Berechnen Sie Ihren Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI. Der Rechner ermittelt, wie viele zusätzliche Entgeltpunkte Ihnen als langjährig Versichertem mit unterdurchschnittlichem Einkommen zustehen — und rechnet den Zuschlag in Euro pro Monat um.
Rechtsgrundlage
- § 76g Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente)
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 76g Abs. 4 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Höchstwert des Zuschlags — max 0,0334 EP pro Grundrentenbewertungszeit
Gültig ab: 1. 1. 2021
Grundrente: Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g SGB VI
Die Grundrente — korrekt: der „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung" — ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und richtet sich an Rentnerinnen und Rentner, die trotz langjähriger Berufstätigkeit nur niedrige Rentenansprüche erworben haben. Die gesetzliche Grundlage ist § 76g SGB VI, eingeführt durch das Grundrentengesetz vom 12. August 2020.
Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag
Anspruch auf den Zuschlag haben Versicherte mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (396 Kalendermonate). Als Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und Selbständigkeit, Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Pflegezeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Nicht dazu zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit, freiwillige Beitragszeiten oder Zurechnungszeiten. Der volle Zuschlag wird ab 35 Jahren gewährt; zwischen 33 und 35 Jahren erfolgt eine anteilige Berechnung.
Berechnung des Zuschlags
Der Zuschlag wird für die Grundrentenbewertungszeiten berechnet — das sind die Monate, in denen die individuellen Entgeltpunkte unter 0,8 EP pro Jahr lagen. Für jeden dieser Monate wird die Differenz zwischen den eigenen Entgeltpunkten und dem Zielwert von 0,8 EP/Jahr ermittelt. Der Zuschlag pro Monat ist auf maximal 0,0334 EP gedeckelt (§ 76g Abs. 4 SGB VI). Dies stellt sicher, dass die Aufstockung maßvoll bleibt und keine übermäßig hohen Zuschläge entstehen.
Umrechnung in Euro
Die Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, um den monatlichen Zuschlag in Euro zu erhalten. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2025 39,32 € pro Entgeltpunkt. Bei einem Zuschlag von beispielsweise 5 EP ergibt sich ein monatlicher Zuschlag von rund 196,60 €. Die jährliche Rentenerhöhung (Rentenanpassung) wirkt sich auch auf den Grundrentenzuschlag aus.
Einkommensprüfung
Der Grundrentenzuschlag unterliegt einer Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI). Der volle Zuschlag steht nur Rentnern mit einem monatlichen Einkommen bis 1.375 € (Alleinstehende) bzw. 2.145 € (Paare) zu. Bei höherem Einkommen wird der Zuschlag um 60 % des übersteigenden Betrags gekürzt. Das Einkommen wird jährlich automatisch über das Finanzamt (Steuerbescheid) geprüft — ein Antrag ist nicht erforderlich.
Grundrente und Grundsicherung
Ein wichtiger Aspekt: Der Grundrentenzuschlag wird nicht vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Nach § 82a SGB XII gibt es einen Freibetrag von 100 € plus 30 % des darüber liegenden Betrags (maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1). So profitieren auch Grundsicherungsempfänger von der Grundrente.
Häufige Fragen zur Grundrente
Was ist die Grundrente und wer hat Anspruch?
Die Grundrente (§ 76g SGB VI) ist ein Zuschlag auf die Rente für Menschen, die mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten haben und deren Entgeltpunkte im Durchschnitt unter 0,8 EP/Jahr liegen. Es ist keine eigenständige Rente, sondern ein Aufschlag auf die reguläre Rente.
Was zählt als Grundrentenzeit?
Grundrentenzeiten sind Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten. Nicht dazu zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit (ALG I/II), freiwillige Beiträge und bestimmte Anrechnungszeiten.
Wie wird der Zuschlag berechnet?
Für jeden Monat der Grundrentenbewertungszeiten wird die Differenz zwischen den eigenen EP und dem Zielwert von 0,8 EP/Jahr (= 0,0667 EP/Monat) berechnet. Der Zuschlag ist auf maximal 0,0334 EP pro Monat gedeckelt. Die Summe wird mit dem aktuellen Rentenwert (39,32 € ab 07/2025) multipliziert.
Wird die Grundrente auf die Grundsicherung angerechnet?
Nein. Der Grundrentenzuschlag wird nicht vollständig auf die Grundsicherung angerechnet. Es gibt einen Freibetrag: Die ersten 100 € plus 30 % des darüber liegenden Betrags (bis max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1) bleiben anrechnungsfrei (§ 82a SGB XII).
Erfolgt eine Einkommensprüfung?
Ja. Die volle Grundrente gibt es nur bis zu einem Einkommen von 1.375 € (Alleinstehende) bzw. 2.145 € (Paare) — darüber wird der Zuschlag um 60 % des übersteigenden Einkommens gekürzt (§ 97a SGB VI). Die Prüfung erfolgt automatisch über das Finanzamt.