§ 16 SGB II öffnet für Bürgergeld-Bezieher das gesamte Förderinstrumentarium des SGB III: Berufsberatung, Aktivierungsmaßnahmen, Ausbildungsförderung und mehr — koordiniert vom Jobcenter. Schätzen Sie jetzt Förderdauer und Kosten Ihrer Maßnahme.
Rechtsgrundlage
- § 16 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Leistungen zur Eingliederung — Verweis auf §§ 29–44k SGB III und eigene SGB II-Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2005
- § 16d Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) — Gemeinwohlprojekte für schwer vermittelbare Leistungsberechtigte
Gültig ab: 1. 1. 2023
Eingliederungsleistungen § 16 SGB II — Fördermaßnahmen des Jobcenters 2026
Das Bürgergeld ist nicht nur eine Geldleistung — es umfasst ein umfangreiches Paket an Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. § 16 SGB II ist die Schlüsselnorm, die auf die Leistungen des SGB III verweist und eigene SGB II-spezifische Leistungen normiert.
Breites Spektrum an Förderinstrumenten
Von der einfachen Berufsberatung über Aktivierungsmaßnahmen bei Trägern bis hin zur Förderung einer vollständigen Berufsausbildung — das Jobcenter hat ein breites Instrumentarium. Für jeden Leistungsberechtigten wird individuell geprüft, welche Maßnahmen geeignet sind, um nachhaltige Beschäftigung zu erreichen.
Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)
Die geplanten Maßnahmen werden in einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem festgehalten. Beide Seiten gehen Verpflichtungen ein. Verweigert das Jobcenter sinnvolle Maßnahmen, kann der Leistungsberechtigte eine Rechtsbehelfsbelehrung verlangen.
Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
Für Menschen mit besonders großen Vermittlungshemmnissen gibt es Arbeitsgelegenheiten in gemeinnützigen Projekten. Diese müssen zusätzlich sein (nicht den allgemeinen Arbeitsmarkt verdrängen) und werden mit einer Aufwandsentschädigung vergütet. Die maximale Dauer beträgt 24 Monate innerhalb von 5 Jahren.
Häufige Fragen zu Eingliederungsleistungen § 16 SGB II
Welche Eingliederungsleistungen gibt es nach § 16 SGB II?
§ 16 Abs. 1 SGB II verweist auf alle Förderleistungen des SGB III: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen (§ 45 SGB III) bis 8 Wochen bei Trägern, Förderung beruflicher Weiterbildung, Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber und das Einstiegsgeld. Eigene SGB II-Instrumente sind Arbeitsgelegenheiten (§ 16d) und Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e).
Wer entscheidet über die Fördermaßnahmen?
Das Jobcenter entscheidet im Ermessen, welche Maßnahmen für den einzelnen Leistungsberechtigten geeignet sind. Die Förderung wird in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) dokumentiert. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme — wohl aber auf Beratung und Unterstützung bei der Arbeitsuche.
Was sind Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen (§ 45 SGB III)?
Maßnahmen nach § 45 SGB III dienen der Feststellung und Verringerung von Vermittlungshemmnissen. Es gibt zwei Typen: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG, max. 6 Wochen) zum Kennenlernen des Betriebs und Maßnahmen beim Bildungsträger (MAT, max. 8 Wochen) für Qualifizierung und Aktivierung.
Was sind Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II?
Arbeitsgelegenheiten (auch "Ein-Euro-Jobs") sind niedrigschwellige Beschäftigungsangebote in gemeinnützigen Projekten für Menschen, die besondere Unterstützung benötigen. Sie dürfen den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrieren (Zusätzlichkeitsgebot). Der Teilnehmer erhält eine Aufwandsentschädigung (meist 1–3 €/Stunde) zusätzlich zum Bürgergeld.
Was passiert, wenn ich eine Maßnahme ablehne?
Die Ablehnung einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme kann zu einer Bürgergeld-Sanktion führen (§ 31 SGB II). Eine erste Pflichtverletzung führt zu einer Leistungskürzung um 10 % für 1 Monat. Wiederholte Verweigerungen können zu höheren Kürzungen führen. Es gibt aber Härteklauseln und ein Widerspruchsrecht.