Der Rechner ermittelt Entschädigungsleistungen für Schäden im beruflichen Fortkommen durch NS-Verfolgung nach § 64 BEG. Berechnet werden monatliche Renten nach Berufsgruppe (Angestellte, Selbständige, Freie Berufe, Auszubildende), Jahresbeträge und optionale Kapitalentschädigungen. Alle Angaben sind Orientierungswerte.
Rechtsgrundlage
- § 64 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ↗
Schaden im beruflichen Fortkommen — Anspruchsgrundlage und Berechnung
Gültig ab: 29. 6. 1956
- § 65 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ↗
Berechnung der Rente bei Berufsschaden
Gültig ab: 29. 6. 1956
- § 72 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ↗
Kapitalentschädigung als Alternative zur laufenden Rente
Gültig ab: 29. 6. 1956
Kurz zum Thema
Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ist ein wesentlicher Bestandteil des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). §§ 64 ff. BEG regeln Entschädigungsleistungen für NS-Verfolgte, die durch die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Berufsausübung gehindert, in ihrer beruflichen Entwicklung beeinträchtigt oder um die Früchte ihrer beruflichen Ausbildung gebracht wurden. Diese Form der Wiedergutmachung berücksichtigt die wirtschaftlichen Folgen der politischen, rassischen oder religiösen Verfolgung im nationalsozialistischen Deutschland.
Berechnung der Berufsschadenentschädigung
Die Berechnung der Entschädigung nach § 64 BEG basiert auf dem erlittenen Einkommensverlust, also der Differenz zwischen dem Einkommen, das der Verfolgte ohne die Verfolgung mutmaßlich erzielt hätte, und dem tatsächlich erzielten Einkommen. Die Entschädigungssätze variieren je nach beruflicher Stellung: Beamte und Angestellte erhalten in der Regel 75 Prozent des nachgewiesenen Verlustes, Selbständige und Angehörige freier Berufe 70 Prozent, und bei Ausbildungsschäden liegt der Satz bei etwa 65 Prozent. Diese Sätze reflektieren unterschiedliche Schadenscharakter und Nachweisschwierigkeiten bei verschiedenen Berufsgruppen.
Historischer Kontext und aktuelle Bedeutung
Das BEG war ein bahnbrechendes Instrument der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg. Bis heute werden noch Leistungen an verbleibende Berechtigte ausgezahlt — hauptsächlich Witwen und Waisen von NS-Verfolgten. Die Berufsschadenentschädigung nach § 64 BEG war besonders für jene wichtig, die eine vielversprechende Karriere durch die NS-Verfolgung verloren hatten und nach dem Krieg nicht mehr in ihre ursprüngliche Berufsstellung zurückfinden konnten. Dieser Rechner dient der Orientierung und Plausibilitätsprüfung bestehender Bescheide. Für rechtlich bindende Festsetzungen wenden Sie sich an die zuständige Entschädigungsbehörde Ihres Bundeslandes.
Häufig gestellte Fragen zur BEG Berufsschadenentschädigung
Was versteht das BEG unter "Schaden im beruflichen Fortkommen"?
Nach §§ 64 ff. BEG wird als Schaden im beruflichen Fortkommen jede durch NS-Verfolgung verursachte berufliche Benachteiligung verstanden. Dazu zählen: Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Verfolgung, Unterbrechung oder Abbruch einer Ausbildung oder eines Studiums, Schäden im selbständigen Gewerbe oder freien Beruf durch Entziehung der Betriebsgrundlage, entgangene Beförderungen und Karrierechancen, erzwungener Berufswechsel in eine schlechter bezahlte Tätigkeit sowie Verlust von Rentenanwartschaften durch fehlende Beitragsjahre.
Wie hoch ist die Entschädigungsrente nach § 64 BEG?
Die Höhe der Entschädigungsrente für Berufsschäden richtet sich nach der beruflichen Stellung des Verfolgten und dem erlittenen Einkommensverlust. Für Beamte und Angestellte beträgt die Entschädigung in der Regel 75 Prozent des nachgewiesenen Einkommensverlusts. Für Selbständige und Angehörige freier Berufe sind es typischerweise 70 Prozent des Betriebsschadens. Bei Ausbildungsschäden, bei denen ein beruflicher Aufstieg verhindert wurde, liegt der Entschädigungssatz bei etwa 65 Prozent. Diese Prozentwerte sind Orientierungswerte — die genaue Bemessung obliegt der zuständigen Entschädigungsbehörde.
Wie wird der Einkommensverlust durch NS-Verfolgung berechnet?
Der Einkommensverlust wird als Differenz zwischen dem Einkommen, das der Verfolgte ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte (fiktives Referenzeinkommen), und dem tatsächlich erzielten Einkommen berechnet. Das Referenzeinkommen wird auf Basis der Berufslaufbahn von Altersgenossen in vergleichbarer Stellung ermittelt. Nachzuweisen sind die Verfolgungsmaßnahmen, die den Berufsschaden verursacht haben, sowie der erlittene wirtschaftliche Schaden durch entsprechende Unterlagen (Lohnnachweise, Zeugenaussagen, historische Dokumente).
Kann man zwischen Rente und Kapitalentschädigung wählen?
Ja, nach § 72 BEG können Anspruchsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der laufenden Monatsrente eine Kapitalentschädigung als Einmalzahlung wählen. Die Kapitalisierung erfolgt durch Multiplikation der Monatsrente mit einem Faktor, der von der Lebenserwartung und dem Rentenbeginn abhängt. Diese Wahlmöglichkeit war besonders bei der erstmaligen Festsetzung relevant. Für bestehende Rentenempfänger ist ein nachträglicher Wechsel zur Kapitalentschädigung in der Regel nicht mehr möglich.
Welche Behörden sind für BEG-Berufsschadenentschädigung zuständig?
Die Zuständigkeit für BEG-Ansprüche liegt bei den Entschädigungsbehörden der Bundesländer. In Bayern ist das Bayerische Landesamt für Finanzen (früher: Bayer. Wiedergutmachungsamt) zuständig, in Berlin das Landesverwaltungsamt, in anderen Bundesländern entsprechende Landesbehörden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Verfolgungsmaßnahme und dem Wohnsitz des Antragstellers. Für Verfolgte, die Deutschland verlassen haben und im Ausland leben, gibt es besondere Regelungen.
Können Erben BEG-Ansprüche geltend machen?
BEG-Ansprüche sind grundsätzlich nicht vererblich — sie erlöschen mit dem Tod des Verfolgten. Ausnahmen bestehen für rückständige Rentenbeträge, die noch nicht ausgezahlt wurden, und für Kapitalentschädigungen, die bereits festgesetzt aber noch nicht ausgezahlt wurden. Hinterbliebene (Witwen, Waisen) haben eigene Ansprüche nach §§ 19 ff. BEG, die von den Ansprüchen des Verfolgten selbst getrennt zu betrachten sind. Neue Erstansprüche können wegen der seit langem abgelaufenen Ausschlussfristen grundsätzlich nicht mehr gestellt werden.