§ 27 SGB IV

Berechnen Sie die Zinsen auf zu erstattende Sozialversicherungsbeiträge nach § 27 SGB IV. Bei verzögerter Beitragserstattung sind überzahlte SV-Beiträge mit 4 % jährlich zu verzinsen.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 27 SGB IV

Wenn Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden und eine Erstattung zusteht, regelt § 27 SGB IV die Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs. Der Zinssatz beträgt einheitlich 4 % jährlich — ein gesetzlich festgeschriebener Satz, der im Gegensatz zu den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde.

Die Verzinsungspflicht tritt ein, wenn der Träger die Erstattung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Die Zinsen werden auf den Erstattungsbetrag berechnet und laufen ab dem Tag, an dem der Erstattungsanspruch entstand (in der Regel der Tag der rechtswidrigen Beitragszahlung), bis zum Tag der tatsächlichen Auszahlung.

Praktische Bedeutung für SV-Fachkräfte

In der Praxis sind Beitragserstattungen mit Verzinsungsanspruch häufig in folgenden Situationen relevant: nach Betriebsprüfungen, bei rückwirkender Versicherungsfreiheit (z.B. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze), bei Statusfeststellungsverfahren die rückwirkend Selbstständigkeit feststellen, sowie bei Korrekturen der Beitragsbemessungsgrundlage. Arbeitgeber und Steuerberater sollten bei Erstattungsansprüchen stets prüfen, ob auch Zinsen geltend gemacht werden können.

Abgrenzung zum Säumniszuschlag

Zu unterscheiden von der Verzinsung nach § 27 SGB IV ist der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV, der bei verspäteter Beitragszahlung durch den Arbeitgeber anfällt. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen Beitrags pro angefangenen Kalendermonat. Während der Säumniszuschlag eine Sanktion für den Arbeitgeber ist, dient der Erstattungszins nach § 27 SGB IV dem Schutz des Versicherten vor Vermögensnachteilen durch verspätete Rückzahlung.

Häufig gestellte Fragen zur SV-Beitragserstattung

Wann werden SV-Beitragserstattungen verzinst?

Gemäß § 27 Abs. 1 SGB IV sind Erstattungsansprüche auf zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge vom Tag der Zahlung an mit 4 % jährlich zu verzinsen, wenn die Erstattung nicht rechtzeitig erfolgt. Die Verzinsung beginnt grundsätzlich nach Ablauf der üblichen Bearbeitungsfristen und endet mit dem Tag der Auszahlung.

Welcher Zinssatz gilt nach § 27 SGB IV?

Nach § 27 Abs. 1 SGB IV beträgt der Zinssatz 4 % jährlich. Dies entspricht einem Tageszins von 4 % / 365 Tage. Der Zinssatz ist im SGB IV gesetzlich festgeschrieben und unabhängig von den allgemeinen Marktzinsen. Anders als bei § 233a AO (Steuernachzahlungszinsen) hat es bei § 27 SGB IV keine Zinssatzsenkung gegeben.

Was sind "zu Unrecht entrichtete Beiträge" nach § 26 SGB IV?

Zu Unrecht entrichtete Beiträge liegen vor, wenn Beiträge entrichtet wurden, obwohl keine Versicherungspflicht bestand, wenn Beiträge zu hoch berechnet wurden, wenn Beiträge für Zeiträume gezahlt wurden, für die keine Beitragspflicht besteht, oder wenn nach einer Prüfung festgestellt wird, dass die Bemessungsgrundlage falsch war. In diesen Fällen kann die Erstattung nach § 26 SGB IV beantragt werden.

Wie wird der Antrag auf Beitragserstattung gestellt?

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse als gesetzliche Einzugsstelle) zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber den genauen Zeitraum und die Höhe der zu Unrecht entrichteten Beiträge benennen. Für die Bearbeitung sind in der Regel entsprechende Nachweise vorzulegen.

Gilt die Verzinsung auch für Arbeitgeberbeiträge?

Ja, die Verzinsungsregelung nach § 27 SGB IV gilt grundsätzlich für alle SV-Beiträge — sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberanteile — sofern sie zu Unrecht entrichtet wurden. Der Erstattungsanspruch umfasst den Gesamtbeitrag (AN + AG), sofern eine Beitragspflicht überhaupt nicht bestand.

Gibt es eine Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche?

Erstattungsansprüche auf zu Unrecht entrichtete Beiträge verjähren nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entrichtet wurde. Die Verjährung kann durch Antragstellung oder andere Maßnahmen gehemmt werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann keine Erstattung mehr verlangt werden.

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