Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei Sozialhilfe nach §§ 82–87 SGB XII. Der Rechner prüft, ob das Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII überschreitet und berechnet den verbleibenden Sozialhilfe-Anspruch nach Anrechnung des übersteigenden Einkommens gemäß § 87 SGB XII.
Rechtsgrundlage
- § 82 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Zu berücksichtigendes Einkommen bei Sozialhilfe
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 85 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einkommensgrenze bei stationären Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 87 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist ein Sicherungssystem für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können und nicht zu den Empfängern von Bürgergeld (SGB II) gehören. Dazu gehören vor allem ältere Menschen, dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und Menschen mit Behinderungen. Das Einkommensrecht der Sozialhilfe ist in den §§ 82–96 SGB XII geregelt und unterscheidet sich deutlich vom Einkommensrecht des SGB II.
Einkommensanrechnung nach § 82 und § 87 SGB XII
Grundsätzlich gilt: Einkommen und Vermögen sind vorrangig einzusetzen, bevor Sozialhilfe gewährt wird (Subsidiaritätsprinzip). Nach § 82 SGB XII umfasst das zu berücksichtigende Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Bei bestimmten Hilfen (z. B. Hilfe zur Pflege ambulant) findet jedoch nur eine partielle Anrechnung statt: Erst wenn das Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII überschreitet, wird der übersteigende Teil eingesetzt. Die Anrechnungsquote beträgt typischerweise 50 % des übersteigenden Betrags.
Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII
Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt sich zusammen aus dem doppelten Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (2 × 563 € = 1.126 € ab 2026) plus den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung plus einem Familienzuschlag (70 % des Regelsatzes für Ehegatten, 30 % für Kinder). Diese Einkommensgrenze stellt sicher, dass ein bestimmtes Einkommen stets als „Schonbetrag" erhalten bleibt, auch wenn Sozialhilfe beantragt wird.
Unterschied zur vollstationären Pflege
Bei vollstationärer Unterbringung (Pflegeheim) gilt eine andere Regelung: Hier muss das Einkommen in voller Höhe für die Heimkosten eingesetzt werden, soweit es die Einkommensgrenze übersteigt. Es verbleibt lediglich ein Barbetrag (Taschengeld) von mindestens 27 % des Eckregelsatzes. Auch das Vermögen wird bei stationärer Pflege weitgehend eingesetzt — mit einem Schonbetrag von 5.000 € (2026).
Häufig gestellte Fragen zur Sozialhilfe Einkommensanrechnung
Wie wird das Einkommen bei der Sozialhilfe angerechnet?
Die Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe (SGB XII) erfolgt nach §§ 82–87 SGB XII. Zunächst wird ein individueller Einkommensfreibetrag nach § 82 SGB XII abgezogen. Dann wird geprüft, ob das verbleibende Einkommen eine Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII überschreitet. Bei ambulanten Leistungen (z. B. Hilfe zur Pflege zu Hause) wird nur das Einkommen über dieser Grenze anteilig angerechnet — die sogenannte Anrechnungsquote beträgt in der Regel 50 %, kann aber abweichen.
Was ist der Unterschied zwischen SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe)?
SGB II (Bürgergeld) richtet sich an erwerbsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter (15–65 Jahre), die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. SGB XII (Sozialhilfe) gilt dagegen für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind (z. B. dauerhaft voll erwerbsgemindert, dauerhaft erkrankt), die Altersgrenze überschritten haben, oder die spezifische Hilfeleistungen benötigen (Pflege, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung). Die Einkommensanrechnung unterscheidet sich erheblich.
Welche Einkommensarten bleiben bei Sozialhilfe anrechnungsfrei?
Nach § 83 SGB XII bleiben verschiedene Einkommensarten anrechnungsfrei: Leistungen für Pflege und Betreuung, Grundrente für Kriegsopfer, Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, bestimmte Renten und Zulagen, Wohngeld, Ausbildungsförderung sowie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu bestimmten Beträgen. Auch Taschengeld bei Freiwilligendiensten (BFD, FSJ) bleibt in bestimmtem Umfang anrechnungsfrei.
Was ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII?
Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII ist ein individuell berechneter Betrag, der als Grundlage für die Anrechnung dient. Er setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (doppelter Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 = 2 × 563 € = 1.126 €), zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einem Familienzuschlag für Ehegatten und Kinder. Diese Berechnung ist komplex und wird vom Sozialhilfeträger individuell ermittelt.
Gilt die Einkommensanrechnung auch bei vollstationärer Pflege?
Ja, bei vollstationärer Pflege (Heimunterbringung) gelten nach §§ 85–87 SGB XII besondere Regelungen. Das gesamte Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze wird für die stationären Kosten eingesetzt. Allerdings wird ein Barbetrag (Taschengeld) einbehalten. Der Barbetrag beträgt nach § 27b Abs. 2 SGB XII mindestens 27 % des Eckregelsatzes (Regelbedarfsstufe 1). Bei stationärer Pflege kann das gesamte Einkommen angerechnet werden, soweit es nicht für die eigene Unterkunft benötigt wird.
Können Sozialhilfe-Entscheidungen angefochten werden?
Ja, gegen Bescheide des Sozialhilfeträgers kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht Klage zu erheben. Die Gerichte überprüfen, ob die Einkommensanrechnung korrekt erfolgt ist und ob alle anrechnungsfreien Bestandteile berücksichtigt wurden. Es empfiehlt sich, rechtzeitig rechtliche Beratung (Verbraucherzentrale, Sozialverband, Rechtsanwalt) in Anspruch zu nehmen.