§ 77 SGB VI — Rentenabschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn

Berechnen Sie Ihren dauerhaften Rentenabschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn nach § 77 SGB VI. Jeder Monat früher kostet 0,3% der monatlichen Rente — bei 36 Monaten maximal 10,8%. Der Rechner zeigt auch den Break-even-Zeitraum, ab dem sich die frühere Verrentung trotz Abschlag lohnt.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rentenabschläge 2026 — Berechnung nach § 77 SGB VI

Wer vor dem regulären Rentenalter in Rente geht, muss nach § 77 SGB VI einen dauerhaften Rentenabschlag hinnehmen. Der Abschlag beträgt0,3% je Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird. Bei 36 Monaten ergibt sich der maximale Abschlag von 10,8%.

Reguläres Rentenalter — Anhebung auf 67 Jahre

Das reguläre Rentenalter (Regelaltersgrenze) wurde mit der Rentenreform 2007 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger gilt seit 2031 das Rentenalter von 67 Jahren(§ 35 SGB VI). Frühere Jahrgänge können die Anhebungstabelle im Rechner ablesen: Jahrgang 1958 → 66 Jahre, Jahrgang 1961 → 66 Jahre 6 Monate, Jahrgang 1963 → 66 Jahre 10 Monate.

Dauerhafter vs. temporärer Abschlag

Ein häufiges Missverständnis: Der Rentenabschlag nach § 77 SGB VI istdauerhaft und wird nicht aufgehoben, sobald das reguläre Rentenalter erreicht ist. Wer mit 64 in Rente geht und 10,8% Abschlag zahlt, erhält diese Kürzung lebenslang. Auch bei Rentenanpassungen bleibt der prozentuale Abschlag bestehen — er verringert die Ausgangsrente, nicht die Anpassungen.

Break-even-Analyse: Lohnt sich Frühverrentung?

Die Break-even-Analyse zeigt, ab wann der Gesamtbetrag der vorgezogen erhaltenen Rente die entgangene Vollrente übersteigt. Bei einem Abschlag von 7,2% (24 Monate früher) bei 1.500 € Vollrente ergibt sich: monatliche Kürzung = 108 €, Break-even ≈ 333 Monate ≈ 27,8 Jahre nach Rentenbeginn bzw. ~3,8 Jahre nach regulärem Rentenalter. Die reine Rendite ist nur bei langer Lebenserwartung positiv.

Ausgleich von Abschlägen durch Einmalzahlung

Wer Abschläge vermeiden oder reduzieren möchte, kann nach § 187a SGB VI ab dem 50. Lebensjahr Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisten. Die Höhe der notwendigen Ausgleichszahlung kann individuell beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Steuerlich können diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Sonderfall: Rente mit 63 ohne Abschlag

Besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren können nach § 38 SGB VI ohne Abschlag ab 63 Jahren in Rente gehen. Für Jahrgänge ab 1964 gilt die Grenze von 65 Jahren (stufenweise Anhebung). Diese Regelung ist die einzige Möglichkeit, ohne finanzielle Einbußen früher in Rente zu gehen.

Häufige Fragen zum Rentenabschlag

Wie hoch ist der Rentenabschlag bei vorzeitigem Rentenbeginn?

Nach § 77 Abs. 2 SGB VI beträgt der Rentenabschlag 0,3% für jeden Monat, um den die Rente vor dem regulären Rentenalter in Anspruch genommen wird. Der maximale Abschlag beträgt 10,8% bei 36 Monaten vorzeitigem Rentenbeginn. Der Abschlag ist dauerhaft — er verringert die Rente lebenslang, nicht nur bis zum regulären Rentenalter.

Was ist das reguläre Rentenalter in 2026?

Das reguläre Rentenalter (Regelaltersgrenze) wird seit 2012 schrittweise angehoben. Für Jahrgänge ab 1964 gilt die Altersgrenze von 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen: Jahrgang 1958 → 66 Jahre, Jahrgang 1960 → 66 Jahre 4 Monate, Jahrgang 1963 → 66 Jahre 10 Monate.

Wann rentiert sich frühere Verrentung trotz Abschlag (Break-even)?

Der Break-even-Punkt ist der Zeitpunkt, ab dem jemand mit vorzeitiger Rente insgesamt genauso viel erhalten hat wie bei normalem Rentenbeginn. Typisch sind Break-even-Zeiträume von 15–20 Jahren nach dem regulären Rentenbeginn. Wer statistisch kürzer lebt oder die frühe Rente anderweitig anlegen kann, profitiert von der vorzeitigen Verrentung.

Kann man Rentenabschläge ausgleichen?

Ja. Rentenabschläge können durch freiwillige Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung nach § 187a SGB VI (für Jahrgänge ab 1953) ausgeglichen werden. Die notwendige Ausgleichszahlung wird individuell von der Deutschen Rentenversicherung berechnet. Sie bietet sich besonders ab dem 50. Lebensjahr an, wenn eine Frühverrentung geplant ist.

Welche Wartezeit gilt für die vorzeitige Altersrente?

Für die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) gilt eine Wartezeit von 35 Jahren. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI), die ohne Abschlag ab 63 Jahren bezogen werden kann, sind 45 Versicherungsjahre erforderlich. Die normale Regelaltersrente hat nur eine Wartezeit von 5 Jahren.

Gilt der Abschlag auch für die Altersrente mit 63 Jahren?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI kann bei 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag ab 63 Jahren bezogen werden. Sie ist eine Ausnahme vom allgemeinen Abschlagsprinzip. Wer nur 35 Versicherungsjahre hat, kann die vorzeitige Altersrente nach § 36 SGB VI in Anspruch nehmen, zahlt aber den normalen Abschlag von 0,3% je Monat.

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