Berechnen Sie das Übergangsgeld bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation nach § 66 SGB IX. Das Übergangsgeld beträgt 68 % des täglichen Regelentgelts (ohne Kinder) bzw. 75 % (mit Kinderberücksichtigung). Das tägliche Regelentgelt wird aus dem monatlichen Bruttoeinkommen × 12 / 365 berechnet.
Rechtsgrundlage
- § 66 SGB IX (SGB IX) ↗
Übergangsgeld — Höhe und Berechnung des Regelentgelts
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 64 SGB IX (SGB IX) ↗
Übergangsgeld — Anspruchsvoraussetzungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Übergangsgeld SGB IX 2026 — Berechnung und Anspruch
Übergangsgeld nach § 66 SGB IX — Grundlagen 2026
Das Übergangsgeld (ÜG) ist eine Lohnersatzleistung, die Rehabilitanden während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erhalten. Rechtsgrundlage ist § 66 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch — Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen). Es sichert den Lebensunterhalt während der Rehamaßnahme und ersetzt das ausgefallene Arbeitsentgelt zu einem erheblichen Teil.
Berechnung des täglichen Regelentgelts
Ausgangspunkt ist das tägliche Regelentgelt. Dieses berechnet sich nach der Formel: monatliches Bruttoeinkommen × 12 / 365. Damit wird das monatliche Einkommen auf einen einheitlichen Tageswert umgerechnet, der als Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld dient. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Rehabilitation.
Leistungssatz: 68 % oder 75 %
Das Übergangsgeld beträgt:
- 68 % des täglichen Regelentgelts ohne Kinderberücksichtigung
- 75 % des täglichen Regelentgelts mit Kinderberücksichtigung
Die Kinderberücksichtigung gilt analog zum erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld I: wenn beim ALG I ein Kinderzuschlag gewährt werden würde oder Kindergeld für mindestens ein Kind bezogen wird. Damit wird die besondere finanzielle Belastung von Familien anerkannt.
Monatlicher und täglicher Betrag
Der monatliche Übergangsgeld-Betrag ergibt sich aus dem täglichen Betrag multipliziert mit 30 Kalendertagen. Das Übergangsgeld wird für jeden Kalendertag der Rehabilitationsmaßnahme gewährt — einschließlich Wochenenden und Feiertagen.
Sozialversicherung während des Übergangsgeldsbezugs
Während des Bezugs von Übergangsgeld sind Rehabilitanden sozialversicherungsrechtlich abgesichert: Der Rehabilitationsträger übernimmt die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungszeiten werden als Pflichtbeitragszeiten angerechnet, was sich positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirkt.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Das Übergangsgeld ist nicht gleichzeitig mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehbar. Es ist jedoch in der Regel höher als das Krankengeld (70 % der Bemessungsgrundlage) und bietet damit eine bessere Absicherung während der Rehabilitation. Gegenüber dem Bürgergeld (Grundsicherung) hat das Übergangsgeld Vorrang.
Häufige Fragen zum Übergangsgeld
Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld nach SGB IX?
Anspruch auf Übergangsgeld haben Personen, die an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder beruflichen Rehabilitation teilnehmen und dabei Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen verlieren. Voraussetzung ist, dass der Rehabilitationsträger die Maßnahme genehmigt hat und die Anspruchsvoraussetzungen des § 64 SGB IX erfüllt sind.
Wie hoch ist der Leistungssatz beim Übergangsgeld?
Der Leistungssatz beträgt nach § 66 Abs. 1 SGB IX 68 % des täglichen Regelentgelts ohne Kinderberücksichtigung und 75 % mit Kinderberücksichtigung. Der erhöhte Satz von 75 % gilt, wenn beim Arbeitslosengeld ein Kinderzuschlag gewährt wird oder Kindergeld für mindestens ein Kind bezogen wird.
Wie wird das tägliche Regelentgelt berechnet?
Das tägliche Regelentgelt ergibt sich aus dem regelmäßigen erzielten monatlichen Arbeitsentgelt multipliziert mit 12 und geteilt durch 365. Es wird also das Jahresarbeitsentgelt auf Kalendertage umgerechnet. Grundlage ist das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Rehabilitation.
Wie lange wird Übergangsgeld gezahlt?
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme gezahlt, also für die gesamte Zeit, in der Sie an der Rehabilitationsleistung teilnehmen. Bei stationären Maßnahmen werden auch Reisezeiten einbezogen. Die maximale Dauer richtet sich nach dem Rehabilitationsplan.
Welcher Rehabilitationsträger zahlt das Übergangsgeld?
Das Übergangsgeld zahlt der zuständige Rehabilitationsträger: Bei medizinischer Rehabilitation in der Regel die Deutsche Rentenversicherung (wenn Rentenanwartschaften bestehen) oder die Krankenkasse. Bei beruflicher Rehabilitation ist häufig die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Der Träger richtet sich nach der Art und dem Grund der Rehabilitation.