§ 35 SGB XII

Berechnen Sie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII — abhängig von der Haushaltsgröße und Ihren tatsächlichen Wohnkosten.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sozialhilfe Unterkunft und Heizung 2026 — Angemessenheit, Richtwerte und Kostensenkungsverfahren

Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe — § 35 SGB XII

Nach § 35 SGB XII haben Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Was als angemessen gilt, richtet sich nach der Haushaltsgröße und den örtlichen Wohnungsmarktbedingungen. Da Wohnkosten regional stark variieren, legen die kommunalen Sozialämter eigene Richtwerte fest — oft auf Basis qualifizierter Mietspiegel oder kommunaler Wohnungsmarktberichte.

Angemessenheitsgrenzen nach Haushaltsgröße

Als Orientierung dienen in diesem Rechner typische Referenzwerte für deutsche Großstädte (sogenannte B-Werte): Für eine Einzelperson gilt eine Obergrenze von 550 € (Kaltmiete + Heizung). Bei zwei Personen sind es 670 €, bei drei Personen 790 €, bei vier Personen 900 €, bei fünf Personen 1.010 €. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 110 €. Diese Werte sind Referenzgrößen — die tatsächlichen Obergrenzen in Ihrer Gemeinde können abweichen.

Das Kostensenkungsverfahren

Übersteigen die Wohnkosten die Angemessenheitsgrenze, sind Betroffene nicht sofort verpflichtet umzuziehen. Das Sozialamt leitet zunächst ein Kostensenkungsverfahren ein: Es informiert schriftlich über die Unangemessenheit und setzt eine Frist (in der Regel 6 Monate), um die Kosten zu senken. In dieser Zeit werden noch die tatsächlichen Kosten übernommen. Erst danach wird nur noch der als angemessen anerkannte Betrag gezahlt. Ausnahmen gelten z.B. bei nachgewiesener Unmöglichkeit des Umzugs (hohes Alter, Schulpflicht der Kinder etc.).

Unterschied zwischen SGB II und SGB XII

Die Regelung für Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II (Bürgergeld/ Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist in § 22 SGB II geregelt und strukturell identisch. § 35 SGB XII gilt dagegen für Personen, die Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen — also insbesondere ältere Menschen und dauerhaft Erwerbsgeminderte. Die Angemessenheitsgrenzen sind in beiden Systemen dieselben, da beide auf dieselben kommunalen Richtwerte zurückgreifen.

Heizkosten und Energieeffizienz

Heizkosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, solange sie nicht unangemessen hoch sind. Als Anhaltspunkt gilt der Bundesweite Heizspiegel: Liegen die Heizkosten deutlich über dem regionalen Durchschnitt, kann das Sozialamt eine Kürzung auf das angemessene Maß vornehmen. Bei energetisch schlecht sanierten Wohnungen können im Einzelfall höhere Heizkosten anerkannt werden.

Häufige Fragen zu Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe

Was sind angemessene Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII?

Das Sozialamt übernimmt tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten nur bis zu einer "angemessenen" Höhe. Diese richtet sich nach der Haushaltsgröße und den örtlichen Mietspiegeln. Die genauen Obergrenzen legen die kommunalen Behörden nach lokalen Marktdaten fest. Die in diesem Rechner verwendeten Werte entsprechen typischen Richtwerten für deutsche Großstädte.

Was passiert, wenn die Miete die Angemessenheitsgrenze übersteigt?

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Angemessenheitsgrenze, erhalten Betroffene zunächst trotzdem die vollen Kosten — aber das Sozialamt leitet in der Regel ein Kostensenkungsverfahren ein. Dabei werden sie aufgefordert, innerhalb von 6–12 Monaten in eine günstigere Wohnung umzuziehen oder die Kosten anderweitig zu senken.

Werden Heizkosten separat oder zusammen mit der Miete berücksichtigt?

Unterkunft und Heizung werden nach § 35 SGB XII gemeinsam als Gesamtbetrag betrachtet. Der Rechner addiert Kaltmiete und Heizkosten und vergleicht die Summe mit der Angemessenheitsgrenze. Exzessive Heizkosten können jedoch separat geprüft und auf das tatsächlich notwendige Maß beschränkt werden.

Gilt § 35 SGB XII auch für Grundsicherung im Alter (SGB XII)?

Ja. § 35 SGB XII gilt für alle Leistungsarten der Sozialhilfe — Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46b SGB XII). Die gleichen Angemessenheitsregeln werden angewendet.

Können Energieschulden oder Nachzahlungen übernommen werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Energieschulden als einmalige Leistung nach § 36 SGB XII übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungsverlust droht. Hierfür ist ein gesonderter Antrag beim Sozialamt erforderlich.

Was gilt bei unugemieteten Wohnungen oder Eigentümern?

Auch für Wohneigentümer werden nach § 35 SGB XII tatsächlich anfallende Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Hauslasten, Heizkosten) bis zur Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Tilgungsleistungen werden nicht als Unterkunftskosten anerkannt, da sie Vermögensbildung darstellen.

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