Berechnen Sie den Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach § 82 SGB VII als Grundlage für Unfallversicherungsleistungen. Der Rechner berücksichtigt Teiljahre, den Mindest-JAV (26.964 Euro) und branchenabhängige Höchstgrenzen. Die Vollrente (2/3 des JAV) wird monatlich ausgewiesen.
Rechtsgrundlage
- § 82 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ↗
Jahresarbeitsverdienst — Regelberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 85 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ↗
Mindest-Jahresarbeitsverdienst — 60 % der Bezugsgröße
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ↗
Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit — Vollrente = 2/3 JAV
Gültig ab: 1. 1. 2024
Jahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung — § 82 SGB VII
Was ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV)?
Der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist die zentrale Berechnungsgrundlage für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Er umfasst das gesamte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) eingetreten ist. Der JAV bestimmt die Höhe der Verletztenrente, des Verletztengeldes und der Abfindung.
Regelberechnung und Hochrechnung bei Teiljahr
Im Normalfall entspricht der JAV dem tatsächlichen Jahresbruttoeinkommen. Bei einer Beschäftigung, die nicht das volle Jahr umfasste — etwa weil der Versicherte erst während des Jahres eingestellt wurde — wird das Entgelt auf zwölf Monate hochgerechnet. Die Formel lautet: JAV = (Bruttoverdienst / Beschäftigungsmonate) × 12. Dabei werden Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien) anteilig berücksichtigt. Überstundenvergütung und regelmäßige Zulagen fließen ebenfalls in den JAV ein.
Mindest- und Höchst-JAV
Der Mindest-JAV nach § 85 SGB VII schützt Geringverdiener: Er beträgt 60 % der Bezugsgröße (2026: 60 % × 44.940 € = 26.964 €). Dies betrifft insbesondere Minijobber, Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte. Auf der anderen Seite begrenzt der Höchst-JAV die Leistung nach oben. Die Obergrenze wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft (BG) festgelegt und variiert nach Branche. Der Standardwert liegt beim Doppelten der Bezugsgröße (89.880 €), kann aber bei einzelnen BGs höher (Bau-BG) oder niedriger (öffentliche Unfallkassen) sein.
Vollrente und Teilrente
Die Vollrente bei 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt zwei Drittel des JAV, monatlich ausgezahlt als JAV × 2/3 / 12. Bei einer Teilrente — wenn die MdE mindestens 20 % beträgt, aber unter 100 % liegt — wird die Vollrente mit dem Prozentsatz der MdE multipliziert. Beispiel: Bei einem JAV von 60.000 € und 40 % MdE ergibt sich eine monatliche Rente von 60.000 × 2/3 × 40 % / 12 = 1.333,33 €. Die Verletztenrente wird regelmäßig an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst und ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung einkommensteuerfrei.
Häufige Fragen zum Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Was ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV) in der Unfallversicherung?
Der JAV nach § 82 SGB VII ist das gesamte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Er bildet die Bemessungsgrundlage für alle Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die Verletztenrente.
Wie wird der JAV bei Teiljahresbeschäftigung berechnet?
Wenn die Beschäftigung im Unfalljahr nicht das volle Jahr umfasste, wird das Entgelt auf 12 Monate hochgerechnet. Beispiel: 6 Monate à 3.000 € brutto = 18.000 € → JAV = 36.000 € (hochgerechnet auf 12 Monate).
Was ist der Mindest-JAV nach § 85 SGB VII?
Der Mindest-JAV beträgt 60 % der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße 2026 beträgt 44.940 € (West), somit liegt der Mindest-JAV bei 26.964 €. Dieser Mindestwert schützt Geringverdiener und stellt eine angemessene Grundabsicherung sicher.
Wie hoch ist der Höchst-JAV?
Der Höchst-JAV wird durch die jeweilige Berufsgenossenschaft festgelegt. Standardmäßig entspricht er dem Doppelten der Bezugsgröße (89.880 €). Je nach Branche kann er höher (z.B. Bau-BG: ca. 94.374 €) oder niedriger (Öffentliche Unfallkassen: ca. 80.892 €) sein.
Wie berechnet sich die Vollrente aus dem JAV?
Die Vollrente bei 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt 2/3 des JAV, ausgezahlt in monatlichen Raten (JAV × 2/3 / 12). Bei einer Teilrente wird dieser Betrag mit dem Grad der MdE multipliziert — z.B. bei 30 % MdE: 30 % der Vollrente.
Was passiert, wenn sich mein Einkommen nach dem Unfall ändert?
Der JAV wird grundsätzlich einmalig zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt. Spätere Einkommensänderungen wirken sich nicht auf den JAV aus. Allerdings wird der JAV jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (Dynamisierung nach § 95 SGB VII).