§ 50 SGB VI — Wartezeiten

Prüfen Sie, welche Rentenwartezeiten Sie bereits erfüllen und für welche Rentenarten Sie Anspruch haben. Der Rechner zeigt auf einen Blick, ob Sie die 5, 20, 35 oder 45 Jahre erreichen — und wie viele Jahre bis zur nächsten Schwelle fehlen.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rentenwartezeiten nach § 50 SGB VI — Überblick

Die Wartezeit ist eine der zentralen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie bezeichnet die Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss, bevor ein Anspruch auf eine bestimmte Rentenart entsteht. Die verschiedenen Wartezeitstaffeln sind in § 50 SGB VI geregelt.

Die vier Wartezeitstaffeln

Das SGB VI kennt vier verschiedene Wartezeitanforderungen, die jeweils unterschiedliche Rentenarten eröffnen:

  • 5 Jahre (allgemeine Wartezeit) — Voraussetzung für die Regelaltersrente (ab 67 Jahren), die Rente wegen Erwerbsminderung und die Hinterbliebenenrente
  • 20 Jahre — Voraussetzung für die volle Erwerbsminderungsrente, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist
  • 35 Jahre — Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte (ab 63 mit Abschlägen)
  • 45 Jahre — Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 65 ohne Abschläge)

Anrechenbare Zeiten (§ 51 SGB VI)

Welche Zeiten auf die jeweilige Wartezeit angerechnet werden, regelt § 51 SGB VI. Grundsätzlich zählen: Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und Selbständigkeit, freiwillige Beitragszeiten und Ersatzzeiten (z.B. politische Verfolgung in der DDR). Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Pflegezeiten werden als Pflichtbeitragszeiten angerechnet.

Für die 45-jährige Wartezeit gelten besondere Regeln: Freiwillige Beiträge zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden grundsätzlich angerechnet, nicht aber in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn — um Frühverrentungsgestaltungen zu verhindern.

Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn

Wer die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) vor dem 67. Geburtstag in Anspruch nimmt, muss Abschläge hinnehmen: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Beginns, maximal 14,4 % (48 Monate). Bei der Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) gibt es keine Abschläge — der frühestmögliche Beginn liegt bei 65 Jahren (für Jahrgang 1964 und später).

Wartezeit durch Versorgungsausgleich

Im Rahmen einer Scheidung können durch den Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften übertragen werden (§ 52 SGB VI). Die übertragenen Entgeltpunkte wirken sich auch auf die Wartezeit aus: Für je 0,0313 übertragene EP wird ein Monat auf die Wartezeit angerechnet.

Häufige Fragen zu Rentenwartezeiten

Was sind Wartezeiten in der Rentenversicherung?

Wartezeiten sind die Mindestversicherungszeiten, die erfüllt sein müssen, um Anspruch auf eine bestimmte Rentenart zu haben. Sie betragen 5 Jahre (allgemeine Wartezeit), 20 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre (§ 50 SGB VI).

Was zählt zur Wartezeit?

Zur Wartezeit zählen Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge), Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, politische Verfolgung), und teilweise Anrechnungszeiten (§ 51 SGB VI). Für die 45-jährige Wartezeit gelten besondere Regeln — Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren zählen grundsätzlich nicht.

Was ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren?

Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist die Mindestvoraussetzung für die Regelaltersrente (ab 67 Jahren), die Rente wegen Erwerbsminderung und die Hinterbliebenenrente. Sie kann durch Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und Versorgungsausgleich erfüllt werden.

Wann kann ich mit 63 in Rente gehen?

Ab 63 Jahren können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, wenn Sie 35 Jahre Wartezeit erfüllt haben. Allerdings mit Abschlägen: 0,3 % pro Monat vor dem 67. Geburtstag, maximal 14,4 %. Ohne Abschläge geht es ab 65 mit 45 Jahren Wartezeit (besonders langjährig Versicherte).

Was bedeutet „besonders langjährig versichert" (45 Jahre)?

Wer 45 Jahre Wartezeit nachweist, kann als „besonders langjährig Versicherter" ab 65 Jahren (Jahrgang 1964 oder später) ohne Abschläge in Rente gehen. Zur 45-jährigen Wartezeit zählen nur Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit — nicht aber Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren.

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