Berechnen Sie Ihr tägliches Bemessungsentgelt und das voraussichtliche ALG I nach § 151 SGB III. Geben Sie Ihr Bruttogehalt, die Steuerklasse und die Beitragsmonate ein — der Rechner ermittelt Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt und den ALG-I-Tagessatz (60 % bzw. 67 %).
Rechtsgrundlage
- § 151 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Bemessungsentgelt — durchschnittliches tägliches Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 150 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Bemessungsrahmen — in der Regel die letzten 2 Jahre vor Entstehung des Anspruchs
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 153 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Leistungsentgelt — Bemessungsentgelt abzüglich pauschaler Abzüge für Steuern und Sozialversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2026
ALG I Bemessungsentgelt 2026 — §§ 150–153 SGB III erklärt
Das Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III ist die zentrale Rechengröße für die Höhe des Arbeitslosengeldes I (ALG I). Es bestimmt, wie viel Arbeitslosengeld ein Versicherter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit erhält. Die Berechnung folgt einem klaren dreistufigen Schema: Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt, Arbeitslosengeld. Unser Rechner bildet alle drei Stufen ab und zeigt die Zwischenergebnisse transparent an.
Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum
Der Bemessungsrahmen umfasst nach § 150 SGB III die letzten zwei Jahre vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs. Innerhalb dieses Rahmens bildet der Bemessungszeitraum die letzten 12 Monate mit beitragspflichtiger Beschäftigung. Das im Bemessungszeitraum erzielte Gesamtbruttoentgelt wird durch 365 Tage geteilt — das Ergebnis ist das tägliche Bemessungsentgelt. Bei einer Beschäftigung über die gesamten 12 Monate hinweg mit konstant 3.500 € brutto ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von ca. 115,07 €.
Beitragsbemessungsgrenze als Kappungsgrenze
Das Bemessungsentgelt wird an der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (BBG AV) gekappt. 2026 beträgt die BBG AV in Westdeutschland 8.050 € monatlich bzw. 96.600 € jährlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht berücksichtigt. Das maximale tägliche Bemessungsentgelt liegt damit bei ca. 264,66 €. Diese Kappung betrifft vor allem Gutverdiener — bei einem Bruttogehalt von 10.000 €/Monat wird nur mit 8.050 € gerechnet.
Vom Bemessungsentgelt zum ALG I
Vom Bemessungsentgelt werden pauschale Abzüge für Lohnsteuer (abhängig von der Steuerklasse) und Sozialversicherungsbeiträge (ca. 21 %) abgezogen. Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III. Vom Leistungsentgelt werden dann 60 % (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 % (erhöhter Leistungssatz bei Kindern) als tägliches Arbeitslosengeld ausgezahlt. Der Monatsbetrag ergibt sich durch Multiplikation mit 30 Tagen.
Fiktive Bemessung bei kurzer Beschäftigung
Liegen im Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt vor, greift die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III. In diesem Fall wird das Bemessungsentgelt nicht aus dem tatsächlichen Einkommen ermittelt, sondern pauschal nach der Qualifikationsstufe des Arbeitslosen festgesetzt. Es gibt vier Stufen: Hochschulausbildung, Fachschulausbildung/Meister, abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Ausbildung. Die fiktive Bemessung führt in der Regel zu einem niedrigeren ALG I als die reguläre Bemessung.
Häufige Fragen zum ALG I Bemessungsentgelt
Was ist das Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III?
Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt, das der ALG-I-Berechnung zugrunde liegt. Es wird ermittelt, indem das im Bemessungszeitraum (in der Regel die letzten 12 Monate) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt durch die Anzahl der Tage des Bemessungszeitraums (365) geteilt wird. Es bildet die Basis für die ALG-I-Höhe.
Wie wird das ALG I aus dem Bemessungsentgelt berechnet?
Vom Bemessungsentgelt werden pauschale Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen — das Ergebnis ist das Leistungsentgelt (§ 153 SGB III). Vom Leistungsentgelt erhalten Arbeitslose ohne Kinder 60 % (allgemeiner Leistungssatz) und Arbeitslose mit Kindern 67 % (erhöhter Leistungssatz) als tägliches Arbeitslosengeld.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze für ALG I 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (BBG AV) beträgt 2026 in Westdeutschland 8.050 € monatlich (96.600 € jährlich). Einkommen über dieser Grenze wird bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt. Das tägliche Bemessungsentgelt ist damit auf ca. 264,66 € gekappt.
Was passiert bei weniger als 150 Beitragstagen?
Wenn im Bemessungsrahmen (letzte 2 Jahre) weniger als 150 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt vorliegen, wird nach § 152 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt angesetzt. Dieses richtet sich nach der Qualifikationsstufe des Arbeitslosen (Hochschulabschluss, Fachschule/Meister, Berufsausbildung, ohne Ausbildung) und wird pauschal festgelegt.
Welche Steuerklasse wird für ALG I verwendet?
Für die Berechnung des Leistungsentgelts wird die Steuerklasse herangezogen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Leistungsanspruch entsteht, eingetragen war. Ein Wechsel der Steuerklasse nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wird nur dann berücksichtigt, wenn er vor Entstehung des Leistungsanspruchs erfolgt ist. Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der pauschalen Lohnsteuerabzüge.
Wird Einmalzahlung (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) berücksichtigt?
Ja. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) wird bei der Berechnung des Bemessungsentgelts einbezogen, sofern es im Bemessungszeitraum gezahlt wurde und beitragspflichtig war. Es erhöht das Gesamtbruttoentgelt und damit das tägliche Bemessungsentgelt.