Reise- und Unterhaltskosten für berufliche Maßnahmen berechnen — §§ 63–65 SGB III. Der Rechner ermittelt Fahrtkosten, Trennungsbeihilfe und Übernachtungskosten für Berufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung.
Rechtsgrundlage
- § 63 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Reisekosten für berufliche Maßnahmen — Fahrtkostenerstattung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 65 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Trennungsbeihilfe und Unterkunftskosten bei auswärtiger Maßnahme
Gültig ab: 1. 1. 2026
Reise- und Unterhaltskosten nach §§ 63–65 SGB III
Wer an einer beruflichen Maßnahme (Ausbildung, Weiterbildung, Umschulung) teilnimmt, die außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsorts stattfindet, hat nach den §§ 63–65 SGB III Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten sowie auf Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen werden von der Bundesagentur für Arbeit (oder dem jeweiligen Maßnahmeträger) übernommen und sollen finanzielle Hürden bei der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen abbauen.
Die Fahrtkostenerstattung nach § 63 SGB III umfasst die Kosten für die notwendigen Fahrten zur Maßnahme und zurück. Grundsätzlich werden die Kosten des günstigsten zumutbaren Beförderungsmittels erstattet. Bei Nutzung des eigenen Pkw wird eine Kilometerpauschale angesetzt.
Trennungsbeihilfe und Unterkunftskosten
Wenn die Teilnahme an der Maßnahme eine auswärtige Unterbringung erfordert (weil eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist, in der Regel bei mehr als ca. 50 km Entfernung oder langen Reisezeiten), besteht Anspruch auf Trennungsbeihilfe nach § 64 SGB III. Diese deckt den Verpflegungsmehraufwand ab. Zusätzlich können die tatsächlichen Übernachtungskosten bis zur Pauschalhöhe nach § 65 SGB III erstattet werden.
Antrag und Auszahlung
Die Leistungen sind beim zuständigen Arbeitsagentur-Standort zu beantragen, in der Regel zusammen mit der Beantragung der Maßnahme-Förderung. Es empfiehlt sich, alle Fahrtkosten und Übernachtungen sorgfältig zu dokumentieren und Belege aufzubewahren. Nachträgliche Erstattungen sind möglich, aber vorab abgeklärte Kostenzusagen erleichtern die Abwicklung.
Häufig gestellte Fragen zu Reisekosten nach SGB III
Was sind Reisekosten nach § 63 SGB III?
Reisekosten nach § 63 SGB III umfassen die notwendigen Fahrkosten für die An- und Abreise zu beruflichen Maßnahmen (Ausbildung, Weiterbildung, Umschulung). Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn die Maßnahme außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsorts stattfindet. Die Erstattung erfolgt auf Basis des günstigsten Beförderungsmittels (öffentlicher Nahverkehr) oder einer Kilometerpauschale.
Was ist die Trennungsbeihilfe?
Die Trennungsbeihilfe nach § 64 SGB III (auch Verpflegungsmehraufwand) ist ein täglicher Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung während einer beruflichen Maßnahme. Sie soll die höheren Lebenshaltungskosten ausgleichen, die entstehen, wenn der Maßnahmeteilnehmer nicht täglich nach Hause fahren kann. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit.
Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?
Anspruch haben Personen, die eine geförderte berufliche Maßnahme (Berufsausbildung, Weiterbildung, Umschulung) besuchen und für die die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Maßnahmeträger Kostenübernahme gewährt. Die Leistungen müssen in der Regel vor der Maßnahme beantragt werden. Voraussetzung ist auch, dass die anfallenden Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können.
Wie hoch ist die Fahrtkostenerstattung?
Die Fahrtkostenerstattung richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten für das günstigste zumutbare Beförderungsmittel (in der Regel ÖPNV). Wird ein privates Kraftfahrzeug genutzt, wird eine Kilometerpauschale angesetzt. Hin- und Rückfahrt werden beide berücksichtigt. Bei weiten Entfernungen kann auch die Nutzung der Bahn erstattet werden.
Werden Übernachtungskosten erstattet?
Ja, notwendige Übernachtungskosten werden nach § 65 SGB III erstattet, wenn die Maßnahme eine auswärtige Unterbringung erfordert und eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. Es gilt eine Pauschale, die regelmäßig überprüft und angepasst wird. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten kann auch mehr erstattet werden, wenn dies die Bundesagentur für Arbeit vorab genehmigt.
Wie unterscheidet sich der Überbrückungsgeld-Anspruch vom Unterhaltsgeld?
Das Unterhaltsgeld nach altem Recht wurde durch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (ALG WB) ersetzt, das Lebensunterhalt sichert. Die Reisekostenregelungen nach §§ 63–65 SGB III sind davon zu unterscheiden: Sie erstatten nur die direkten Maßnahme-Nebenkosten (Fahrten, Unterkunft, Verpflegung), nicht den Lebensunterhalt.