SGB VI §§ 37, 77 — Altersrente Schwerbehinderung 2026

Berechnen Sie frühestmöglichen Rentenbeginn und Abschlag für schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50) nach § 37 SGB VI. Für Jahrgang 1964+: abschlagsfreie Rente ab 65 Jahren, frühestmöglich ab 62 Jahren (36 Monate Abschlag à 0,3 % = max. 10,8 %). Voraussetzung: mindestens 35 Versicherungsjahre.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2026: § 37 SGB VI

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI ermöglicht es Versicherten mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB ≥ 50), früher als im regulären Rentenalter in den Ruhestand zu treten. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren.

Altersgrenzen nach § 37 SGB VI (Jahrgang 1964+)

Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, gilt seit der vollständigen Anhebung der Altersgrenzen: Die abschlagsfreie Altersgrenze liegt bei 65 Jahren— das sind 2 Jahre früher als das reguläre Rentenalter von 67 Jahren. Wer noch früher in Rente gehen möchte, kann den Rentenbeginn auf frühestens 62 Jahre vorziehen — nimmt dann aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 % in Kauf.

Berechnung des Abschlags (§ 77 SGB VI)

Für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor der abschlagsfreien Altersgrenze (65 Jahre) liegt, wird der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI um 0,003 (= 0,3 %) verringert. Bei 36 Monaten (3 Jahre) vorzeitigem Beginn ergibt sich der maximale Abschlag von10,8 %. Dieser Abschlag gilt lebenslang — er wird nicht rückgängig gemacht, wenn der Rentner später das abschlagsfreie Alter überschreitet.

Übergangsregelungen für ältere Jahrgänge

Für Versicherte der Jahrgänge 1952 bis 1963 wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Vor der Reform galten für schwerbehinderte Menschen eine abschlagsfreie Altersgrenze von 63 Jahren und ein frühestmöglicher Rentenbeginn von 60 Jahren. Diese Grenzen wurden zwischen 2012 und 2024 schrittweise auf 65 bzw. 62 Jahre angehoben.

Ausgleich des Abschlags durch Beitragsnachzahlung

Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, aber den Abschlag vermeiden will, kann nach § 187a SGB VIfreiwillige Zusatzbeiträge entrichten, um die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag den erforderlichen Betrag. Eine solche Nachzahlung kann steuerlich attraktiv sein (Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG), sollte aber individuell mit einem Steuerberater geprüft werden.

Verhältnis zu anderen Altersrenten

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen konkurriert mit anderen Rentenarten: DieAltersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI, 45 Versicherungsjahre) ermöglicht ebenfalls einen frühzeitigen Rentenbeginn ohne Abschlag. Wer die Voraussetzungen beider Rentenarten erfüllt, sollte prüfen, welche die günstigere Option ist.

Häufige Fragen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)

Wer kann Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen?

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI haben Versicherte, die (1) einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben, (2) mindestens 35 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können und (3) das erforderliche Mindestalter erreicht haben. Der GdB muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt sein — eine nachträgliche Feststellung reicht nicht. Der Schwerbehindertenausweis allein genügt; die Ursache der Behinderung spielt keine Rolle.

Welche Altersgrenze gilt für schwerbehinderte Menschen 2026?

Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, gilt nach § 37 SGB VI eine abschlagsfreie Altersgrenze von 65 Jahren. Frühestmöglich ist ein Rentenbeginn mit 62 Jahren möglich — dann fällt jedoch ein Abschlag von 0,3 % pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn an (maximal 36 Monate = 10,8 %). Für frühere Jahrgänge (1952–1963) gelten niedrigere Altersgrenzen durch Übergangsregelungen; die abschlagsfreie Altersgrenze wurde schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.

Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn?

Der Abschlag beträgt nach § 77 SGB VI 0,3 % pro Monat, um den der Rentenbeginn vor der abschlagsfreien Altersgrenze liegt. Bei 36 Monaten vorzeitigem Beginn (= frühestmöglich) ergibt sich ein Abschlag von 36 × 0,3 % = 10,8 %. Dieser Abschlag ist lebenslang — er gilt für die gesamte Rentenbezugsdauer. Bei einer Vollrente von 1.500 € entspricht das einem lebenslangen Abzug von 162 € monatlich. Eine Nachzahlung von Beiträgen kann den Abschlag teilweise ausgleichen (§ 187a SGB VI).

Was ist der Unterschied zur allgemeinen Altersrente?

Die reguläre Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI, 45 Versicherungsjahre) ermöglicht einen Rentenbeginn ab 63 Jahren ohne Abschlag. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) setzt dagegen nur 35 Versicherungsjahre voraus und erlaubt bei abschlagsfreiem Bezug eine Rente ab 65 Jahren — also 2 Jahre früher als das reguläre Rentenalter von 67 Jahren. Schwerbehinderte können so deutlich früher abschlagsfrei in Rente gehen.

Kann ich den Abschlag durch Beitragsnachzahlung ausgleichen?

Ja — nach § 187a SGB VI können Versicherte freiwillige Zusatzbeiträge entrichten, um die Rentenminderung durch vorzeitigen Rentenbeginn auszugleichen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Antrag eine Auskunft aus, wie viel Beitrag für einen vollständigen Ausgleich erforderlich wäre. Dies kann sinnvoll sein, wenn der vorzeitige Rentenbeginn gewünscht ist, aber die Rentenminderung kompensiert werden soll.

Wie werden die 35 Versicherungsjahre berechnet?

Für die Wartezeit von 35 Jahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zählen: Pflichtbeitragszeiten (Arbeit, Kindererziehung, Pflegezeiten), freiwillige Beitragszeiten, Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst), Anrechnungszeiten (z. B. Schule, Studium, Krankheit) und Berücksichtigungszeiten (z. B. Kindererziehung). Dabei werden Monate zusammengezählt und durch 12 geteilt. Zeiten aus einem anderen EU-Staat können ebenfalls berücksichtigt werden (EU-Koordinierungsverordnung).

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