Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch Sozialhilfe nach § 74 SGB XII. Der Rechner berücksichtigt Vermögen, Schonvermögen und Einkommen der bestattungspflichtigen Person.
Rechtsgrundlage
- § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Kostenübernahme für notwendige Bestattungskosten durch Sozialhilfe
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 90 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einsatz des Vermögens — Schonvermögen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Bestattungskostenübernahme nach § 74 SGB XII
Wenn ein Mensch stirbt und weder der Nachlass noch die bestattungspflichtigen Angehörigen die notwendigen Bestattungskosten tragen können, sieht § 74 SGB XII die Übernahme durch den Sozialhilfeträger (Sozialamt) vor. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Mensch — unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen — eine würdevolle Bestattung erhält.
Der Anspruch nach § 74 SGB XII besteht dann, wenn es dem nach bürgerlichem Recht Bestattungspflichtigen nicht zumutbar ist, die Kosten zu tragen. Dies wird anhand der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (Vermögen und Einkommen) geprüft. Ein Schonvermögen von ca. 5.000 € bleibt dabei unberücksichtigt; Vermögen darüber hinaus ist vorrangig einzusetzen.
Was wird übernommen?
Übernommen werden ausschließlich die "notwendigen" Bestattungskosten. Darunter fällt die schlichte Erdbestattung oder Einäscherung mit Urnenbeisetzung, das Einzel- oder Reihengrab für die ortsübliche Mindestliegezeit, ein einfaches Grabzeichen sowie die anfallenden Verwaltungsgebühren. Aufwendige Trauerveranstaltungen, Blumenschmuck, Bewirtungen oder hochwertige Grabsteine zählen nicht zu den notwendigen Kosten.
Einkommensgrenzen und Vermögenseinsatz
Bevor das Sozialamt eintritt, muss verfügbares Vermögen über dem Schonvermögen für die Bestattung eingesetzt werden. Einkommen wird zu 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Teils angerechnet. Der Rechner berechnet die Eigenmittel und den verbleibenden Zuschussbedarf automatisch.
Es ist ratsam, das Sozialamt frühzeitig zu kontaktieren — idealerweise bevor die Bestattung beauftragt wird. Nachträgliche Erstattungsanträge können in der Praxis auf formelle Schwierigkeiten stoßen. Bestattungsinstitute kennen das Verfahren in der Regel und können bei der Antragstellung unterstützen.
Häufig gestellte Fragen zu Bestattungskosten und Sozialhilfe
Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten?
Das Sozialamt übernimmt die notwendigen Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII, wenn der Verstorbene oder die bestattungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Voraussetzung ist, dass weder der Verstorbene noch die bestattungspflichtige Person über ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt, um die Kosten selbst zu decken.
Was sind "notwendige Bestattungskosten" nach § 74 SGB XII?
Als notwendige Bestattungskosten gelten die Kosten für eine einfache, aber würdevolle Bestattung. Dazu gehören: Sarg oder Urne, Beerdigung bzw. Einäscherung, Grabgebühren, schlichte Grabstelle und ein einfaches Grabmal sowie die anfallenden Verwaltungsgebühren. Luxusbestattungen, aufwendige Trauerfeiern oder teure Grabmale werden nicht übernommen. Die genaue Grenze hängt von der örtlichen Praxis des zuständigen Sozialhilfeträgers ab.
Wie hoch ist das Schonvermögen bei der Bestattungskostenübernahme?
Bei der Prüfung des Vermögenseinsatzes nach § 74 SGB XII gilt ein Schonvermögen von etwa 5.000 € (in einigen Bundesländern abweichend). Vermögen bis zu dieser Grenze wird nicht zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen. Über dem Schonvermögen liegendes Vermögen muss zunächst eingesetzt werden, bevor eine staatliche Übernahme erfolgt.
Wer ist bestattungspflichtig?
Die Bestattungspflicht ist Ländersache und in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. In der Regel sind zunächst die Hinterbliebenen nach ihrer Unterhaltspflicht bestattungspflichtig (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister). Erst wenn keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder diese die Kosten nicht tragen kann, tritt § 74 SGB XII in Kraft.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Ja, die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ist beim zuständigen Sozialamt (Sozialhilfeträger) zu beantragen. Der Antrag sollte möglichst vor der Bestattung gestellt werden — spätere Erstattungsanträge sind in der Praxis schwieriger. Beim Antrag sind die Bestattungskosten nachzuweisen sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse darzulegen.
Kann das Sozialamt bei Erben Regress nehmen?
Ja, gemäß § 102 SGB XII kann der Sozialhilfeträger Erben in Anspruch nehmen, wenn diese durch das Erbe bereichert wurden. Wurde ein Erbe ausgeschlagen, um der Haftung zu entgehen, prüft das Amt, ob eine treuwidrige Ausschlagung vorliegt. Der Erstattungsanspruch ist jedoch auf das tatsächlich ererbte Vermögen begrenzt.