Berechnen Sie die Pflichtquote für Schwerbehinderte (5% der Arbeitsplätze) und die jährliche Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung nach §§ 154 und 160 SGB IX. Stufe 1: 140 €, Stufe 2: 245 €, Stufe 3: 410 € je Monat und Pflichtstelle. Gültig 2026.
Rechtsgrundlage
- § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ↗
Beschäftigungspflicht — 5% Pflichtquote für Arbeitgeber mit ≥20 Arbeitsplätzen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 160 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ↗
Ausgleichsabgabe je Stufe — Stufe 1: 140 €, Stufe 2: 245 €, Stufe 3: 410 € (2026)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben ist für Menschen mit Behinderungen besonders wichtig. Um ihre Beschäftigung zu fördern, verpflichtet § 154 SGB IX Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße, einen Mindestanteil ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen.
Die 5%-Pflichtquote
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5% ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Bei 100 Stellen bedeutet das 5 Pflichtarbeitsplätze. Die Quote wird auf den Jahresdurchschnitt bezogen — kurzfristige Schwankungen zählen nicht. Maßgeblich sind die tatsächlich besetzten Stellen, nicht die geplanten.
Das Stufensystem der Ausgleichsabgabe
Erfüllen Arbeitgeber die Pflichtquote nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese ist gestaffelt nach der tatsächlichen IST-Beschäftigungsquote: Je weiter unter der 5%-Marke, desto höher die monatliche Abgabe je unbesetzter Pflichtstelle. Für 2026 gilt: Stufe 1 (3%–unter 5%): 140 €/Monat/Stelle, Stufe 2 (2%–unter 3%): 245 €/Monat/Stelle, Stufe 3 (unter 2%): 410 €/Monat/Stelle.
Förderungen als Alternative
Arbeitgeber, die aktiv Schwerbehinderte einstellen, können erhebliche Förderungen erhalten: Eingliederungszuschüsse bei erschwerter Vermittlungsfähigkeit, Zuschüsse für technische Arbeitshilfen und behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, Minderleistungsausgleich sowie Prämien für Schaffung neuer Ausbildungsplätze. In vielen Fällen übersteigen diese Förderungen die eingesparte Ausgleichsabgabe.
Häufige Fragen zur Beschäftigungspflicht
Ab welcher Betriebsgröße gilt die Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte?
Die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX gilt für private und öffentliche Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze haben. Ab dieser Schwelle müssen mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzt sein. Für kleinere Betriebe mit weniger als 20 Stellen gilt keine Beschäftigungspflicht und keine Ausgleichsabgabenpflicht.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Pflichtquote?
Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX richtet sich nach der Ist-Beschäftigungsquote: Stufe 1 (Quote 3%–<5%): 140 € monatlich je unbesetzter Pflichtstelle. Stufe 2 (Quote 2%–<3%): 245 € monatlich. Stufe 3 (Quote <2%): 410 € monatlich. Die Abgabe wird jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr ermittelt und abgeführt. Diese Beträge gelten für das Jahr 2026.
Was zählt zu den anrechenbaren Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte?
Neben regulär beschäftigten Schwerbehinderten können auch Beschäftigte mit Schwerbehinderung in Altersteilzeit, schwerbehinderte Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderte Leiharbeitnehmer angerechnet werden. Außerdem können Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) bis zu 50% der Pflichtarbeitsplätze ersetzen (Anrechnungsverordnung). Selbstständige schwerbehinderte Menschen zählen nicht.
Wofür wird die Ausgleichsabgabe verwendet?
Die Ausgleichsabgabe wird von den Integrationsämtern verwaltet und für die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verwendet. Darunter fallen: Zuschüsse für Arbeitgeber, die Schwerbehinderte einstellen, Berufsbegleitung, Arbeitshilfen und technische Hilfsmittel, Qualifizierungsmaßnahmen und die Förderung von Integrationsprojekten. Die Abgabe ist kein Bußgeld, sondern ein Finanzierungsinstrument.
Kann ein Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe absetzen?
Ja. Die Ausgleichsabgabe ist eine Betriebsausgabe und steuerlich absetzbar. Sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Trotzdem ist die tatsächliche Einstellung von Schwerbehinderten aus rein wirtschaftlicher Perspektive oft sinnvoller: Arbeitgeber erhalten Eingliederungszuschüsse, Minderleistungsausgleich und andere Förderungen, die die wirtschaftliche Belastung übersteigen können.
Was ist der Unterschied zwischen Schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen?
Schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Gleichgestellt werden können Personen mit einem GdB von 30 oder 40, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Gleichgestellte werden für die Beschäftigungsquote wie Schwerbehinderte angerechnet, haben aber nicht alle gleichen Rechte.