§ 11 SGB II

Beim Bürgergeld werden Einkünfte nach § 11 SGB II angerechnet. Nach Abzug von Grundfreibetrag (100 €) und Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b SGB II) ergibt sich der tatsächliche Leistungsanspruch. Berechnen Sie Ihren Anspruch für 2026 mit den aktuellen Regelbedarfen (563 € / 506 €).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II — 2026

Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt von Personen, die erwerbsfähig sind, aber nicht genug verdienen oder vorübergehend arbeitslos sind. Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Bedarf (Regelbedarf + Unterkunftskosten) abzüglich des anzurechnenden Einkommens.

Grundsatz der Einkommensanrechnung (§ 11 SGB II)

§ 11 SGB II bestimmt, dass alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzurechnen sind. Der Grundsatz ist weitreichend — Ausnahmen sind abschließend in § 11a SGB II geregelt. Nicht angerechnet werden z.B. Schmerzensgeld, Blindengeld, Flüchtlingshilfen und bestimmte Sozialleistungen.

Freibeträge für Erwerbstätige (§ 11b SGB II)

Erwerbstätige Bürgergeld-Bezieher profitieren von gestaffelten Freibeträgen: Der erste Euro bis 100 € brutto ist vollständig abgesetzt (Grundfreibetrag). Von 101 € bis 1.000 € werden 20 % freigestellt (max. 180 €). Von 1.001 € bis 1.200 € (oder 1.500 € bei Kindern) sind weitere 10 % anrechnungsfrei. Diese Freibeträge sollen Erwerbsanreize schaffen.

Regelbedarfe 2026

Die Regelbedarfe für 2026 wurden durch die Regelbedarfsfeststellungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 308) festgesetzt: Alleinstehende erhalten 563 €, Partner je 506 € monatlich als Regelleistung. Hinzu kommen die tatsächlichen Wohnkosten bis zur Angemessenheitsgrenze (§ 22 SGB II) sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge.

Häufige Fragen zur Bürgergeld-Einkommensanrechnung § 11 SGB II

Was wird als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet?

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen, unabhängig von Herkunft und Steuerfreiheit. Dazu gehören: Arbeitslohn, Renten, Unterhaltszahlungen, Kindergeld (soweit nicht dem Kind zugerechnet), Mieteinnahmen und Zinsen. Ausnahmen regelt § 11a SGB II (z.B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenleistungen).

Welche Freibeträge gibt es beim Bürgergeld 2026?

2026 gelten folgende Freibeträge: (1) Grundfreibetrag 100 € für alle Erwerbstätigen (§ 11b Abs. 2 SGB II), (2) Erwerbstätigenfreibetrag: 20 % des Einkommens zwischen 101 € und 1.000 € (max. 180 €), plus 10 % zwischen 1.001 € und 1.200 € (oder 1.500 € bei Kindern). Der maximale Freibetrag ohne Kinder beträgt damit 300 €; mit Kindern bis zu 320 € monatlich.

Wie hoch ist der Regelbedarf beim Bürgergeld 2026?

Der Regelbedarf für 2026 beträgt: Alleinstehende/Alleinerziehende: 563 € (Regelbedarfsstufe 1), Partner in Bedarfsgemeinschaft: je 506 € (Stufe 2, zusammen 1.012 €), Kinder 14-17 Jahre: 471 €, Kinder 6-13 Jahre: 390 €, Kinder 0-5 Jahre: 361 €. Die Werte gelten ab 1. Januar 2026 nach der Regelbedarfsfeststellungsverordnung 2026.

Zählt Kindergeld als Einkommen beim Bürgergeld?

Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, wenn das Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Das Kindergeld (259 € pro Kind ab 2023) wird zunächst auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Nur ein Überschuss über den Kindesbedarf fließt in das Familieneinkommen ein. Kinder unter 25 Jahren ohne eigenes Einkommen gelten als eigene Bedarfsgemeinschaft.

Wird Wohngeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Wer Bürgergeld bezieht, hat in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld — und umgekehrt. Die Leistungssysteme schließen sich aus. Wohnkosten werden beim Bürgergeld über die Kosten der Unterkunft (KdU, § 22 SGB II) berücksichtigt, die separat übernommen werden, sofern sie "angemessen" sind.

Verwandte Rechner

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