§ 44 SGB XI

Berechnen Sie die Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für Sie zahlt, wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen — abhängig von Pflegegrad 2–5 nach § 44 SGB XI.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rentenversicherung für Pflegepersonen 2026 — Beiträge, Voraussetzungen und Entgeltpunkte

Rentenversicherungsschutz für pflegende Angehörige

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegt, erbringt eine gesellschaftlich wichtige Leistung — oft auf Kosten der eigenen Erwerbsbiografie. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 44 SGB XI eine besondere Regelung geschaffen: Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für sogenannte Pflegepersonen, die damit trotz reduzierter Erwerbstätigkeit Rentenansprüche aufbauen können.

Voraussetzungen für die RV-Förderung

Damit die Pflegekasse Beiträge zahlt, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Erstens muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Zweitens muss die Pflegeperson mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen. Drittens darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Wocheerwerbstätig sein. Pflegegrad 1 ist ausdrücklich ausgeschlossen, da er nur geringe Beeinträchtigungen umfasst und keine intensive häusliche Pflege erfordert.

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen

Die Beitragsgrundlage ist nicht das tatsächliche Einkommen der Pflegeperson, sondern eine gesetzlich festgelegte fiktive Einnahme nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Diese richtet sich nach dem Pflegegrad: Je höher der Pflegegrad, desto höher die fiktive Einnahme und damit der Beitrag. Im Jahr 2026 gelten folgende Werte: Pflegegrad 2 → 1.190 €, Pflegegrad 3 → 1.428 €, Pflegegrad 4 → 1.666 €, Pflegegrad 5 → 1.904 € monatlich. Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 2026 18,6 %.

Entgeltpunkte und Auswirkung auf die Rente

Durch die gezahlten Beiträge sammelt die Pflegeperson Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berechnung erfolgt nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen zur Beitragsbemessungsgrundlage West (2026: 49.632 € jährlich). Bei Pflegegrad 2 ergibt sich jährlich etwa 0,287 Entgeltpunkte — das entspricht einem Rentenwert von rund 10–11 € monatlich pro Pflegejahr (aktueller Rentenwert 2026 ca. 40 €). Über mehrere Pflegejahre kann sich dies zu einer nennenswerten Rentenverbesserung summieren.

Meldung und Verfahren

Die Pflegeperson muss nicht aktiv werden — die Pflegekasse meldet die Beiträge automatisch an den Rentenversicherungsträger, sobald die Pflegebedürftigkeit anerkannt und die Voraussetzungen geprüft wurden. Eine Bescheinigung über die Pflegetätigkeit kann beim Rentenversicherungsträger angefordert werden. Die Beiträge gelten als freiwillige Beiträge und können bei Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zur Pflegeperson-Rentenversicherung

Wer gilt als Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB XI?

Als Pflegeperson gilt, wer einen pflegebedürftigen Menschen (ab Pflegegrad 2) mindestens 14 Stunden pro Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt und dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Typische Pflegepersonen sind Angehörige wie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern der pflegebedürftigen Person.

Wer zahlt die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen?

Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zahlt den vollen RV-Beitrag (18,6 % im Jahr 2026). Die Pflegeperson selbst muss nichts zahlen. Voraussetzung ist, dass alle Bedingungen nach § 44 SGB XI erfüllt sind.

Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen je nach Pflegegrad?

Die Beiträge richten sich nach fiktiven Einnahmen: Pflegegrad 2: 1.190 €, Pflegegrad 3: 1.428 €, Pflegegrad 4: 1.666 €, Pflegegrad 5: 1.904 € pro Monat. Diese Werte sind gesetzlich festgelegt und steigen mit dem Pflegegrad.

Was passiert mit der Rente einer Pflegeperson?

Durch die gezahlten Beiträge erwirbt die Pflegeperson Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wirken sich direkt auf die spätere Rentenhöhe aus. Bei Pflegegrad 2 und 20 Pflegestunden werden zum Beispiel jährlich etwa 0,287 Entgeltpunkte angesammelt.

Gilt die Förderung auch bei mehreren gepflegten Personen?

Ja, bei gleichzeitiger Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen werden die Beiträge für jede Person einzeln berechnet und addiert. Die Mindestanforderung von 14 Stunden pro Woche gilt für die Gesamtpflegezeit.

Was passiert, wenn die Pflegeperson mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet?

Ist die Pflegeperson mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig, entfällt die Rentenversicherungsförderung durch die Pflegekasse vollständig. Die Erwerbstätigkeit gilt als nicht geringfügig und führt zum Ausschluss nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI.

Weitere Rechner zur Pflegeversicherung