Berechnen Sie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV. Für Opfer von Gewalttaten: 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts — als Tagessatz, monatliches Äquivalent und Gesamtbetrag für Ihre Arbeitsunfähigkeitstage.
Rechtsgrundlage
- § 47 SGB XIV (SGB XIV) ↗
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 47 SGB V (SGB V) ↗
Berechnung des Krankengeldes — 70 % Brutto, max 90 % Netto
Gültig ab: 1. 1. 2026
Krankengeld der Sozialen Entschädigung 2026 — Grundlagen und Berechnung
Krankengeld der Sozialen Entschädigung — Grundlagen
Das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) regelt seit dem 1. Januar 2024 die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten in Deutschland. Es löst das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab und fasst alle Leistungen der Sozialen Entschädigung in einem einheitlichen Regelwerk zusammen. Ein zentraler Bestandteil ist das Krankengeld nach § 47 SGB XIV, das Gewaltopfern bei tatbedingter Arbeitsunfähigkeit zusteht.
Berechnung nach der SGB-V-Formel
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung wird nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie das reguläre Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Es beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts (Bruttoentgelt), ist jedoch auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts begrenzt — es gilt stets der niedrigere Wert. Das Regelentgelt wird auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (BBG KV) gekappt, die 2026 bei 5.512,50 Euro pro Monat liegt (66.150 Euro pro Jahr).
Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsträger
Anders als beim normalen Krankengeld ist der Leistungsträger nicht die Krankenkasse, sondern das zuständige Versorgungsamt (Träger der Sozialen Entschädigung). Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit kausal auf eine Gewalttat zurückzuführen ist. Das SGB XIV umfasst dabei nicht nur körperliche Gewalttaten, sondern auch psychische Gewalt, Terroranschläge und bestimmte Formen der Nachstellung (Stalking). Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt des Bundeslandes gestellt, eine vorherige Strafanzeige ist nicht zwingend erforderlich.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Das Krankengeld nach SGB XIV wird vorrangig zu anderen Entgeltersatzleistungen gezahlt. Es kann jedoch mit einer Entschädigungsrente nach § 83 SGB XIV kombiniert werden, wenn die tatbedingten Gesundheitsschäden dauerhaft bestehen. Bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld nach SGB V (durch die Krankenkasse) wird das SGB-XIV-Krankengeld nicht doppelt gezahlt — die Leistungen werden aufeinander angerechnet. Geschädigte sollten beide Ansprüche parallel prüfen lassen, um die höchstmögliche Gesamtleistung zu erhalten.
Praktische Hinweise für Betroffene
Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung sollte zeitnah nach der Tat beim Versorgungsamt gestellt werden, auch wenn ein Strafverfahren noch läuft. Schnelle Hilfen (§ 31 SGB XIV) können sofort gewährt werden — darunter auch vorläufiges Krankengeld. Für die Berechnung ist das letzte Bruttoentgelt vor der Tat maßgeblich. Einmalige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) werden anteilig berücksichtigt. Betroffene können sich kostenlos bei Opferschutzorganisationen wie dem Weißen Ring oder den Opferbeauftragten der Bundesländer beraten lassen.
Häufige Fragen zum SGB XIV Krankengeld
Was ist das Krankengeld nach SGB XIV?
Das Krankengeld nach § 47 SGB XIV ist eine Entschädigungsleistung für Opfer von Gewalttaten, die wegen der Tatfolgen arbeitsunfähig sind. Es ersetzt das Arbeitseinkommen während der Arbeitsunfähigkeit. Die Berechnung folgt den gleichen Regeln wie das Krankengeld nach § 47 SGB V: 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld nach SGB XIV?
Anspruchsberechtigt sind Personen, die Opfer einer Gewalttat im Sinne des SGB XIV (früher OEG — Opferentschädigungsgesetz) geworden sind und infolge der Tat arbeitsunfähig sind. Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit, sofern die Tat in Deutschland begangen wurde. Seit dem 1. Januar 2024 hat das SGB XIV das OEG abgelöst.
Wie wird das Krankengeld nach SGB XIV berechnet?
Das Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (Regelentgelt), jedoch maximal 90 % des Nettoentgelts — es gilt der niedrigere Wert. Das Regelentgelt wird auf die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2026: 5.512,50 €/Monat) gekappt. Die Berechnung erfolgt auf Tagesbasis nach der 30-Tage-Methode.
Wie lange wird das Krankengeld nach SGB XIV gezahlt?
Das Krankengeld wird für die Dauer der tatbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Anders als beim regulären Krankengeld nach SGB V gibt es keine strikte 78-Wochen-Grenze, da die Entschädigung an die Tatfolgen geknüpft ist. Allerdings kann bei dauerhafter Einschränkung ein Übergang zu Entschädigungsrente nach § 83 SGB XIV erfolgen.
Was ist der Unterschied zum regulären Krankengeld nach SGB V?
Beim regulären Krankengeld (§ 47 SGB V) zahlt die Krankenkasse nach 6 Wochen Lohnfortzahlung. Beim SGB-XIV-Krankengeld zahlt der Träger der Sozialen Entschädigung (Versorgungsamt), und der Anspruch ist an die Folgen einer Gewalttat gebunden. Die Berechnungsformel (70 % Brutto / 90 % Netto) ist identisch, aber der Leistungsträger und die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich.
Wird das Krankengeld nach SGB XIV versteuert?
Das Krankengeld nach SGB XIV ist selbst steuerfrei, unterliegt aber wie das reguläre Krankengeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Es muss in der Steuererklärung angegeben werden.