§ 35 SGB XII

Sozialhilfe übernimmt Unterkunftskosten nur soweit sie angemessen sind (§ 35 SGB XII). Richtwert 2026: 8,50 €/m² Kaltmiete bei max. 50 m² (1 Person) bis 100 m² (5 Personen). Heizkosten: 1,20 €/m²/Monat.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unterkunftskosten in der Sozialhilfe — Angemessenheit nach § 35 SGB XII

Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII

Sozialhilfe-Empfänger haben nach § 35 SGB XII Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung — aber nur soweit dieseangemessen sind. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, dem sog. schlüssigen Konzept der Gemeinde oder dem kommunalen Mietspiegel. Dieser Rechner nutzt bundesweite Richtwerte als Orientierung.

Wohnflächengrenzen 2026

Als Orientierung für angemessene Wohnflächen gelten bundesweit folgende Richtwerte: Für 1 Person maximal 50 m², für2 Personen 60 m², für 3 Personen 75 m², für 4 Personen 85 m² und für jede weitere Person zusätzlich15 m². Diese Flächengrenzen stammen aus den Verwaltungsvorschriften der Länder und werden von Sozialgerichten als Ausgangspunkt anerkannt, können aber örtlich variieren.

Mietobergrenze: Kaltmiete pro Quadratmeter

Die maximale angemessene Kaltmiete ergibt sich aus der Wohnflächengrenze multipliziert mit dem örtlichen Mietspiegel. Als bundesweiter Richtwert werden 8,50 €/m²verwendet. Damit ergibt sich für eine Einzelperson eine Mietobergrenze von ca.425 €/Monat. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt (z. B. München, Hamburg, Frankfurt) werden deutlich höhere Werte anerkannt — das Sozialamt muss einschlüssiges Konzept mit nachvollziehbaren lokalen Daten vorlegen.

Heizkosten: separater Prüfungspunkt

Die Heizkosten werden nach § 35 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Als Richtwert gilt ca. 1,20 €/m²/Monat. Deutlich überhöhte Heizkosten — z. B. durch veraltete Heizanlagen — können als unangemessen eingestuft werden. In diesem Fall fordert das Sozialamt eine Kostensenkung oder prüft Modernisierungsmaßnahmen. Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) werden ebenfalls als Unterkunftskosten anerkannt, hier jedoch ohne spezifische Flächenbegrenzung.

Kostensenkungsaufforderung und Umzumutbarkeit

Gelten Unterkunftskosten als unangemessen, ergeht zunächst eineKostensenkungsaufforderung mit einer Frist von in der Regel 6 Monaten. Während dieser Frist werden die Kosten noch in vollem Umfang übernommen. Anschließend wird nur noch der angemessene Betrag erstattet. Der Betroffene muss den Mehrbetrag selbst tragen oder in eine günstigere Wohnung umziehen. Ein Umzug ist jedoch unzumutbar, wenn besondere Gründe vorliegen — z. B. schwere Erkrankung, Behinderung, lange Wohndauer, Schulpflicht der Kinder oder soziale Einbindung.

Häufige Fragen zu Unterkunftskosten in der Sozialhilfe

Welche Kaltmiete gilt als angemessen für Sozialhilfe-Empfänger?

Die Angemessenheit wird anhand eines "schlüssigen Konzepts" der Gemeinde oder eines Richtwerts bestimmt. Als bundesweiter Orientierungswert gilt 8,50 €/m² Kaltmiete. Die maximale angemessene Kaltmiete richtet sich nach der Haushaltsgröße: 1 Person: 425 €/Monat (50 m²), 2 Personen: 510 €/Monat (60 m²), 3 Personen: 637,50 €/Monat (75 m²). In teuren Städten können höhere Werte gelten.

Was passiert, wenn die Miete als unangemessen gilt?

Wird die Miete als unangemessen eingestuft, fordert das Sozialamt zur Kostensenkung auf — in der Regel mit einer Frist von 6 Monaten. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten noch übernommen. Danach trägt der Leistungsempfänger den Mehrbetrag selbst. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Umzug unzumutbar ist (z. B. bei schwerer Erkrankung, Behinderung, langer Wohndauer).

Werden Heizkosten vollständig übernommen?

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Als Richtwert gilt ca. 1,20 €/m²/Monat. Deutlich höhere Heizkosten können als unangemessen eingestuft werden, z. B. bei veralteten Heizanlagen. Das Sozialamt prüft im Einzelfall; bei Energiespar-Investitionen kann ein Darlehen nach § 35a SGB XII gewährt werden.

Zählt die Garage zur Wohnfläche für die Angemessenheitsprüfung?

Nein. Garagen, Keller, Dachböden und ähnliche Nebenräume zählen nicht zur Wohnfläche. Allerdings kann eine Garage als eigenständige Leistung angesehen werden: Ist sie für die Lebensführung notwendig (z. B. behindertengerechtes Fahrzeug), kann sie als Teil der Unterkunftskosten anerkannt werden — sonst muss sie aufgegeben oder separat bezahlt werden.

Kann ich trotz unangemessener Miete Sozialhilfe bekommen?

Ja. Das Sozialamt muss zunächst eine Kostensenkungsaufforderung mit angemessener Frist aussprechen. Während dieser Frist (meist 6 Monate) werden die vollen Unterkunftskosten übernommen. Erst danach wird nur noch der als angemessen anerkannte Betrag übernommen. In bestimmten Härtefällen werden dauerhaft die tatsächlichen Kosten übernommen.

Gilt dieser Rechner auch für das Bürgergeld (SGB II)?

Die Grundsätze der Angemessenheitsprüfung sind bei SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) sehr ähnlich, da beide auf denselben Konzepten beruhen. Allerdings können die konkreten Richtwerte je nach Jobcenter oder Sozialamt unterschiedlich sein. Der Rechner orientiert sich an bundesweiten Referenzwerten nach SGB XII; für genaue Angaben sollte das zuständige Amt kontaktiert werden.

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