§ 28 Abs. 3 SGB II

Berechnen Sie das Schulbedarfspaket nach § 28 Abs. 3 SGB II. Pro schulpflichtigem Kind werden 2026 insgesamt 195 € gezahlt — 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar. Der Rechner berechnet den Betrag je nach Halbjahr und Kinderzahl.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schulbedarfspaket 2026 — § 28 Abs. 3 SGB II erklärt

Das Schulbedarfspaket nach § 28 Abs. 3 SGB II gehört zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) und unterstützt Familien mit geringem Einkommen bei der Anschaffung von Schulmaterialien. Pro schulpflichtigem Kind werden 2026 insgesamt 195 € pro Schuljahr gezahlt — aufgeteilt in zwei Raten: 130 € zum Beginn des ersten Schulhalbjahres am 1. August und 65 € zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar.

Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

Anspruch auf das Schulbedarfspaket haben alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen, deren Familien Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die Kinder müssen eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und dürfen keine Ausbildungsvergütung erhalten. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der Schulpflicht — also in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe.

Automatische Auszahlung bei Bürgergeld

Für Familien im Bürgergeld-Bezug wird das Schulbedarfspaket in der Regel automatisch ausgezahlt. Das Jobcenter überweist die Beträge zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar, sofern das Kind als schulpflichtig gemeldet ist. Ein gesonderter Antrag ist in den meisten Kommunen nicht erforderlich. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag muss dagegen ein Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen beim zuständigen Sozialamt oder der Gemeinde gestellt werden.

Gleichlautende Regelung im SGB XII

Die identische Leistung ist in § 34 Abs. 3 SGB XII für Sozialhilfe-Empfänger geregelt. Die Beträge und Auszahlungszeitpunkte sind identisch. Der zuständige Sozialhilfeträger übernimmt die Auszahlung. Damit ist sichergestellt, dass alle bedürftigen Familien — unabhängig davon, ob sie erwerbsfähig sind oder nicht — den gleichen Schulbedarf erhalten.

Historische Entwicklung der Beträge

Das Schulbedarfspaket wurde 2011 im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets eingeführt. Ursprünglich betrugen die Sätze 70 € und 30 € (insgesamt 100 €). Durch mehrere Anpassungen — zuletzt durch das Starke-Familien-Gesetz und die Bürgergeld-Reform — wurden die Beträge schrittweise auf 130 € und 65 € erhöht. Die jährliche Fortschreibung orientiert sich an den Regelbedarfsstufen und der allgemeinen Preisentwicklung. Für 2026 gelten die Beträge von 130 € und 65 € unverändert fort.

Häufige Fragen zum Schulbedarfspaket

Was ist das Schulbedarfspaket nach § 28 Abs. 3 SGB II?

Das Schulbedarfspaket ist eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Es dient der Anschaffung von Schulbedarf wie Schultasche, Schreibmaterialien, Taschenrechner und Sportzeug. Die Leistung wird pauschal gewährt — ein Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben ist nicht erforderlich. Sie gilt für alle schulpflichtigen Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II oder SGB XII.

Wie hoch ist das Schulbedarfspaket 2026?

Das Schulbedarfspaket beträgt 2026 insgesamt 195 € pro Kind und Schuljahr. Es wird in zwei Raten ausgezahlt: 130 € zum 1. August (Beginn des 1. Schulhalbjahres) und 65 € zum 1. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres). Die Beträge werden jährlich angepasst.

Wer hat Anspruch auf das Schulbedarfspaket?

Anspruch haben schulpflichtige Kinder, die Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen. Die Kinder müssen eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und dürfen keine Ausbildungsvergütung erhalten. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der Schulpflicht.

Muss ich das Schulbedarfspaket beantragen?

Für Bürgergeld-Empfänger (SGB II) wird das Schulbedarfspaket in der Regel automatisch ausgezahlt — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Leistungsbezug besteht und das Kind als schulpflichtig gemeldet ist. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag muss ein Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen beim zuständigen Amt gestellt werden.

Gilt das Schulbedarfspaket auch für Sozialhilfe-Empfänger?

Ja. Die gleichlautende Regelung in § 34 Abs. 3 SGB XII sichert den Schulbedarf auch für Kinder, deren Eltern Sozialhilfe beziehen. Die Beträge sind identisch: 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar. Der zuständige Sozialhilfeträger zahlt die Leistung aus.

Wofür darf das Schulbedarfspaket verwendet werden?

Das Schulbedarfspaket ist eine pauschale Leistung ohne Zweckbindung. Es soll typische Schulausgaben abdecken: Schulranzen, Hefte, Stifte, Taschenrechner, Zirkel, Sportbekleidung und ähnliches. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich. Die Pauschale kann frei für den persönlichen Schulbedarf des Kindes eingesetzt werden.

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