§ 136 SGB IX — Einkommensanrechnung Eingliederungshilfe

Berechnen Sie Ihren Beitrag zu den Kosten der Eingliederungshilfe nach § 136 SGB IX. Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze (2026: 1.126 € für Alleinstehende) wird zu 75% als Kostenbeitrag angerechnet. Für Verheiratete und Eltern gelten höhere Freibeträge.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Eingliederungshilfe Beitrag 2026 — Einkommensanrechnung nach § 136 SGB IX

Die Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 unterstützt Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Seit der großen Reform durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2020 ist die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständige Leistung im SGB IX verankert. Ein wesentlicher Unterschied zum alten Recht: Vermögen wird nicht mehr angerechnet — nur noch Einkommen.

Einkommensgrenze nach § 136 SGB IX — 2026

Die Einkommensgrenze nach § 136 Abs. 2 SGB IX beträgt das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1. Für 2026 gilt: 2 × 563 € = 1.126 € monatlichfür Alleinstehende. Für verheiratete Leistungsberechtigte oder Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft erhöht sich die Grenze auf das 1,5-fache (1.689 €). Für jedes unterhaltsberechtigte Kind kommt ein weiterer Betrag von 563 € hinzu.

Berechnung des Kostenbeitrags

Vom monatlichen Nettoeinkommen, das die individuelle Einkommensgrenze übersteigt, werden nach § 136 Abs. 1 SGB IX 75% als Kostenbeitrag erhoben. Hat jemand ein Nettoeinkommen von 1.800 € und ist alleinstehend, ergibt sich: beitragspflichtiges Einkommen = 1.800 € − 1.126 € = 674 €, monatlicher Beitrag = 674 € × 75% = 505,50 €. Der Beitrag ist auf die tatsächlichen Kosten der Leistung begrenzt — er kann die Leistungskosten nicht übersteigen.

Einkommensbegriff bei der Eingliederungshilfe

Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach dem Zuflussprinzip. Dazu gehören Arbeitslohn (netto), Renten und Pensionen, Kapitalerträge sowie Mieteinnahmen. Steuerfreie Einnahmen wie das Pflegegeld nach § 64 SGB XII oder bestimmte Sozialleistungen sind jedoch anrechnungsfrei. Selbständige müssen ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Betriebsausgaben angeben.

Unterschied zu SGB XII — Sozialhilfe

Anders als bei der Grundsicherung nach SGB XII gilt bei der Eingliederungshilfe seit 2020 keine Vermögensanrechnung mehr. Ersparnisse, Immobilien oder sonstiges Vermögen der leistungsberechtigten Person werden nicht berücksichtigt. Dies war ein zentrales Ziel des BTHG: Menschen mit Behinderungen sollen nicht mehr ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie staatliche Unterstützung erhalten.

Antrag und Zuständigkeit

Zuständig für die Eingliederungshilfe sind in den meisten Bundesländern die überörtlichen Sozialhilfeträger (Landschaftsverbände, Bezirke oder Landesämter). Der Antrag wird beim zuständigen Träger gestellt, der dann einen Gesamtplan nach § 121 SGB IX erstellt. Die Einkommensanrechnung erfolgt im Rahmen des Kostenbeitragsbescheids.

Häufige Fragen zur Eingliederungshilfe Einkommensanrechnung

Was ist die Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2?

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung für Menschen mit Behinderungen, die ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Seit 2020 ist sie im SGB IX Teil 2 (§§ 90–150 SGB IX) geregelt und wird als personenzentrierte Leistung erbracht. Träger sind die Länder, die diese Aufgabe meist auf Landschaftsverbände oder Bezirke übertragen.

Wie wird der Beitrag zur Eingliederungshilfe berechnet?

Nach § 136 SGB IX wird ein Einkommensbeitrag erhoben, wenn das monatliche Nettoeinkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 2 × 563 € = 1.126 €). Vom Einkommen oberhalb dieser Grenze werden 75% als Beitrag angerechnet. Für Verheiratete erhöht sich die Grenze auf das 1,5-fache (1.689 €), für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 563 €.

Was zählt als Einkommen bei der Eingliederungshilfe?

Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert: Erwerbseinkommen (netto), Renten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen sowie sonstige regelmäßige Einnahmen. Bestimmte Einnahmen sind jedoch anrechnungsfrei, z.B. das Pflegegeld nach § 64 SGB XII oder Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz. Einmalzahlungen können zeitanteilig berücksichtigt werden.

Wird auch Vermögen bei der Eingliederungshilfe angerechnet?

Seit der Reform 2020 (BTHG) ist die Vermögensanrechnung bei der Eingliederungshilfe weggefallen. Anders als beim früheren Recht der Sozialhilfe wird Vermögen grundsätzlich nicht mehr angerechnet. Es gilt lediglich die Einkommensanrechnung nach § 136 SGB IX. Das ist eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem alten Recht.

Wie hoch ist die Regelbedarfsstufe 1 in 2026?

Die Regelbedarfsstufe 1 für alleinlebende Erwachsene beträgt 2026 monatlich 563 €. Sie wird durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und die jährliche Fortschreibung gemäß § 28a SGB XII festgelegt. Die Einkommensgrenze nach § 136 SGB IX beträgt das Doppelte, also 1.126 € für Alleinstehende.

Kann man gegen den Einkommensbescheid Widerspruch einlegen?

Ja. Gegen Bescheide des Eingliederungshilfeträgers kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht. Insbesondere die Frage, welche Einnahmen als Einkommen zu werten sind und welche Freibeträge anzuerkennen sind, ist häufig Gegenstand von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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