§ 56 SGB VI — Kindererziehungszeiten

Berechnen Sie Ihre Zusatzrente durch Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI. Für Kinder geboren 1992 oder später erhalten Sie 3,0 Entgeltpunkte, für Kinder vor 1992 (Mütterrente II) 2,5 Entgeltpunkte. Mit dem aktuellen Rentenwert West (40,77 € ab Juli 2025) ergibt sich Ihre monatliche Rentensteigerung.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kindererziehungszeiten und Rente 2026 — § 56 SGB VI

Kindererziehungszeiten (KEZ) sind ein wichtiger Baustein der deutschen Rentenversicherung. Wer Kinder erzieht, wird nach § 56 SGB VI rentenrechtlich so behandelt, als hätte er Pflichtbeiträge entrichtet. Die gutgeschriebenen Entgeltpunkte erhöhen die spätere Rente direkt.

Entgeltpunkte nach Geburtsjahr des Kindes

Das Geburtsjahr des Kindes ist entscheidend für die Höhe der angerechneten Entgeltpunkte. Für Kinder geboren am 1. Januar 1992 oder später werden nach § 56 SGB VI drei Jahre Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anerkannt, was exakt 3,0 Entgeltpunkten entspricht. Für Kinder geboren vor 1992 gilt seit der Mütterrente II (2019) eine Anerkennung von2,5 Entgeltpunkten pro Kind.

Mütterrente I und II — Entwicklung seit 2014

Bis 2014 wurden für Kinder vor 1992 nur 1 Entgeltpunkt angerechnet. Mit der Mütterrente I (2014) erhöhte sich die Anerkennung auf 2 EP, mit der Mütterrente II (2019) auf 2,5 EP. Für Eltern mit drei oder mehr Kindern vor 1992, die alle Verbesserungen erhalten haben, summieren sich die Entgeltpunkte erheblich. Wer vier Kinder vor 1992 hat, erhält 10 EP aus KEZ allein.

Rentenwert und Rentenberechnung 2026

Der aktuelle Rentenwert West beträgt ab 1. Juli 2025 40,77 €(§ 68 SGB VI). Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst und spiegelt die Entwicklung der Bruttolöhne wider. Ein Elternteil mit zwei Kindern ab 1992 erhält 6 EP × 40,77 € = 244,62 € mehr Rente pro Monat. Bei einem Kind vor 1992 kommen 2,5 EP × 40,77 € = 101,93 € hinzu.

Wer beansprucht die Kindererziehungszeiten?

Standardmäßig werden KEZ der Mutter zugeordnet. Eltern können aber gemeinsam beim Rentenversicherungsträger beantragen, die KEZ dem Vater oder aufgeteilt zuzuordnen. Alleinerziehende erhalten die KEZ automatisch. Eine Übertragung ist nur für jeweils einen Elternteil gleichzeitig möglich — keine Doppelzählung.

Antrag auf Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch berücksichtigt, sondern müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden (Formular V0800). Zum Antrag gehören Geburtsurkunden der Kinder sowie ein Nachweis der tatsächlichen Erziehung. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden — auch rückwirkend für vergangene KEZ.

Häufige Fragen zu Kindererziehungszeiten und Rente

Was sind Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente?

Kindererziehungszeiten (KEZ) sind Zeiten, in denen ein Elternteil ein Kind erzieht und deshalb rentenrechtlich so gestellt wird, als hätte er Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Nach § 56 SGB VI werden diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten auf die Rente angerechnet. Pro Kind werden Entgeltpunkte gutgeschrieben, die die spätere Rente erhöhen.

Wie viele Entgeltpunkte bekomme ich für Kindererziehungszeiten?

Für Kinder geboren 1992 oder später werden 3,0 Entgeltpunkte pro Kind gutgeschrieben (3 Jahre × 1 EP/Jahr). Für Kinder geboren vor 1992 gelten seit der Mütterrente II (2019) 2,5 Entgeltpunkte pro Kind. Ein Entgeltpunkt entspricht 2026 einer monatlichen Rente von 40,77 € (Rentenwert West, ab Juli 2025).

Was ist die Mütterrente II?

Die Mütterrente II wurde 2019 eingeführt und erhöhte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder geboren vor 1992 von 2,0 auf 2,5 Entgeltpunkte. Zusammen mit der Mütterrente I (2014, +1 EP) erhalten Mütter und Väter für Kinder vor 1992 nun insgesamt 2,5 EP statt früher 1 EP. Die Leistung ist bereits in bestehende Renten eingeflossen.

Kann der Vater oder die Mutter die Kindererziehungszeiten beanspruchen?

Grundsätzlich werden Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet, sofern kein gemeinsamer Antrag auf andere Zuordnung gestellt wird. Eltern können aber gemeinsam erklären, dass die KEZ dem Vater oder aufgeteilt werden. Die Erklärung muss beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Beide können die KEZ jedoch nicht gleichzeitig für dasselbe Kind beanspruchen.

Wie wirkt sich der aktuelle Rentenwert auf die Zusatzrente aus?

Die monatliche Zusatzrente ergibt sich aus: Gesamt-Entgeltpunkte × Rentenartfaktor (1,0) × aktueller Rentenwert. Der Rentenwert West beträgt ab Juli 2025 40,77 € und wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Wer z.B. 3 Kinder nach 1992 hat, erhält 9 EP × 40,77 € = 366,93 € monatlich mehr Rente allein aus Kindererziehungszeiten.

Werden Kindererziehungszeiten automatisch berücksichtigt?

Nein. Kindererziehungszeiten müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Hierfür ist das Formular V0800 zu verwenden. Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis und die Erziehung sind beizufügen. Es empfiehlt sich, die KEZ frühzeitig anzumelden, da sie die Rentenhöhe und Anwartschaften beeinflussen.

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