§ 9 WoFG — Einkommensgrenze Soziale Wohnraumförderung

Prüfen Sie, ob Ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze für die soziale Wohnraumförderung nach § 9 WoFG einhält. Für einen 1-Personen-Haushalt gilt eine Jahreseinkommensgrenze von 12.000 €, für 2 Personen 18.000 €, plus 4.100 € je weitere Person und 500 € je Kind. Bei Überschreitung ist eine Ausgleichszahlung nach §§ 20–24 WoFG zu leisten.

Letzte Aktualisierung: 3. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Soziale Wohnraumförderung Einkommensgrenze 2026 — § 9 WoFG erklärt

Das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) regelt in Deutschland die Bedingungen, unter denen öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) bezogen werden können. Kernstück ist § 9 WoFG, der die Einkommensgrenzenfestlegt, ab denen ein Haushalt Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) hat.

Einkommensgrenzen nach Haushaltsgröße (§ 9 WoFG)

Die Einkommensgrenzen sind nach Haushaltsgröße gestaffelt: Ein 1-Personen-Haushalt darf ein jährliches Einkommen von 12.000 € nicht überschreiten. Für 2 Personen gilt eine Grenze von 18.000 €. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 4.100 €. Für jedes Kind im Haushalt wird die Grenze zusätzlich um 500 € angehoben. Die Grenzen gelten für das gemeinsame anrechenbare Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder.

Wohnberechtigungsschein (WBS) — Grundlage und Gültigkeit

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist die formale Bestätigung der Förderberechtigung nach § 5 WoFG. Er wird beim zuständigen Wohnungsamt (Gemeinde oder Landkreis) beantragt und ist in der Regel für ein Jahr gültig. Zum Antrag sind Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder vorzulegen. Mit dem WBS kann eine geförderte Wohnung angemietet werden — vorausgesetzt, eine solche ist verfügbar.

Ausgleichszahlung bei Einkommensüberschreitung (§§ 20–24 WoFG)

Überschreitet das Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze, während man bereits eine Sozialwohnung bewohnt, entsteht eine Pflicht zur Ausgleichszahlung nach § 20 WoFG. Diese Zahlung erhöht die monatliche Miete und soll den Förderungsvorteil teilweise kompensieren. Die Ausgleichszahlung wird jährlich neu berechnet. Das Mietverhältnis endet nicht automatisch — der Mieter kann in der Wohnung bleiben, solange er die Ausgleichszahlung leistet.

Unterschiede zwischen Bund und Ländern

Das WoFG ist Bundesgesetz, die Bundesländer können jedoch eigene, in der Regel höhere Einkommensgrenzen festlegen. So gelten etwa in Bayern deutlich höhere Grenzen als nach dem Bundesgesetz. Für den Antrag auf einen WBS ist deshalb immer das zuständige Wohnungsamt des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde zu befragen. Der Rechner verwendet die Bundesgrenzen nach § 9 WoFG als Orientierungswerte.

Anrechenbares Einkommen nach § 20 WoFG

Das anrechenbare Einkommen nach WoFG umfasst die Summe der positiven Jahreseinkünfte aller Haushaltsmitglieder. Dazu gehören Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Brutto abzüglich Pflichtbeiträge und Werbungskosten), Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Transferleistungen. Bestimmte Abzüge wie Unterhaltspflichten gegenüber Personen außerhalb des Haushalts werden berücksichtigt.

Häufige Fragen zur Wohnraumförderung Einkommensgrenze

Was ist der Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist ein amtliches Dokument, das bescheinigt, dass der Inhaber berechtigt ist, eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Grundlage ist § 5 WoFG. Der WBS wird vom zuständigen Wohnungsamt ausgestellt und ist in der Regel ein Jahr gültig. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG nicht überschreitet.

Wie wird die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG berechnet?

Die Einkommensgrenze beträgt für einen 1-Personen-Haushalt 12.000 € Jahreseinkommen. Für einen 2-Personen-Haushalt gilt eine Grenze von 18.000 €. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 4.100 €. Für jedes Kind im Haushalt wird die Grenze zusätzlich um 500 € erhöht. Das Einkommen aller Haushaltsmitglieder wird zusammengerechnet.

Was ist das "anrechenbare Einkommen" nach WoFG?

Das anrechenbare Einkommen nach § 20 WoFG umfasst die Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder. Abziehbar sind u.a. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten bis zu bestimmten Pauschalen sowie Unterhaltsleistungen an Personen außerhalb des Haushalts. Das WoFG definiert eigene Einkommensbegriffe, die vom steuerlichen Einkommensbegriff abweichen können.

Was passiert, wenn ich in einer Sozialwohnung lebe und das Einkommen steigt?

Überschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG, verliert man nicht sofort das Recht auf die geförderte Wohnung. Stattdessen ist nach §§ 20–24 WoFG eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese Zahlung erhöht die Miete und soll den Vorteil der Förderung ausgleichen. Das Mietverhältnis bleibt bestehen, solange die Ausgleichszahlung geleistet wird.

Wie oft muss das Einkommen nachgewiesen werden?

Bei Einzug in eine geförderte Wohnung muss das Einkommen durch Vorlage von Einkommensnachweisen nachgewiesen werden. Während der Mietdauer sind in der Regel keine regelmäßigen Nachweise erforderlich — es sei denn, der Vermieter verlangt eine erneute Einkommensprüfung. Mieter sind jedoch verpflichtet, wesentliche Einkommensänderungen zu melden.

Gelten die Einkommensgrenzen bundesweit einheitlich?

Das WoFG legt bundesweite Mindestgrenzen fest, die Bundesländer können jedoch abweichende (in der Regel höhere) Grenzen festlegen. So haben Bayern und Baden-Württemberg eigene Einkommensgrenzen, die über den Bundes-Mindestgrenzen liegen. Die im Rechner verwendeten Werte entsprechen den Bundesgrenzen nach § 9 WoFG. Für Ihren Bundeslandspezifische Grenze: Wohnungsamt befragen.

Verwandte Rechner