§ 30 SGB XII

Berechnen Sie alle Sozialhilfe-Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII: Schwerbehinderung mit Merkzeichen G/aG/H/Bl/TBl (+17 %), Schwangerschaft ab 13. Woche (+17 %), dezentrale Warmwasserbereitung (+2,3 %) und kostenaufwändige Ernährung (max. +25 %). Alle Zuschläge werden additiv zum Regelsatz (563 € in 2026) hinzugerechnet.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sozialhilfe Mehrbedarf 2026 — § 30 SGB XII im Detail

Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII — Übersicht 2026

Neben dem regulären Regelsatz nach § 27a SGB XII (563 € monatlich für Alleinstehende 2026) können Sozialhilfeempfänger unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII erhalten. Diese Zuschläge werden additiv zum Regelsatz hinzugerechnet und erhöhen damit die Gesamtleistung der Sozialhilfe.

Mehrbedarf für Schwerbehinderte (§ 30 Abs. 1 SGB XII)

Schwerbehinderte Menschen mit einem der Merkzeichen G, aG, H, Bl oder TBlim Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Regelsatzes. Bei 563 € entspricht das 95,71 € monatlich. Wichtig: Nicht der GdB (Grad der Behinderung) ist entscheidend, sondern das spezifische Merkzeichen. Ein GdB von 100 ohne Merkzeichen begründet keinen Anspruch.

Mehrbedarf für Schwangere (§ 30 Abs. 2 SGB XII)

Schwangere Sozialhilfeempfängerinnen erhalten ab der 13. Schwangerschaftswocheeinen Mehrbedarf von 17 % des Regelsatzes — ebenfalls 95,71 € bei 563 € Regelsatz. Dieser Mehrbedarf soll den erhöhten Nahrungsbedarf und andere Mehrkosten der Schwangerschaft ausgleichen.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung (§ 30 Abs. 7 SGB XII)

Wer seine Wohnung nicht über eine Zentralheizung mit warmem Wasser versorgt wird und stattdessen selbst Strom oder Gas für die Warmwasserbereitung aufwendet, erhält einen Mehrbedarf von 2,3 % des Regelsatzes (12,95 € bei 563 €). Dieser Betrag ist in den Berechnungen stets enthalten, da er die typische Situation in Mietwohnungen ohne zentrale Warmwasserversorgung abbildet.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII)

Bei bestimmten Erkrankungen (z. B. Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus, Zöliakie, Phenylketonurie) ist eine besonders kostspielige Ernährung medizinisch notwendig. Mit ärztlichem Attest kann ein individueller Mehrbedarf beantragt werden. Die Höhe wird individuell festgestellt; der Rechner begrenzt die Eingabe auf maximal 25 % des Regelsatzes (140,75 € bei 563 €) als Orientierungswert.

Kumulation der Mehrbedarfe

Alle Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII werden additiv zum Regelsatz addiert. Es gibt keine gegenseitige Anrechnung oder Deckelung der verschiedenen Tatbestände. Die Gesamtleistung setzt sich zusammen aus: Regelsatz + Mehrbedarf Behinderung + Mehrbedarf Schwangerschaft + Mehrbedarf Warmwasser + Mehrbedarf Ernährung.

Häufige Fragen zum Sozialhilfe Mehrbedarf

Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 SGB XII?

Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 SGB XII haben Personen, die Sozialhilfe nach SGB XII beziehen und besondere Bedarfslagen aufweisen. Konkret sind dies: Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder TBl; Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche; Personen mit dezentraler Warmwasserbereitung; sowie Personen mit ärztlich anerkannt kostenaufwändiger Ernährung.

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Schwerbehinderte nach § 30 SGB XII?

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit) haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Bei einem Regelsatz von 563 € entspricht das 95,71 € monatlich.

Gilt der Mehrbedarf auch für eine GdB von 100 ohne Merkzeichen?

Nein. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 allein genügt nicht für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Es kommt ausschließlich auf das Vorliegen der spezifischen Merkzeichen G, aG, H, Bl oder TBl an. Ohne eines dieser Merkzeichen besteht kein Anspruch auf den Behindertenmehrbedarf.

Ab wann gilt der Mehrbedarf für Schwangerschaft?

Der Mehrbedarf für Schwangerschaft nach § 30 Abs. 2 SGB XII besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche. Er beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes — 2026 also 95,71 € monatlich bei Stufe 1 (563 €). Der Mehrbedarf ist bei der zuständigen Sozialhilfebehörde zu beantragen und gilt bis zur Geburt.

Wie wird kostenaufwändige Ernährung als Mehrbedarf anerkannt?

Für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist eine ärztliche Bestätigung (Attest) erforderlich, die die medizinische Notwendigkeit einer besonders teuren Ernährungsform dokumentiert. Der Mehrbedarf wird individuell festgesetzt und ist auf maximal 25 % des Regelsatzes begrenzt. Typische Beispiele: Nierenerkrankungen, Diabetes, Zöliakie.

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