aufwendungserstattungsverordnung (AUFWERSTV) regelt die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge an die Werkstätten. Der Rehabilitationsträger — in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder der Sozialhilfeträger — übernimmt den Großteil der Beitragslast. Die Werkstatt führt die Beiträge zunächst an den Rentenversicherungsträger ab und erhält sie dann vom Rehabilitationsträger erstattet. Das Erstattungsverfahren sichert die wirtschaftliche Tragfähigkeit der WfbM-Beschäftigung und gewährleistet, dass behinderte Menschen trotz geringen Werkstattentgelts volle Rentenansprüche erwerben können.
Bedeutung für die Altersvorsorge behinderter Menschen
Die Rentenversicherungspflicht auf Basis von 80 % der Bezugsgröße hat erhebliche positive Auswirkungen auf die Altersvorsorge von WfbM-Beschäftigten. Ohne diese Regelung würden Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nur ein geringes Werkstattentgelt erzielen können, im Alter auf Grundsicherung angewiesen sein. Durch die Anrechnung höherer beitragspflichtiger Einnahmen erwerben sie Rentenansprüche, die deutlich über dem tatsächlichen Werkstattentgelt liegen. Dies ist ein wichtiger Baustein der gesellschaftlichen Inklusion und der Teilhabe behinderter Menschen an der sozialen Sicherung.
Häufig gestellte Fragen zur WfbM-Rentenversicherung
Wer zahlt die Rentenversicherungsbeiträge für WfbM-Beschäftigte?
Die Rentenversicherungsbeiträge für in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigte Personen werden gemäß §§ 162 Nr. 2, 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI von der Werkstatt und der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Rehabilitationsträger getragen. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden auf 80 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angesetzt, unabhängig vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.
Was sind beitragspflichtige Einnahmen nach § 162 SGB VI für WfbM-Beschäftigte?
Für Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Im Jahr 2026 beträgt die Bezugsgröße West 3.535 Euro monatlich, sodass sich 80 % davon auf 2.828 Euro belaufen. Dieser Betrag dient als Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge, auch wenn das tatsächliche Werkstattentgelt deutlich niedriger liegt.
Was ist die AUFWERSTV?
Die Aufwendungserstattungsverordnung (AUFWERSTV) regelt, in welchem Umfang Rentenversicherungsträger die aufgewendeten Beiträge für die Rentenversicherung von WfbM-Beschäftigten erstattet bekommen. Sie konkretisiert die Erstattungsmodalitäten und Pauschalbeträge gemäß den Vorgaben des SGB VI. Werkstätten für behinderte Menschen haben damit eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für die Personalkosten ihrer Beschäftigten.
Welchen Rentenversicherungsschutz haben WfbM-Beschäftigte?
Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, sind nach § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erwerben damit vollwertige Rentenansprüche, obwohl ihr tatsächliches Arbeitsentgelt sehr gering sein kann. Die Beiträge werden auf Basis von 80 % der Bezugsgröße berechnet, was zu einem deutlich höheren Rentenschutz führt als das tatsächlich erzielte Entgelt vermuten ließe.
Wer finanziert die WfbM-Rentenversicherungsbeiträge?
Die Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge für WfbM-Beschäftigte erfolgt gemeinsam: Die Werkstatt trägt einen Arbeitgeberanteil, während der Rehabilitationsträger (Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfeträger oder andere Träger) den Großteil der Aufwendungen übernimmt. Die Aufwendungserstattungsverordnung (AUFWERSTV) regelt die Erstattung zwischen Werkstatt und Rehabilitationsträger sowie an den Rentenversicherungsträger.
Wie hoch ist die Bezugsgröße West 2026?
Die Bezugsgröße West nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt im Jahr 2026 monatlich 3.535 Euro (42.420 Euro jährlich). Sie dient als Referenzwert für zahlreiche Berechnungen in der Sozialversicherung, unter anderem für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von WfbM-Beschäftigten. Für die Rentenversicherungsberechnung werden 80 % dieser Bezugsgröße angesetzt, also 2.828 Euro monatlich.