Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II fördert den Schritt aus dem Bürgergeld in Beschäftigung. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: bis zu 50 % des Regelbedarfs, für Selbstständige: bis zu 100 % — für max. 24 Monate.
Rechtsgrundlage
- § 16b Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Einstiegsgeld — Förderung bei Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 16 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit — Grundsatznorm für Eingliederungsleistungen des Jobcenters
Gültig ab: 1. 1. 2023
Einstiegsgeld § 16b SGB II — Förderung beim Einstieg in den Arbeitsmarkt 2026
Das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) ist ein Instrument zur Arbeitsmarktintegration für Bürgergeld-Bezieher. Es soll den finanziellen Übergang in Beschäftigung erleichtern — besonders wenn das Einkommen anfangs noch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu sichern.
Fördervoraussetzungen und Höhe
Das Jobcenter bewilligt das Einstiegsgeld im Ermessen. Die Höhe richtet sich nach dem monatlichen Regelbedarf: Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung können bis zu 50 % des Regelbedarfs gewährt werden (2026: bis zu 281,50 € bei 563 € Regelbedarf), bei Aufnahme einer Selbstständigkeit sogar bis zu 100 % (max. 563 €). Die exakte Höhe hängt von der individuellen Situation ab.
Antragstellung und Verfahren
Das Einstiegsgeld muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden — idealerweise schon vor Arbeitsaufnahme. Das Jobcenter prüft, ob Bedürftigkeit und Eignung für die Förderung vorliegen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; es handelt sich um eine Ermessensleistung. Abgelehnte Anträge können mit dem Widerspruch angefochten werden.
Kombination mit anderen Leistungen
Das Einstiegsgeld kann parallel zum aufstockenden Bürgergeld bezogen werden. Es ergänzt das Arbeitseinkommen und das ggf. verbleibende Bürgergeld. Weitere Förderinstrumente wie der Vermittlungsgutschein oder Eingliederungszuschüsse können kombiniert werden.
Häufige Fragen zum Bürgergeld Einstiegsgeld § 16b SGB II
Was ist das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II?
Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung des Jobcenters, die Bürgergeld-Beziehern beim Übergang in Arbeit helfen soll. Es wird als Zuschlag auf den monatlichen Regelbedarf gewährt — für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bis zu 50 % des Regelbedarfs, für Selbstständige bis zu 100 %. Die Bewilligungsdauer beträgt max. 24 Monate.
Wer hat Anspruch auf das Einstiegsgeld?
Anspruch haben Bürgergeld-Bezieher, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und durch das Einstiegsgeld dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Es handelt sich um eine Ermessensleistung — das Jobcenter prüft Notwendigkeit und Eignung im Einzelfall.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld konkret?
Das Einstiegsgeld berechnet sich als prozentualer Zuschlag auf den Regelbedarf. 2026 beträgt der Regelbedarf 563 € (Alleinstehende). Bei 30 % Zuschlag für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 563 × 0,30 = 168,90 € monatlich. Das konkrete Ermessen liegt beim Jobcenter — es gibt keine festen Sätze.
Kann das Einstiegsgeld mit dem Bürgergeld kombiniert werden?
Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Bürgergeld gewährt. Wenn das Erwerbseinkommen noch nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, können Bürgergeld und Einstiegsgeld parallel bezogen werden. Das Einstiegsgeld mindert nicht das Bürgergeld, es ist eine separate Ergänzungsleistung.
Wie lange wird das Einstiegsgeld gezahlt?
§ 16b Abs. 2 S. 4 SGB II begrenzt die Bewilligungsdauer auf maximal 24 Monate. Das Jobcenter legt die konkrete Laufzeit in der Bewilligung fest. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Umständen möglich, wenn die Integration in den Arbeitsmarkt noch nicht gefestigt ist.