Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei Sozialhilfe (SGB XII) nach den §§ 11–12 SGB XII. Vom Bruttoarbeitseinkommen bleiben 30 % (mind. 50 €) als Freibetrag anrechnungsfrei. Der Rechner ermittelt das anzurechnende Einkommen und die verbleibende Sozialhilfeleistung.
Rechtsgrundlage
- § 11 SGB XII (SGB XII) ↗
Einzusetzendes Einkommen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 12 SGB XII (SGB XII) ↗
Sonderregelungen zum Einkommenseinsatz
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 82 SGB XII (SGB XII) ↗
Begriff des Einkommens
Gültig ab: 1. 1. 2026
SGB XII Hilfe zur Arbeit 2026 — Freibetrag und Anrechnung
Hilfe zur Arbeit nach SGB XII — Einkommensanrechnung 2026
Die Sozialhilfe nach SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) richtet sich an Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder das Rentenalter erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Wenn diese Personen dennoch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, regeln die §§ 11–12 SGB XII, wie das Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet wird.
Der Freibetrag: 30 %, mindestens 50 Euro
Herzstück der Regelung ist der Einkommensfreibetrag: Vom Bruttoarbeitseinkommen bleiben 30 % anrechnungsfrei — mindestens jedoch 50 Europro Monat. Dieser Mindestbetrag gilt auch bei sehr geringem Einkommen und stellt sicher, dass sich jede Form von Arbeit zumindest minimal lohnt.
Abzug der Arbeitsmittelkosten
Vor der Berechnung des Freibetrags werden vom Bruttoeinkommen die notwendigen Arbeitsmittelkosten abgezogen (§ 82 Abs. 2 SGB XII). Dies sind nachgewiesene Aufwendungen für die Berufsausübung wie Fahrtkosten, Berufskleidung oder Werkzeug. Das verbleibende Nettoeinkommen bildet die Basis für die weitere Berechnung.
Berechnung der verbleibenden Sozialhilfeleistung
Die verbleibende Sozialhilfeleistung ergibt sich aus dem Regelsatz minus dem anzurechnenden Einkommen (Nettoeinkommen minus Freibetrag). Liegt das anzurechnende Einkommen über dem Regelsatz, entfällt die Sozialhilfe vollständig. Der Regelsatz 2026 für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 563 Euro monatlich.
Abgrenzung zu SGB II (Bürgergeld)
SGB XII gilt für Menschen, die nicht (mehr) erwerbsfähig sind — also insbesondere Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung im Alter (§§ 41–46b SGB XII) sowie dauerhaft Erwerbsgeminderte. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten hingegen Bürgergeld nach SGB II, das andere Freibetragsregelungen vorsieht.
Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung SGB XII
Wie hoch ist der Freibetrag bei Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit?
Bei Erwerbstätigkeit können Sozialhilfeempfänger nach §§ 11–12 SGB XII einen Freibetrag von 30 % des Bruttoarbeitseinkommens geltend machen, mindestens jedoch 50 Euro monatlich. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei und wird nicht als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet.
Was sind absetzbare Arbeitsmittelkosten bei der Sozialhilfe?
Notwendige Aufwendungen für die Berufsausübung können vom Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören nach § 82 Abs. 2 SGB XII insbesondere Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. B. ÖPNV-Tickets), Werkzeug, Berufskleidung oder andere nachweisbare Kosten, die unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen.
Was ist das anzurechnende Einkommen bei SGB XII?
Das anzurechnende Einkommen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen (Brutto abzüglich Arbeitsmittelkosten) minus dem Freibetrag. Nur dieser verbleibende Betrag wird auf die Sozialhilfeleistung angerechnet. Je höher das Erwerbseinkommen, desto mehr verringert sich die Sozialhilfe — bis sie auf null sinkt.
Lohnt sich Arbeit trotz Sozialhilfebezug?
Ja, durch den Freibetrag von mindestens 30 % (mind. 50 €) verbleiben immer Teile des Arbeitseinkommens als echtes Zusatzeinkommen. Je mehr man verdient, desto mehr profitiert man — wer z. B. 400 € brutto verdient, darf 120 € behalten, da nur 280 € angerechnet werden. Arbeit lohnt sich damit grundsätzlich auch im Sozialhilfebezug.
Gilt diese Regelung auch für Bürgergeld (SGB II)?
Nein, Bürgergeld nach SGB II hat eigene Freibetragsregelungen (§ 11b SGB II), die sich von SGB XII unterscheiden. Beim Bürgergeld gilt ein gestaffelter Freibetrag von 20 % auf die ersten 520 € und 30 % auf Beträge bis 1.000 € (bzw. 1.500 € bei Kindern). Dieser Rechner gilt ausschließlich für SGB XII Sozialhilfe.