§ 56 + § 82 SGB VII

Berechnen Sie die Verletztenrente (Unfallrente) nach § 56 SGB VII. Unfallrente = JAV × MdE × 2/3. Mit MdE-Stufen 20–100 %, Mindest- und Höchst-JAV. Monatliche und jährliche Rente auf einen Blick.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unfallrente MdE 2026 — Verletztenrente nach SGB VII

Verletztenrente nach § 56 SGB VII — Unfallrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die gesetzliche Unfallversicherung (getragen von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) sichert Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab. Bleibt nach einem solchen Versicherungsfall eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 %, besteht Anspruch auf die Verletztenrente nach § 56 SGB VII.

Die Rentenformel: JAV × 2/3 × MdE

Die Berechnung der Verletztenrente folgt einer klaren Formel: Die Vollrente(bei 100 % MdE) beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Bei teilweiser MdE wird anteilig gezahlt. Beispiel: Bei einem JAV von 45.000 € und 30 % MdE ergibt sich eine Vollrente von 30.000 €, davon 30 % = 9.000 € Jahresrente = 750 € pro Monat.

Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach § 82 SGB VII

Der JAV umfasst alle Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der 12 Monate vor dem Unfall. Er wird nach unten durch 60 % der Bezugsgröße (2026: 26.964 €) begrenzt — damit auch Geringverdiener eine angemessene Rente erhalten. Nach oben gilt der Höchst-JAV der zuständigen Berufsgenossenschaft, der je nach Branche bei etwa 96.600 € liegt.

MdE-Stufen: 20 % bis 100 %

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in der Regel in 10er-Schritten von 20 % bis 100 % festgestellt. Eine MdE von 100 % bedeutet vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit (Vollrente). Die Feststellung erfolgt durch ärztliche Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaft. Typische MdE-Werte: Fingerverlust 10–20 %, Unterschenkelamputation 40–50 %, schwere Rückenmarksverletzung 80–100 %.

Steuerliche Behandlung und Sozialversicherung

Die Verletztenrente ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG) und sozialversicherungsfrei. Allerdings unterliegt sie dem Progressionsvorbehalt: Die Rente wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt. Die Rente wird in der Regel lebenslang gezahlt, kann aber bei Verbesserung des Gesundheitszustands angepasst oder in eine Abfindung umgewandelt werden.

Häufige Fragen zur Unfallrente und MdE

Was ist die Verletztenrente (Unfallrente) nach SGB VII?

Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist eine laufende Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Sie wird gezahlt, wenn nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % über die 26. Woche hinaus besteht.

Wie wird die Verletztenrente berechnet?

Die Formel lautet: Verletztenrente = Jahresarbeitsverdienst (JAV) × 2/3 × MdE-Grad. Die Vollrente (100 % MdE) entspricht 2/3 des JAV. Bei teilweiser MdE wird anteilig gezahlt — z. B. bei 30 % MdE erhält man 30 % der Vollrente. Die Rente wird monatlich ausgezahlt.

Was ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV)?

Der JAV nach § 82 SGB VII ist das gesamte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen des Verletzten in den 12 Monaten vor dem Versicherungsfall. Er muss mindestens 60 % der Bezugsgröße (2026: 26.964 €) und darf höchstens den Höchst-JAV der zuständigen Berufsgenossenschaft (meist ca. 96.600 €) betragen.

Ab welcher MdE wird Verletztenrente gezahlt?

Verletztenrente wird erst ab einer MdE von mindestens 20 % gezahlt (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Bei einer MdE unter 20 % besteht kein Anspruch auf laufende Rente — stattdessen können einmalige Abfindungen oder Rehabilitationsleistungen in Frage kommen.

Ist die Unfallrente steuerfrei?

Ja, die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 3 Nr. 1a EStG einkommensteuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt — das heißt, sie kann den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Unfallrente ebenfalls nicht an.

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