§ 83 SGB XIV

Berechnen Sie die monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV für Opfer von Gewalttaten. Wählen Sie den Grad der Schädigungsfolgen (GdS)und den Familienstand — der Rechner ermittelt Grundbetrag, Ehegattenzuschlag und Gesamtentschädigung.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

SGB XIV Monatliche Entschädigungszahlung 2026

Monatliche Entschädigungszahlung nach SGB XIV — 2026

Das SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) ist seit dem 1. Januar 2024 die zentrale Rechtsgrundlage für Entschädigungsleistungen an Opfer von Gewalttaten, Impfschäden und anderen schädigenden Ereignissen. Es hat das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelöst und modernisiert das gesamte soziale Entschädigungsrecht in Deutschland.

Die Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV

Die monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV ist die zentrale Geldleistung für Geschädigte. Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS)gestaffelt: Je höher der GdS, desto höher die monatliche Zahlung. Der GdS wird in 10er-Schritten von 30 bis 100 bemessen. Die Beträge reichen von 164 € (GdS 30) bis 1.004 € (GdS 100) monatlich und sind steuerfrei.

Ehegattenzuschlag nach § 84 SGB XIV

Verheiratete Geschädigte mit einem GdS von mindestens 50 erhalten zusätzlich einenEhegattenzuschlag nach § 84 SGB XIV. Dieser beträgt je nach GdS zwischen 156 € und 502 € monatlich und soll den besonderen Belastungen der Familie Rechnung tragen. Bei einem GdS unter 50 wird kein Ehegattenzuschlag gewährt — die Schwelle soll sicherstellen, dass der Zuschlag nur bei erheblichen Schädigungsfolgen gezahlt wird.

Voraussetzungen und Antragstellung

Voraussetzung für die Entschädigungszahlung ist die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses (Gewalttat, Impfschaden etc.) durch das zuständige Versorgungsamt. Der GdS wird durch ein ärztliches Gutachten nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgestellt. Der Antrag wird beim zuständigen Landesversorgungsamt gestellt. Leistungen nach SGB XIV sind einkommensunabhängig — die Entschädigungszahlung steht jedem anerkannten Geschädigten unabhängig von Einkommen und Vermögen zu.

Keine Anrechnung auf Sozialleistungen

Ein wesentlicher Vorteil der Entschädigungszahlung ist die Nichtanrechnungauf andere Sozialleistungen. Sie wird weder als Einkommen beim Bürgergeld noch bei der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder anderen bedarfsabhängigen Leistungen berücksichtigt. Auch die Einkommensteuer erfasst die Entschädigung nicht. Dies stellt sicher, dass die Leistung tatsächlich als Ausgleich für die erlittenen Schädigungsfolgen beim Betroffenen verbleibt.

Häufige Fragen zur Entschädigungszahlung SGB XIV

Was ist die monatliche Entschädigungszahlung nach SGB XIV?

Die monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV ist eine steuerfreie, einkommensunabhängige Leistung für Opfer von Gewalttaten, die gesundheitliche Schädigungsfolgen erlitten haben. Sie ersetzt seit dem 1. Januar 2024 die frühere Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS).

Wie wird der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt?

Der GdS wird durch das zuständige Versorgungsamt auf Basis eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Er bewertet die gesundheitlichen Auswirkungen der Gewalttat auf einer Skala von 0 bis 100 in 10er-Schritten. Ein GdS von mindestens 30 ist Voraussetzung für die monatliche Entschädigungszahlung. Die Feststellung erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Wie hoch ist die Entschädigung je GdS-Stufe?

Die monatlichen Beträge nach § 83 SGB XIV (2026): GdS 30 = 164 €, GdS 40 = 224 €, GdS 50 = 311 €, GdS 60 = 396 €, GdS 70 = 530 €, GdS 80 = 636 €, GdS 90 = 825 €, GdS 100 = 1.004 €. Diese Beträge sind steuerfrei und werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Was ist der Ehegattenzuschlag nach § 84 SGB XIV?

Verheiratete Geschädigte mit einem GdS von mindestens 50 erhalten einen zusätzlichen Ehegattenzuschlag nach § 84 SGB XIV. Dieser beträgt je nach GdS: GdS 50 = 156 €, GdS 60 = 198 €, GdS 70 = 265 €, GdS 80 = 318 €, GdS 90 = 413 €, GdS 100 = 502 € monatlich. Bei GdS unter 50 wird kein Ehegattenzuschlag gewährt.

Was hat sich durch die Ablösung des BVG durch SGB XIV geändert?

Seit dem 1. Januar 2024 hat das SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelöst. Die monatliche Entschädigungszahlung ersetzt die BVG-Grundrente. Der Personenkreis wurde erweitert: Neben Gewaltopfern werden auch Opfer von Impfschäden und Kriegsopfer erfasst. Die Leistungsbeträge wurden an die neue Systematik angepasst.

Wird die Entschädigung auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Nein, die monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV ist einkommensteuerfrei und wird grundsätzlich nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld angerechnet. Dies unterscheidet sie von vielen anderen Transferleistungen und stellt sicher, dass die Entschädigung den Geschädigten tatsächlich zugutekommt.

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