Berechnen Sie die monatliche Witwen-/Witwer-Entschädigung nach § 85 SGB XIV für Hinterbliebene von Verbrechensopfern. Der Rechner berücksichtigt den GdS des Verstorbenen, den Hinterbliebenentyp und die Einkommensanrechnung nach § 88 SGB XIV.
Rechtsgrundlage
- § 85 Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) ↗
Hinterbliebenenentschädigung — Witwen/Witwer und Waisen
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 88 Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) ↗
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenleistungen nach SGB XIV
Gültig ab: 1. 1. 2024
Hinterbliebenenentschädigung nach SGB XIV
Das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, regelt die Entschädigung von Opfern schwerer Gewalttaten und deren Hinterbliebenen. Es löst das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Bundesversorgungsgesetz (BVG) für neue Fälle ab. Die Hinterbliebenenleistungen nach §§ 85–88 SGB XIV sollen den Unterhaltsverlust ausgleichen, den Witwen, Witwer, Waisen und Eltern durch den Tod des Geschädigten erleiden.
Die monatliche Entschädigungszahlung richtet sich nach dem Grundbetrag für den jeweiligen Hinterbliebenentyp: Für Witwen und Witwer beträgt er 845 €/Monat (bei GdS 100), für Halbwaisen 310 €/Monat und für Vollwaisen 465 €/Monat. Elternteile, die durch den Tod des Kindes Unterhalt verlieren, erhalten 410 €/Monat. Diese Grundbeträge werden mit dem GdS-Faktor des Verstorbenen gewichtet.
Einkommensanrechnung nach § 88 SGB XIV
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird auf die Entschädigungszahlung angerechnet. Einkommen bis zur Einkommensgrenze (für Witwen/Witwer: 1.750 €/Monat) bleibt anrechnungsfrei. Der darüber liegende Teil des Einkommens wird zu 50 % angerechnet. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Entschädigung vorrangig denjenigen zugutekommt, die sie tatsächlich benötigen.
Verhältnis zum BVG und SVG
Für vor dem 1. Januar 2024 anerkannte Fälle gilt weiterhin das alte Recht (BVG / OEG). Das SGB XIV gilt nur für neue Anerkennungen ab 2024. Für Bundeswehrsoldaten enthält das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Sonderregelungen, die auf das SGB XIV verweisen. Insgesamt bietet das SGB XIV gegenüber dem alten Recht erweiterte Leistungsansprüche und einen modernisierten Entschädigungsrahmen.
Häufig gestellte Fragen zur SGB XIV Hinterbliebenenentschädigung
Was regelt SGB XIV § 85 für Hinterbliebene?
SGB XIV § 85 regelt die monatliche Entschädigungszahlung für Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen) von Personen, die infolge eines Verbrechens oder eines besonderen gesellschaftlichen Verdiensts einen Schaden erlitten haben oder gestorben sind. Das SGB XIV ersetzt das frühere Bundesversorgungsgesetz (BVG) und gilt seit dem 1. Januar 2024. Die Entschädigungsbeträge richten sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) des Verstorbenen und dem Familienstand.
Wie wird die Entschädigungszahlung berechnet?
Die monatliche Entschädigungszahlung richtet sich nach dem Grundbetrag für den jeweiligen Hinterbliebenentyp (Witwe/Witwer: 845 €, Halbwaise: 310 €, Vollwaise: 465 €, Elternteil: 410 €) und dem GdS-Faktor des Verstorbenen. Von dem sich ergebenden Grundbetrag wird 50 % des Einkommens abgezogen, das die jeweilige Einkommensgrenze überschreitet.
Was bedeutet GdS und wie beeinflusst er die Entschädigung?
Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) misst die gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen des Geschädigten in Prozent (30–100). Der GdS-Faktor beeinflusst beim SGB XIV die Höhe der Hinterbliebenenleistungen — bei einem niedrigeren GdS fällt die Entschädigung geringer aus. Ein GdS von 100 entspricht einer vollständigen Schädigung und führt zum vollen Grundbetrag.
Gilt SGB XIV auch für Bundeswehrsoldaten?
Für Bundeswehrsoldaten mit dienstbedingten Gesundheitsschäden gilt das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das auf das SGB XIV verweist. Hinterbliebene von im Dienst gefallenen oder dienstbeschädigt verstorbenen Soldaten können entsprechende Hinterbliebenenleistungen beanspruchen. Der Antragsweg führt über das zuständige Versorgungsamt.
Wie wird das Einkommen bei der Entschädigungszahlung angerechnet?
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird nach § 88 SGB XIV angerechnet. Einkommen bis zur Einkommensgrenze (Witwe/Witwer: 1.750 €/Monat) bleibt anrechnungsfrei. Der darüber liegende Teil wird zu 50 % auf die Entschädigungszahlung angerechnet. Dadurch kann bei hohem Einkommen des Hinterbliebenen der Anspruch erheblich gemindert oder ganz ausgeschlossen sein.
Wo wird der Antrag auf Hinterbliebenenentschädigung gestellt?
Der Antrag auf Hinterbliebenenentschädigung nach SGB XIV ist beim zuständigen Versorgungsamt (je nach Bundesland auch: Amt für Soziales, Landesamt für Versorgung) zu stellen. Das Versorgungsamt prüft den GdS des Verstorbenen und die Anspruchsvoraussetzungen. Es empfiehlt sich, frühzeitig nach dem Todesfall einen Antrag zu stellen, da Leistungen grundsätzlich ab Antragstellung erbracht werden.