§§ 31–32 SGB II

Wie hoch ist die Bürgergeld-Sanktion? Berechnen Sie den Minderungsbetrag nach §§ 31–32 SGB II — 30%, 60% oder 100% Kürzung, Gesamtverlust über die Sanktionsdauer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld-Sanktionen 2026 — §§ 31–32 SGB II, BVerfG, wichtiger Grund

Leistungsminderung beim Bürgergeld — §§ 31–32 SGB II

Das Sanktionssystem des SGB II sieht bei bestimmten Pflichtverletzungen eine temporäre Kürzung des Regelbedarfs vor. § 31 SGB II definiert die Tatbestände (Pflichtverletzungen), § 31a SGB II regelt die Rechtsfolgen (Minderungssätze), und § 32 SGB II betrifft das Meldeversäumnis als eigenständigen, leichteren Tatbestand.

Gestaffelte Minderungssätze

Die Minderung des Regelbedarfs erfolgt gestaffelt nach Wiederholungen: 30 % bei der ersten Pflichtverletzung (ca. 169 €/Monat bei Regelbedarf 563 €), 60 % bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres (ca. 338 €/Monat), und bis zu 100 % bei der dritten und weiteren Pflichtverletzungen. Meldeversäumnisse werden mit 10 % für 1 Monat geahndet.

BVerfG-Urteil 2019: Einschränkungen

Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass Sanktionen von mehr als 30 % nur unter strengen Bedingungen zulässig sind und dass bei konkreter Bedürftigkeit Ausnahmen möglich sein müssen. Die vollständige Streichung (100 %) ist nur noch verfassungskonform, wenn dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit zur Verhaltensänderung offen steht.

Grundversorgung bleibt gesichert

Auch bei Sanktionen bleibt die Grundversorgung gesichert: Das Jobcenter ist verpflichtet, auf Antrag Sachleistungen oder geldwerte Leistungen für Ernährung und Unterkunft zu erbringen (§ 31a Abs. 3 SGB II). Kinder im Haushalt dürfen nicht durch Sanktionen der Eltern in ihrer Grundversorgung beeinträchtigt werden.

Wichtiger Grund schließt Sanktion aus

Wer einen wichtigen Grund für die Pflichtverletzung nachweisen kann, wird nicht sanktioniert. Das Jobcenter muss alle Umstände prüfen. Wichtige Gründe sind u.a.: Erkrankung mit ärztlichem Nachweis, Betreuungspflichten (Kinder, Pflegebedürftige), unzumutbare Arbeitsbedingungen (z.B. gesundheitsgefährdend), oder fehlende zumutbare Kinderbetreuung.

Häufige Fragen zu Bürgergeld-Sanktionen

Wie hoch sind die Bürgergeld-Sanktionen 2026?

Nach § 31a SGB II gibt es gestaffelte Minderungssätze: Erste Pflichtverletzung: 30% des Regelbedarfs für 3 Monate. Zweite Pflichtverletzung (innerhalb von 1 Jahr): 60% für 3 Monate. Dritte und weitere Pflichtverletzungen: 100% (kein Regelbedarf). Meldeversäumnis nach § 32: 10% für 1 Monat. Bei Pflegegrad 563 € bedeutet 30% ca. 169 €/Monat Kürzung.

Welche Verhaltensweisen führen zur Bürgergeld-Sanktion?

Sanktionen nach § 31 SGB II können ausgelöst werden durch: Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung ohne wichtigen Grund, Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung, Nichtantritt oder Abbruch einer Maßnahme (z.B. Arbeitstherapie, Weiterbildung), Nichtmeldung beim Jobcenter ohne Entschuldigung (§ 32). Meldeversäumnis ist die häufigste Ursache.

Können Sanktionen angefochten werden?

Ja. Gegen den Sanktionsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Bei Ablehnung ist Klage beim Sozialgericht möglich (§§ 77 ff. SGG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom November 2019 (1 BvL 7/16) das Sanktionssystem mit Einschränkungen für verfassungskonform erklärt — 100%-Sanktionen wurden jedoch eingeschränkt.

Gibt es Ausnahmen von der Sanktionspflicht?

Ja. Ein wichtiger Grund schließt die Sanktion aus. Anerkannte wichtige Gründe: Krankheit mit ärztlichem Nachweis, Betreuungsverantwortung für kleine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, unzumutbare Arbeitsbedingungen, erhebliche Reisezeiten. Das Jobcenter muss den wichtigen Grund prüfen, bevor es eine Sanktion verhängt.

Können Sanktionen während der Schwangerschaft verhängt werden?

Nein. Leistungen für Schwangere und Mütter bis zum Ende der Mutterschutzfrist können nicht gemindert werden (§ 31a Abs. 3 SGB II). Auch die Grundversorgung von Kindern ist besonders geschützt — Leistungen für Kinder unter 25 Jahren dürfen bei Pflichtverletzungen der Eltern nicht vollständig gestrichen werden.

Wie lange dauert eine Bürgergeld-Sanktion?

Die Regelleistungsminderung dauert nach § 31b Abs. 1 SGB II 3 Monate ab dem Sanktionsbescheid. Eine Verkürzung ist möglich, wenn der Betroffene das Sanktionsverhalten nachträglich beendet (z.B. die Arbeit annimmt). Meldeversäumnisse nach § 32 führen zu einer kürzeren Minderung von 1 Monat.

Weitere Bürgergeld-Rechner

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