Berechnen Sie die Kosten für Gebärdensprach- und Schriftdolmetschleistungen nach § 17 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz). Der Rechner zeigt, welche Stelle die Kosten zu tragen hat — Behörde nach § 17 BGG oder Sozialleistungsträger nach § 78 SGB IX. Alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 17 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ↗
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen gegenüber Bundesbehörden
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 78 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ↗
Kommunikationshilfen als Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Recht auf Gebärdensprache § 17 BGG
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sichert Menschen mit Behinderungen das Recht auf barrierefreie Kommunikation mit Bundesbehörden. § 17 BGG regelt konkret das Recht auf Verwendung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) und anderer Kommunikationshilfen. Dies ist ein fundamentales Teilhaberecht, das die Gleichberechtigung im Verwaltungsverfahren sichert.
Anspruchsinhalt nach § 17 BGG
Gehörlose und taubblinde Menschen sowie Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in ihren bevorzugten Kommunikationsformen mit Behörden zu kommunizieren. Die Bundesbehörde muss entsprechende Dolmetscher- und Kommunikationshilfen bereitstellen — und die Kosten tragen. Das Recht erstreckt sich auf alle Verwaltungsverfahren: Antragsstellungen, Anhörungen, Widerspruchsverfahren und amtliche Termine.
Kommunikationshilfenverordnung (KHV)
Die Kommunikationshilfenverordnung konkretisiert, welche Kommunikationshilfen als geeignet anerkannt sind und wie die Erstattung der Dolmetscherkosten durch Behörden zu erfolgen hat. Sie regelt auch die Vergütungshöhe, Fahrtkosten- und Nebenkosten-Erstattung. Bei langen Einsätzen können Pausen und Wechsel von Dolmetschern erforderlich sein, was die Kosten erhöht.
Unterschied BGG und SGB IX
Während das BGG den Anspruch gegenüber Bundesbehörden regelt, enthält das SGB IX in § 78 eine breitere Regelung: Kommunikationshilfen können als Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beantragt werden. Dies erfasst auch private Situationen wie Arztbesuche, Schule oder Ausbildung, bei denen kein behördlicher Kontext vorliegt. Der Sozialleistungsträger übernimmt dann die Kosten.
Häufige Fragen zur Gebärdensprache und § 17 BGG
Welche Rechte haben gehörlose Menschen nach § 17 BGG?
Nach § 17 BGG haben gehörlose und hörbehinderte Menschen das Recht, in Deutschen Gebärdensprache (DGS), Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen mit Bundesbehörden zu kommunizieren. Dieses Recht gilt für alle Verwaltungsverfahren, bei denen eine Bundesbehörde beteiligt ist. Die Kosten für Dolmetsch- und Schriftdolmetschleistungen trägt die jeweilige Behörde.
Gilt § 17 BGG auch für Landesbehörden und Kommunen?
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gilt primär für Bundesbehörden. Die meisten Bundesländer haben jedoch eigene Landesbehindertengleichstellungsgesetze verabschiedet, die entsprechende Regelungen für Landesbehörden und teilweise auch für kommunale Behörden enthalten. Für private Stellen gilt das BGG nicht direkt; hier kann der Anspruch auf Dolmetscherleistungen über § 78 SGB IX als Teilhabeleistung begründet werden.
Was sind anerkannte Kommunikationshilfen nach dem BGG?
Das BGG und die Kommunikationshilfenverordnung (KHV) definieren anerkannte Kommunikationshilfen: Deutsche Gebärdensprache (DGS), Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG), Schriftdolmetschen (Simultanschrift), Oraldolmetschen, Computerhilfen (z.B. Spracherkennungssoftware), und Kommunikationssysteme für Menschen mit Sprachbehinderungen. Die Wahl der geeigneten Kommunikationshilfe liegt beim behinderten Menschen.
Gibt es einen gesetzlichen Stundensatz für Gebärdensprachdolmetscher?
Es gibt keinen einheitlichen gesetzlichen Stundensatz. Die Vergütung für Gebärdensprachdolmetscher variiert je nach Region, Qualifikation und Einsatzbereich. Die Kommunikationshilfenverordnung (KHV) enthält Regelungen zu den erstattungsfähigen Kosten für Behörden. Im freien Markt liegen Honorare für qualifizierte DGS-Dolmetscher typischerweise zwischen 60 € und 100 € pro Stunde. In sozialen Bereichen können Festbeträge gelten.
Wer trägt die Dolmetscherkosten bei privatrechtlichen Verträgen?
Bei privatrechtlichen Verträgen und Rechtsgeschäften ohne Behördenbeteiligung besteht kein direkter Anspruch auf Kostenübernahme nach § 17 BGG. Möglicherweise besteht ein Anspruch nach § 78 SGB IX auf Kommunikationshilfen als Leistung zur sozialen Teilhabe gegen einen Sozialleistungsträger. Dieser Anspruch hängt von der konkreten Situation und den persönlichen Verhältnissen ab. Im Arbeitsleben können auch Integrationsämter Hilfen leisten.
Müssen Arbeitgeber Dolmetscherkosten für gehörlose Mitarbeiter übernehmen?
Arbeitgeber sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 164 SGB IX verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für schwerbehinderte Mitarbeiter zu treffen, sofern dies zumutbar ist. Dolmetscherleistungen für betriebliche Besprechungen können dazu gehören. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können auch Förderleistungen beim Integrationsamt (Arbeitgeberförderung) oder bei der Agentur für Arbeit beantragen.